Volltext : Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1914, Jg. 13)

Nr. 151. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke.
daß den Unternehmern bei Ablauf des Vertrages die Zuschläge führen im übrigen an einer anderen
Werte ersetzt werden, die sich bei vollkommener Stelle des Gutachtens zu dem auffälligen Mißver-Ausnutzung
 der natürlichen Lebensdauer und guter ältnis zwischen dem. errechneten Kurs- oder Er-Unterhaltung
 als vorhanden nachweisen lassen. Die ragswert und dem vertraglich zu zahlenden Überdarüber
 hinausgehende Verpflichtung des Strom- ı1ahmepreis, worauf jedoch an dieser Stelle nicht
Jieferers läuft auf eine Vernichtung vorhandener 1äher eingegangen werden soll. Jedenfalls darf bei
Werte‘ hinaus, die sowohl in Beeinträchtigung der der Bemessung der Abschreibungssätze für Ver-Rentabilität
 als auch in einer Höhe des Strompreises eilungsanlagen der Überlandzentralen nicht außer
zum Ausdruck kommen muß. In dieser Beziehung ıcht gelassen werden, daß diese Anlagen in ihren
entspricht leider ein Teil der bayerischen Bestim- wesentlichsten Bestandteilen aus dauerhaftem hochmungen
 nicht den Forderungen wohlfeiler Energie- wertigem .Material bestehen, dessen Altwert nach
versorgung. Denn diese Bestimmungen fordern :inem Zeitraum von mehr als 50 Jahren noch ernach
 Ablauf des Vertrages die unentgeltliche Über- 1ebliche Werte repräsentiert. Solange man mit der
lassung sämtlicher Verteilungsanlagen, d. h. die Weiterverwendung von Leitungen rechnen muß,
Überlassung von Vermögenswerten, die durch Zu- ommt demnach für einen Hauptbestandteil der
schläge auf die Betriebskosten im Laufe der Ver- \nlage eine nennenswerte Entwertung durch Vertragszeit
 angesammelt werden müssen. Zweifellos lten nicht in Frage, zumal alle übrigen Gegenhat
 der Staat einen berechtigten Anspruch auf ‚tände, die während der Vertragszeit einer häufigeren
Gegenleistung für die Überlassung der Benutzungs- irneuerung bedürfen, aus ‚natürlichen Gründen in
rechte, doch dürite es. in den meisten Fällen für ler Regel nur eine dem jeweiligen Stande der
alle Beteiligten vorteilhafter sein, diese Gegenleistung Technik entsprechende Ausführung erfahren werden.
nur bei nachgewiesenem Gewinn in Form einer Eine zusätzliche Abschreibung für Veralten
Gewinnbeteiligung festzusetzen. <zönnte in nennenswerter Höhe nur in Betracht
E. Schiff, der im Aultrage der Vereinigung x<ommen, wenn eine Bestimmung über den Heimelektrotechnischer
 Spezialfabriken zu Beginn dieses all die ungewöhnliche Vorschrift enthalten ‘sollte,
Jahres ein Gutachten über die bayerischen Kon- laß nicht nur betriebsfähige und betriebstüchtige,
zessionsverträge erstattete, hält sogar 25 jährige Aus- ondern sogar auch völlig moderne Anlagen überschließlichkeitsrechte
 für zu weitgehend, was um so eben werden müssen. Eine solche Forderung
auffälliger erscheinen muß, als von ihm im weiteren wäre volkswirtschaftlich in keiner Weise zu ‚recht-Teil
 des Gutachtens neben den für Überlandzentralen ertigen, weil sie lediglich im Interesse einer; Vernotorisch
 drückenden Lasten für Zinsen, Tilgung ragspflicht die Vernichtung oder Beseitigung von
und Erneuerung noch weitere ungewöhnlich hohe Werten und betriebsfähigen Anlagen verlangt, die
Abschreibungen mit Rücksicht auf das Veralten n den meisten Fällen wirtschaftlich in durchaus
der Anlagen gefordert wird, die durch die umfang- :weckmäßiger Weise weiterverwendet werden können.
reichen Erfahrungen der Elektrizitätswerke keinerlei Selbstverständlich besteht bei der Pflicht zur
Begründung finden. zostenlosen Herausgabe der Anlagen die Gefahr, daß
Sollten bei den Verteilungsanlagen der Über- zur Beurteilung der Ersatzbedüritigkeit in den letzten
landwerke wirklich derartig hohe zusätzliche Ent- 3etriebsjahren ein anderer Maßstab als in der norwertungen
 auftreten, die erfreulicherweise in der nalen Vertragszeit angelegt wird. Diese Nachteile
Praxis keinerlei Bestätigung finden, so würde dies werden sich, jedoch schwer durch Bestimmungen
nichts mehr oder weniger als eine Verteuerung des iber verstärkte Abschreibungen umgehen lassen.
Stromes um 6—10 Pf. pro kWSt gegenüber den Sie beweisen vielmehr lediglich die bereits früher
bisher errechneten Werten bedeuten, denn die :rwähnte Unzweckmäßigkeit, die Gegenleistung für
Verteilungsanlagen für ländliche Bezirke erfordern rteilte Benutzungsrechte in Form von unentgeltlicher
unter den heutigen Verhältnissen je nach der Dichte Ierausgabe der Betriebsanlagen zu fordern.
und dem Charakter des Konsums einen Kapital- Zeigt schon dieser Streitzug, der an den Veraufwand
 von 1,20—2 M für jede abgegebene kWSt. rägen Bayerns und dem Gutachten .E: Schiffs
Da diese zusätzlichen Kosten unter Umständen mehr orbeiführte, eine Unsicherheit auf dem Wege zur
als 50 Prozent des erzielten mittleren Verkaufs- staatlichen Regelung der Elektrizitätsversorgung, so
preises erreichen würden, so müßte nach den Vor- lürfte die Überzeugung, daß nur mit großer: Voraussetzungen
 Schiffs bei dem heutigen Stande der sicht ein solcher Weg zu beschreiten .ist, , bestärkt
Technik der Stromversorgung ländlicher Bezirke werden, wenn man die von anderen Bundesstaaten
jede wirtschaftliche Existenzberechtigung überhaupt Ilurchgeführten Regelungen auf dem gleichen Geabgesprochen
 werden. Die von Schiff geforderten Diete in ihrer bisherigen Wirkung kurz berührt.
            
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