Volltext : Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke (1915, Jg. 14)

MITTEILUNGEN Nr. 166

Vereinigung der Elektrizitätswerke.

Vorstand der Vereinigung:
Vorsitzender: Meng, Direktor der städt, Elektrizitätswerke Dresden. nn
I. stellvertr. Vorsitzender: Döpke, Direktor d. städt. Elektrizitätswerke Dortmund (zugl. Vorsitzender der Kommission ID.
1. stellvertr. Vorsitzender: Wilkens, Direktor der Berliner Elektrizitätswerke (zugleich Vorsitzender der Kommission 1).

Zuschriften sind zu richten an die
Geschäftsstelle der Vereinigung der Elektrizitätswerke, Dresden-A, 24, Strehlener Str. 72. Fernspr. 12638.

Jahrgang XIV, DI 1915 0
Inhalt: Vereinsarbeiten: Erörterung der neuen Bedingungen für die Benutzung von staatlichem Grundeigentum
zur Leitungsführung in Preußen. (I. RWE Essen. S.233. — Il. Fr. Schmidt-Gröba. S. 237. — II. Glasneck - Waldenourg
 in Schlesien. S. 238.) — Bericht über die Sitzung der Kommission II am 27. Mai 1915 in Berlin. 5S. 240.
- Ist die Angabe der Leuchtstärke in NK auf den Glühlampensockeln entbehrlich? S. 241. — Einführung eines
grünen Normalfadens für gummiisolierte Zinkleitungen. S. 244. — Betr. Kupferangelegenheit. S. 244. — Von Mitgliedern
zingegangene Drucksachen. 5S. 244. — Aus Bezirksverbänden: Bericht über die XXIV. Versammlung (Haupt-‚ersammlung)
 des Verbandes der Elektrizitätswerke am Mittelrhein. S. 245. — Protokoll über die 4. ordentliche Versammlung
 des Mitteldeutschen Bezirks-Verbandes der Vereinigung der Elektrizitätswerke am 28. Juni 1915 in Marburg.
S. 246. — Verband der Elektrizitätswerke Rheinlands und Westfalens. S. 246. — Wirtschaftliche Vereinigung von Elek-;rizitätswerken.
 S. 246, — Betriebserfahrungen: Erens: Fehlerortsbestimmung in Dreileiterkabeln bei Kurzschluß der drei
Leiter und gleichzeitigem Erdschluß. S. 248. — Zum UÜberspannungsschutz in Niederspannungsnetzen. Mitgeteilt von
Direktor F, Ringwald, Luzern. S. 249. — Wirtschaftliche Erfahrungen: Untersuchung über die Kosten der Strommessung
 und Verrechnung sowie ihr Verhältnis zur Stromeinnahme bei Kleinabnehmern. Erörterung zum gleichnamigen
Aufsatz von Dr. Ing. Otto Vent. IX. Direktor Ely, Nürnberg. S. 250. — Schlußwort. Von Dr.-Ing. Otto Vent, Essen.
S 253. — Allgemeine Angelegenheiten: Rostverhütende Änstriche. Von Direktor Ludwig. Hecht, Berlin-Charlottenburg.
 S. 255. — Bekanntmachung über Prüfungen und Beglaubigungen durch die Elektrischen Prüfämter. S. 256, —
Aus Zeitschriftenliteratur: Änschlußbedingungen amerikanischer FElektrizitätswerke. Von Oberingenieur Dipl.-Ing.
R. Schulz - Aachen. $. 257. — Buchbesprechungen: Thierbach, Die Rechtsverhältnisse von Leitungsnetzen. Von
Direktor Fr. Schmidt, Gröba. S. 259. — Fragen und Antworten. S. 259. — Persönliches: Direktor Hubert Sauer-Wien +.
S. 261. — Kriegsauszeichnung. S. 261. — Fürsorge für Kriegsbeschädigte. S. 261. — Mitteilungen aus der Industrie.
S. 262. — Sonderbeilagen. S. 263. — Drucksachen-Verlag. S. 264.

Juli,

Vereinsarbeiten,

Erörterung der neuen Bedingungen für die
Benutzung von staatlichem Grundeigentum
zur Leitungsführung in Preußen. *)
Auf das Gutachten des Herrn Dr. Pasquay zu
den neuen Bedingungen für die Benutzung von
staatlichem Grundeigentum zur Leitungsführung
sind uns noch einige Äußerungen zugegangen, die
wir ebenfalls den Mitgliedern zur Kenntnis bringen,
da eine möglichst vielseitige Erörterung der für die
Clektrizitätswerke so außerordentlich wichtigen Bestimmungen
 des preußischen Erlasses nur erwünscht
sein kann. Leider steht Herr Pasquay jetzt im
Felde, so daß wir, von unserer Gepflogenheit abweichend,
 ihm die Zuschriften nicht zur Äußerung
vorlegen konnten. Wir behalten uns daher die Ver-Sfentlichung
 einer Erwiderung des Herrn Pasquay
{für später vor.
in den nachfolgenden Beiträgen wird im wesentlichen
 die Frage erörtert, ob die Straßenbenutzungsverträge
 ‘ der Elektrizitätswerke (sogenannte Konzessionsverträge)
 dem öffentlichen oder dem pri-...*)

 Siehe auch „Mitt.“ 1915 Nr. 162 S. 80, Nr, 163
5. 106, Nr. 164 S. 145.

‚aten Recht angehören. Das Rheinisch-Westfälische
‘lektrizitätswerk geht außerdem noch auf die Frage
ler Eisenbahnkreuzungen im Zuge Öffentlicher
Straßen ein und macht dabei auf sehr beachtensverte
 neue Gesichtspunkte in der rechtlichen Beırteilung
 dieses Sonderfalles aufmerksam.

lL.
Die Gutachten des Herrn Dr. Pasquay, die im
vesentlichen wohl auch den früher bereits von ihm
n seiner Broschüre „Die elektrischen Starkstromnlagen
 im allgemeinen deutschen Verwaltungsrecht“
‚eäußerten Ansichten entsprechen dürften, können
vir nicht unwidersprochen lassen.
Herr Dr. Pasquay meint, daß der Straßenjenutzungsvertrag
 der Elektrizitätswerke durchweg
lem Verwaltungsrecht angehöre, weil es sich um
ine Nutzung handle, die mit der Straße als Einichtung
 des öffentlichen Verkehrs rechne und sie als
‚solche voraussetze. Er nennt diesen Benutzungsertrag
 eine nutzungsrechtliche „Konzession“, die
om Staate als Inhaber der staatlichen Hoheitsechte
 verliehen werde. Der Staat in seiner Eigen-‚schaft
 als Träger privater Vermögensrechte, z. B.
            
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