MITTEILUNGEx
der
Vereinigung der Elektrizitätswerke.
(Eingetragener Verein.)
Jahrgang XIX / 1920.
Nr. 271.
Il. August-Nummer.
inhalt:
Der Elektrizitätsbeirat. S.197. — Die Aschenbeseitigung in Großkraftwerken.
Bericht Nr. 4 des Ausschusses [V für maschinentechnische Angelegenheiten
(erstattet von Direktor Ph. Scholtes-Nürnberg). S. 199. —
Vernachlässigte Kraftquellen. S. 209. — Zusammensetzung des Beirats
der Reichselektrizitätswirtschaft. S. 211. — Verschiedenes: Hauptversammlung
der Vereinigung der Elektrizitätswerke betr. S. 212. —
Umstellungssorgen unserer Brennstoffwirtschaft. 5.212. — Fragen. 5.212,
— Mitgliederbewegung. S. 212. — Direktor Friedrich Bußmann +
S.212. — Persönliches. S. 212.
Der Elektrizitätsbeirat.
Im Dezember vergangenen Jahres hat die
Nationalversammlung im Eiltempo das Gesetz betr.
die Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft durchberaten
und angenommen; der Gesetzentwurf konnte
damals der Reichsregierung nicht schnell genug
Gesetz werden. Im. Gegensatz zu diesem Eifer der
irüheren Regierung stand ihre spätere monumentale
Ruhe: Ausführungsbestimmungen zum Sozialisierungsgesetz
hat sie bis heute nicht erlassen, ebensowenig
hatte sie bisher den im 8 20 des Sozialisierungsgesetzes
vorgesehenen Elektrizitätsbeirat
einberufen. Der durchsichtige Zweck dieses Abwartens
der Reichsregierung war, sich freie Hand
beim Erwerb von Kraftanlagen zu schaffen, um
dann, die nötigen Tatsachen im Rücken, den Reichsiag
vor eine. vollendete Tatsache zu stellen. —
Die Regelung der Elektrizitätswirtschaft im Sinne
des Gesetzes ist somit lediglich von den einseitigen
Maßnahmen der Regierung abhängig geblieben, die
es auch nicht für notwendig gehalten hat, die Vorlage
des bis zum 1. April 1921 (laut $ 1 des Sozialisierungsgesetzes)
einzubringenden Gesetzes zur
Regelung der Elektrizitätswirtschait zu veranlassen.
Die Aufgaben des Elektrizitätsbeirates ($ 20
des Sozialisierungsgesetzes) sind ziemlich allgemein
als „beratende Mitwirkung bei allen Angelegenheiten
der Reichselektrizitätswirtschaft“ formuliert.
Ob sich der Kreis dieser Aufgaben weiter
oder enger schlagen läßt, wird zum größten Teil
von der Initiative, dem Scharfblick und der wirtschaltsorganisatorischen
Zusammensetzung Seiner
Mitglieder abhängen. Inzwischen ist nun der Beirat
gebildet, jedoch dank einem Beschlusse des
Reichsrates, der die Bestimmungen des Gesetzes
einengte. in einer Weise zusammengesetzt worden
die geradezu grotesk wirkt, indem z. B. Vertreter der
wichtigsten Interessenkreise nicht hineinberufen worden
sind, wohl aber andere mehr oder minder fernstehende
Vertreter. So ist z. B. der Deutsche Städte-‘ag
als solcher nicht im Beirat vertreten, trotzdem
die deutschen Städte die Besitzer der größten Elek-'rizitätswerke
sind; auch für die Vereinigung der
Elektrizitätswerke war in dem Beirat kein Platz,
ırotzdem ihr 600 Werke angeschlossen sind, die
ungefähr drei Viertel des gesamten Kraftstromes
Deutschlands liefern. Der neue Reichsschatzminister
1at in dankenswerter Weise diesen Mangel insofern
zu korrigieren gesucht, als er wenigstens den Vorsitzenden
der Vereinigung der Elektrizitätswerke
sofort als Sachverständigen in den Beirat berufen
1at; daß aber der berufene Vertreter einer so um-'assenden
Interessengemeinschaft nicht in der
Lage ist, bei der gesetzlichen Ausgestaltung der
ldeutschen Elektrizitätswirtschaft seine Stimme in die
Nagschale zu werfen, ist charakteristisch für die
Motive, die bisher die Handhabung des Gesetzes
geleitet haben.*)
Die Tätigkeit des Beirats ist zudem ($ 21) nur
auf einen Fall der Pflichtmitwirkung festgesetzt,
nämlich bei Erlaß von Ausführungsbestimmungen
*) Zusammensetzung des Beirates:
5 Vertreter des Reichstags,
5 Vertreter des Reichsrats,
5 Vertreter der Arbeiter- und Angestelltenorganisation,
20 gewählte Sachverständige, darunter solche der Regierung,
der Länder, der Provinzen, der Gemeindeverbände und
Gemeinden,
4 Vertreter der gewerblichen Groß- und Kleinverbraucher
39 Vertreter.
Siehe hierzu das Namensverzeichnis der Mitglieder ues
selben S. 211