Mitteilungen der Vereinigung der Elektrizitätswerke, Nr. 261. März 1920
Gesetzes vom 26. Juli 1918 nicht wieder übernommen
worden, daß auch die gegenseitigen Belieferungen
verschiedenartiger Betriebszweige ein und desselben
Unternehmens der Steuer unterliegen.
Als Sonderfall der Umsatzsteuer ist schließlich
lic Versteigerung zu erwähnen. Sie ist steueroflichtig
auch dann, wenn der Auftraggeber keine
zewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Ausyenommen
sind nur Versteigerungen im Wege der
Zwangsvollstreckung, zum Zwecke der Teilung eines
Nachlasses unter Miterben und Versteigerungen
von Grundstücken und Berechtigungen, auf welche
lie Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über
Grundstücke Anwendung finden.
IN. Der Steuerträger.
Steuerpflichtig ist nach 8 11 des Gesetzes derjenige,
der die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
ausübt, wirtschaftlich belastet wird gleichwohl aber
Jurch die Steuer nur der Abnehmer und Verbraucher.
Nach 8 12 des Gesetzes ist der Steuerpflichtige bei
Lieferungen aus Verträgen, die nach dem Inkraftireten
des Gesetzes abgeschlossen worden sind,
allerdings nicht berechtigt, die Steuer neben dem
Zntgelt dem Leistungsberechtigten ganz oder teilweise
gesondert in Rechnung zu stellen. Geschieht
lies dennoch, so kann trotz entgegenstehender
vertraglicher Vereinbarungen der Leistungsberech-‘igte
die Zahlung des Steuerzuschlages ablehnen
/8 12, Absatz 2), Andererseits aber würde der
Abnehmer, wenn er die ihm gesondert berechnete
Steuer einmal gezahlt hat, das Geleistete nicht etwa
nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte
Bereicherung zurückverlangen können. Der Lieferer
1at zwar keinen klagbaren Anspruch auf den Steuerzuschlag,
die Erfüllung hat aber die gleiche Wirkung
wie bei klapgbaren Obligationen, d. h. die Rücklorderung
ist ausgeschlossen.
{V, Steuerfreiheit des reinen Warenhandels.
Wie bereits angedeutet worden ist, wird nach
dem Umsatzsteuergesetz jeder Verkehrsakt steuerlich
erfaßt; so oft ein Gegenstand umgesetzt wird,
so olt wird er durch die Steuer belastet. Von diesem
Grundsatze ist jedoch in dem 8& 7 zugunsten des
reinen Warenhandels eine wichtige Ausnahme gemacht.
Der Paragraph bestimmt: „Bei Abwicklung
mehrerer von verschiedenen Unternehmern über
dieselben Gegenstände oder über Gegenstände
gleicher Art abgeschlossener Umsatzgeschäite sind
nur die Lieferungen derjenigen Unternehmer steuerpflichtig,
die den unmittelbaren Besitz übertragen.“
Z. B.: B. verkauft eine Sache, die er von A. gekauft
hat, bevor er sie übernommen hat, sofort wieder
an C. und gibt A. den Auftrag, sie direkt an C. zu
liefern. Steuerpflichtig ist nur die Lieferung des
A. an C. Das Geschäft zwischen A. und B. bleibt
steuerfrei, denn B. hat ja die Ware nicht in unmittelbarem
Besitz gehabt. Dabei wird der Ueberlragung
des unmittelbaren Besitzes durch den
Lieferer die Uebertragung durch denjenigen gleichgestellt,
der die Gegenstände auf Grund eines besonderen
mit dem Unternehmer abgeschlossenen
Vertrages für diesen besitzt, es sei denn, daß er
lediglich die Beförderung übernommen hatte. Die
Stener kann also nicht dadırch umgangen werden.
jaß der Lieferer die Ware zunächst einem Dritten
n Verwahrung gibt, sie erst dann veräußert und
laraufhin den Verwahrer beauftragt, den Gegenstand
lem Käufer zu übertragen.
V. Das Entgelt als Steuerberechnungsgrundlage.
Als Maßstab für die Steuerberechnung gilt das
Intgelt, das der Steuerpflichtige für die Lieferung
‚der Leistung vereinnahmt. Der Begriff „Entgelt“
ımfaßt alles, was der Unternehmer von dem Abı1ehmer
auf Grund seiner Lieferung oder Leistung
zu fordern berechtigt ist und was der Abnehmer
an den Unternehmer bewirken muß, um seinerseits
lie Erfüllung beanspruchen zu können. Zum Entzelt
gehören daher auch die eigenen Unkosten des
Jnternehmers, die er in den Preis einrechnet, z. B.
waige auf der Lieferung ruhende steuerliche Abraben
(Kohlensteuer) und Zölle, selbst die Umsatzteuer,
wenn sie in den Preis einkalkuliert wird.
)as Entgelt darf für die Zwecke der Umsatzsteuerjerechnung
nicht in seine Bestandteile aufgelöst
verden; es gibt, abgesehen von den im Gesetze
elbst gemachten Ausnahmen, keine abzugsfähigen
jestandteile. Diese Ausnahmen betreffen 1. Beräge,
die für die Beförderung und Versicherung
ler Gegenstände, auf die sich die Verpflichtung
‚ezieht, in Rechnung gestellt werden und von dem
„‚eistungsberechtigten vertragsgemäß zu vergüten
‚ind, und 2. die Kosten der Warenumschließung,
venn letztere von dem Lielerer zurückgenommen
ınd das Entgelt um den auf die Warenumschließung
antfallenden Teil gemindert wird ($ 8, Absatz 6 u. 7).
Zu berechnen ist die Steuer nicht nach den
ınzelnen vereinnahmten Entgelten, sondern nach
ler Gesamtsumme aller Entgelte innerhalb eines
Steuerabschnittes, wobei als Steuerabschnitt das
Calenderjahr gilt, und als solcher ist, wenn sich
lie Tätigkeit nicht auf. das ganze Kalenderjahr er-;treckt,
der entsprechende Teil des Kalenderjahres
ınzunehmen. Etwaige in dem gleichen Steuerıbschnitt,
in dem sie vereinnahmt wurden, zurückzezahlte
Entgelte können von dem Gesamtentgelte
lieses Abschnittes, später zurückgezahlte Entgelte
ın dem Gesamtentgelte derjenigen Steuerabschnitte,
n denen die Zurückgewährung erfolgte, abgezogen
verden. Führt der Steuerpflichtige Bücher nach
saufmännischen Grundsätzen, so kann ihm auf
seinen Antrag das Umsatzsteueramt gestatten, die
Steuer, statt nach den vereinnahmten Entgelten,
ıach den Entgelten für die bewirkten Leistungen
;hne Rücksicht auf die Vereinnahmung zu beechnen
($ 9). Ebenso kann das Umsatzsteueramt
zestatten, daß die Steuer in kürzeren Abschnitten
ıls dem eines Kalenderjahres entrichtet wird (& 33.
Ahsatz 21.
VI. Fälligkeit der Steuer und Pflichten des Lieferers.
Mit Ablauf des Steuerabschnittes wird die Steuer
ällig. Der Steuerpflichtige hat alsdann innerhalb
3ines Monat der Steuerstelle eine Steuererklärung
ıbzugeben, auf Grund derer diese den zu zahlenden
Steuerbetrag festsetzt. Innerhalb zweier Wochen
ı1ach Bekanntgabe des Steuerhescheides ist die
Steuer zu entrichten.
Um der Steuerbehörde eine Nachprüfung zu
armöolichen. hahen die Stenerpflichtigen Aufzeich-