Heft 5. Mitteilungen der Vereinigung der Elektrieitätswerke.
der Kapacitäts- und Wirkungsgradprobe stellt der Vorstehender Vertrag wurde doppelt ausgefertigt
Unternehmer lediglich das technische Personal aus- und zur Anerkennung von beiden Teilen unterschliefslich
der Hilfsarbeiter. zeichnet.
8 12. Der Unternehmer: Der Auftraggeber:
Ist durch die Kapacitäts- bezw. Wirkungsgrad- ———
probe die Reparaturbedürftigkeit der Batterie nachgewiesen,
so hat der Unternehmer auf Verlangen
des Besitzers in einer der Gröfse der Reparatur angemessenen
Frist, längstens innerhalb von vier Monaten,
bei Erneuerung der ganzen Batterie längstens in
sechs Monaten, den vertragsmäfsigen Zustand wieder
herbeizuführen. Hat der Unternehmer innerhalb
dieser Frist die Batterie nicht in stand gesetzt oder erneuert,
so ist der Besitzer berechtigt, auf Kosten des
Unternehmers dieses durch einen anderen Unternehmer
thun zu lassen und vom Vertrage zurückzutreten.
8 13.
Der Besitzer der Akkumulatorenbatterie ist verpflichtet,
auf Verlangen des Unternehmers den für
Kapacitäts- und Wirkungsgradproben, sowie für Reparaturen
erforderlichen Ladestrom zu liefern und
zwar kostenlos für alles zusammen bis zum zehn
lachen Betrage der zehnstündigen Kapacität in
Amperestunden pro Jahr und repariertes Element.
Bezüglich des Strompreises für den überschielsenden
Betrag gilt der 8 9: des Lieferungsvertrages. Der
Besitzer ist lediglich verpflichtet, Strom mit der in
seinem Betrieb üblichen Spannung zu liefern und
kann denselben dementsprechend berechnen. Soweit
der für die obengenannten Zwecke mehr aufgewandte
Strom im regelmäfsigen Betrieb als Nutzstrom
wieder verwendet werden kann, wird er dem
Unternehmer nicht berechnet,
8 14.
Zu weiteren Leistungen, als in diesem Vertrage
festgesetzt, ist der Unternehmer in keinem Falle
verpflichtet und wird hierdurch jeder etwa weitergehende
Anspruch auf Entschädigung ausdrücklich
ausgeschlossen.
8 15.
In allen Fällen, in denen auf Grund der vorhergehenden
Bestimmungen das Vertragsverhältnis
aufgehoben wird, hat der Unternehmer von der für
das volle Jahr entrichteten Vergütung den entsprechenden
Anteil für die nicht verflossene Zeit
zurückzuzahlen.
8 16.
Die etwaigen Stempelkosten dieses Vertrages,
der sich auf die Lieferung von Mengen von Waren
bezieht, die innerhalb des Deutschen Reiches im
Betriebe des Unternehmers hergestellt sind, tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
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Enteignungsrecht für elektrische Anlagen.
Der Wunsch nach einem Enteignunngsrecht
antspringt den Schwierigkeiten, welche manche Geneinden
und Private der Errichtung elektrischer
Fernleitungen entgegengesetzt haben. Ist es doch
ıicht selten vorgekommen, dafs Gemeinden allein
‘ür die Durchführung elektrischen Stromes über den
Gemeindegrund Abgaben verlangten, welche einen
zrofsen Teil des Wertes des erzeugten Stromes überhaupt
ausmachten. Besonders schlimm sind solche
Verhältnisse, wenn ein und derselbe Strom der Reihe
nach durch mehrere Gemeindegebiete geführt werlen
mufs. Es liegt auf der Hand, dafs, solange nicht
ain Enteignungsgesetz geschaffen wird, alle derartigen
Unternehmungen der Willkür der Gemeindeverwaltungen
überliefert sind. Eine Änderung dieser
Verhältnisse dürfte im allgemeinen Interesse liegen,
ınd es dürfte wohl auch. die Vereinigung vielleicht
'n Verbindung mit dem Verband Deutscher Elekrotechniker
berufen sein, die Bestrebungen ‘auf
Verlangen des Enteignungsrechtes den gesetzgejenden
Körperschaften gegenüber zu vertreten.
Jm dies in wirksamer Weise tun zu können, mufs
ıber Material vorliegen über die seitens der Geneinden
etc. gemachten Schwierigkeiten oder Weige-‘ungen
für Durchlassung elektrischer Leitungen.
Wir richten deshalb an unsere Mitglieder das Ersuchen,
uns mit möglichst ausführlichem Material
an die Hand zu gehen, damit wir in der Lage
sind, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.
Sollten aber Mitglieder Bedenken wegen eines
solchen Enteignungsrechtes im Hinblick auf die
Jadurch gegebene Beeinträchtigung des Verfügungsrechtes
der Städte haben, so bitten wir auch hierüber
um Mitteilung.
Der Vorsitzende.
Erläuterungen zu den Sicherheitsvorschriften
für elektrische Anlagen.
Wie uns der Verband deutscher Elektrotechniker
mitteilt, ist Herr Regierungsrat Dr. C. L. Weber
zur Zeit mit der Bearbeitung der Erläuterungen beschäftigt.
Das Werk wird in den nächsten Monaten
arscheinen.