Volltext : Stadtbaukunst alter und neuer Zeit und Friedhof und Denkmal (Jhg. 7, 1926)

MITTEILUNG E Av
DER FREIEN DEUTSCHEN AKADEMIE DES STÄDTEBAUES
GESCHÄFTSSTELLE: BERLIN W 66. WILHELMSTRASSE 48 : FERNSPRECHER ZENTRUM 463

NUMMER 10 | VERANTWORTLICH: WALTER LEHWESS | „JULI 1926

ERKLÄRUNG DES VORSTANDES
DER MÄRKISCHEN ARBEITSGEMEINSCHAFT

Der Vorfigende der Märkifchen Arbeitsgemeinjcaft, Herr Profefjor Bruno Möhring, hatte
in der „Stadfbaukunfjt“ das Ergebnis des Weitbewerbes um ein Ehrendenkmal für die Gefallenen
 in Tannenberg kritifierf. Durch feine Kritik fühlten fich das Preisgericht und die Träger
des erften Preijes gekränkftf, Es kam zu Auseinanderjegungen in der Prefie und zu einer
Verhandlung vor dem Spruchamf der Landesgruppe Brandenburg und des Bundes Deuftficer
Architekten, das von den Preisfrägern angerufen war. In der vom Spruchamf gefällten Entfjhheidung
 wurde der Ton, den Herr Profejjor Möhring in feinem Artikel angejchlagen hatte,
als zu jcharf gerügt. Herr Prof. Möhring fühlte Jich dadurch umfo {chwerer verlegt, als unter
den Mitgliedern des Spruchamtfs jich auch Mitglieder der Märkifcdhen Arbeiftsgemeinjcaft befanden
 und beablichtigt, den Vorfig in der Märkifcdhen Arbeifsgemeinjcaft niederzulegen. Die
übrigen Mitglieder des Vorjfandes haben die Angelegenheif forgfältig geprüft und geben nach
eingehender Berafung folgende Erklärung ab, in der Jficheren Erwarfung, daß der Märkifcen
Arbeitsgemeinfchaft Herr Profefjor Möhring als Vorfigender erhalten bleibf:
Die Märkijche Arbeifsgemeinjdhaft der Freien Deuffdhen Akademie des Sfädtebaues bedauert
 — unabhängig von efwa noch shwebenden Verhandlungen oder vorbereifeten Schritten —
daß das Vorgehen ihres ordenflichen Mitgliedes und Vorfigenden, Profefjior Bruno Möhring,
gegen das Preisgericht im Falle Tannenberg und die Träger des er[jten Preifes, infolge einer
Reihe von Mißverftändnijffen jo jdharfe Formen zwijdhen den Beteiligten angenommen und zu
einem Urteil des Spruchamfs des B, D. A. geführt hat, welches Herr Profeffor Möhring als
feine Ehre verlegend empfindef.
Herr Profejijor Möhring hat nach Anficht der Unferzeichneten bei jeinem Schriff lediglich
das Infterejje aller Kollegen in felb{tlojer Weile zu verfrefen geglaubf und hat nichts gefan,
was jeinen Ehrenjcdild zu früben imffande gewejen wäre.
gez. Brix. P. Fifcher. Giefe. Heiligenfhal. W. Lehweß.

INTERNATIONALER
WOHNUNGS- UND STADTEBAUKONGRESS
IN WIEN VOM 14. BIS 19. SEPTEMBER 1926
Unter dem Schutze des Bürgermeisters und Gemeinderates der Stadt Wien.
Veranstaltet vom Internationalen Verband für Städtebau, Landesplanung und Gartenstädte.
Wie wir bereits in unserer ersten Ankündigung Stadt- und Landesplanung Grundflächen gewidmet
mitteilten, wird der nächste internationale Kongreß werden und wie die Landesbeschaffung da, wo sie
gemäß den Beschlüssen der Tagungen in Amster- ‘ür die Verwirklichung der Planung notwendig ist,
dam (1924) und New York (1925) auf Einladung durchgeführt wird. (Ob durch Privatverträge oder
des Bürgermeisters und Gemeinderates der Stadt Enteignungsgesetze )
Wien, der von der Bundesregierung und von den Auch sollen die Fragen der Grundstückumlegung
österreichischen Wohnungs- und Städtebauorganisa- und all die übrigen Bodenprobleme behandelt werden,
tionen unterstützt wurde, in Wien abgehalten werden. die so gelöst werden müssen, daß die aufgestellten
Dıe Hauptpunkte für die Beratung Sind: Pläne auch verwirklicht werden können. Hierbei
A. Die Untersuchung der Regelung des Boden- soll auch die Beziehung der Stadt- und Landesbesitzes
 in den verschiedenen Ländern und Dlanung zu den vorhandenen und den möglicherweise
der praktischen Ergebnisse, die sich damit 10ch entstehenden Bodenwerten untersucht werden.
bei der Stadt- und Landesplanung erzielen Diese Untersuchung ist angesichts der neuerlichen
lassen, “ortschritte der Landesplanung und der immer
Die rationelle Verteilung von Einfamilien- größeren Flächen, die dabei ins Auge gefaßt werden,
haus und Mehrfamilienhaus, zanz besonders dringlich.
Bei dem ersten Punkt soll erörtert werden, Bei dem zweiten Punkt sind die beiden Wohnwelche
 Rolle dem Eigentum, der Pacht und dem Dautypen zu vergleichen, und zwar die Zweckmäßig-Erbhaurecht
 zukommt. für welche Zwecke hei der keit ihrer Verwendung je nach Lage der Verhältnisse.

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