heil, den mangelhaft ausgebildelen Arbeitskräften
auf vielen Gebielen, der massenhaften Heranzüchtung
von Künstlern, Architekten, Kunstgewerblern
auf den Schulen, der Scheu, ein Handwerk
gründlich zu erlernen, der Bildung der Bodenpreise,
dem Mangel an Veranlwortungsgefühl
der einzelnen gegenüber der Allgemeinheit.
Angesichts dieser Werke menschlichen Schaffens
werden heute alle ernst zu nehmenden Kreise
die Nolwendigkeit des Eingreifens des Slaales
durch die amlliche Baupflege wohl nicht mehr
bestreiten. ;
Was siriltig ist, isl die Arl, wie die amlliche
Baupflege ausgeübt werden soll in Zusammenarbeit
mit der Künsllerschaft und dem Handwerk,
um des öffentlichen Wohles, der Hebung des
Handwerkes, der Unterstützung der Künstler
willen.
Hier den richtigen Weg zu finden, bemühen sich
‘lie Behörden und Organisalionen schon lange.
Heule steht im Vordergrund die Frage, wie die
amlliche Baupflege mit den Künsllern und dem
Handwerk zusammenarbeilen muß, die in erster
Linie an der farbigen Gestaltung der Bauten und
der Reklame beteiligt sind.
Wende ich mich zunächst dem Kreise zu, der in
erster Linie an der farbigen Geslallung unserer
Städte und Ortschaften beleiligl ist, so kann wohl
behauptel werden, daß es dringend erforderlich
ist, einen Weg zu finden, den Baupflege, Künstler
und Handwerk zusammen gehen können, da heute
in weit größerem Maße als früher die farbige
Architektur in die Städte und Ortschaften Eingang
gefunden hat und dadurch der amllichen
Baupflege einerseits die Aufgabe erwachsen ist,
sich um die Hausanslriche zu kümmern, und andererseits
Künstler und Handwerk mil dem Eingreifen
der Baupflege rechnen müssen.
Es fragt sich nun, wann und wie muß die amlliche
Baupflege sich wegen der von ihr zu
schützenden ölfentlich künstlerischen Interessen
mil den Hausanstrichen beschäftigen. Die Antworl
liegt im Gesetz „Verhinderung von Verunstaltungen‘“.
Soll das erreicht werden, so müßte
jeder Bau auf seine farbige Gestaltung geprüft
werden. Da es aber eine Unmöglichkeil ist, jeden
Hausanslrich baupflegerisch zu hbehandeln, so
muß das Arbeitsfeld notgedrungen eingeschränkt
werden auf die wichligsten Bauten.
Aber selbst dann, wenn «dieses geschicht, wird
es für die Organe der amtlichen Baupflege nicht
möglich sein, Verunstaltungen zu verhüten, da
bei der heuligen wirlschafllichen Lage cs sich
keine Gemeinde leisten kann, so viele Hilfskräfte
anzustellen, daß die Bearbeitung der Anträge und
die Beaufsichtigung der Ausführung der Anslriche
wirklich Erfolg verspricht.
Viele Gemeinden sind daher auch dazu gekommen,
sich um den Hausanstrich nicht zu kümmern
oder die Genehmigungspflicht für Anstriche
auf bestimmte Objekte zu beschränken,
So hat z. B. Hamburg durch das neue Bau-Pflegegeseiz
vom April d. J. in $ 8 bestimmt:
Der Genehmigung durch das Baupflegeamlt
unterliegen:
a) Die Ausführung von Anslrichen an solchen
Bauten, die vom Baupflegeamt durch öffentliche
Bekanntmachung bezeichnet sind;
b) die Ausführung mehrfarbiger Hausanstriche
und vom Grundton des Hauses abweichender
Teilanstriche,
Wie weit das hamburgische Baupflegegesetz von
‚jeser geseizlichen Befugnis Gebrauch machen
vird, hängt vornchmlich von den Kreisen ab,
velche die Hausanstriche ausführen, also von den
Malermeislern im einzelnen und der Malerinnung
m ganzen, da das Baupflegeamti von seinen ge-‘elzlichen
Befugnissen nur soweit Gebrauch
nachen wird, wie dies der Malerinnung erwünscht
"scheint.
Damil wird der von dem Baupflegeaml zu belimmende
Umfang der genehmigungspflichtigen
\nstriche zum Prüfstein der Einstellung der
Aalerinnung zu dem Problem „farbige Archiaklur“®,
Denn, wenn die Malerinnung Wert darauf legl,
'aß die notwendigen Hausanslriche zur Verchönerung
des Stadlbildes beilragen und techılsch
einwandfrei ausgeführt werden, so hat sie
ıler Gelegenheit, in weitgehendstem Maße sich zu
»eläligen.
Die von den Malerinnungen oft belonte Nolvendigkeit
ihrer Einflußgewinnung auf die
Jausanslriche in äslhetischer und lLechnischer
Hinsicht ist von den Baupflegeämtern immer mehr
ınerkannt worden, wie das aus den Vorschriften
‚erschiedener Slädte über die Genehmigung und
susführung von Hausanstrichen deutlich hervorgeht.
So ist z. B. in Breslau zur Begutachlung
‚er eingehenden Anlräge und Skizzen bei der
jaupolizei ein Farbenbeirat gebildet, dem auch
Milglieder der Malerinnung angehören. Diesem
“arbenbeirat stechen 10 Malermeister zur Verfüzung,
die in den ihnen zugeteillen Bezirken die
Zegulachlung der Entwürfe und der Probe-'nsilriche
vornehmen.
In Hildesheim siellt eine Kunstverständigen-X<ommission
Kunslberater für den Einzelfall zur
/erfügung, die sich im Auflrage des Magistrats
nit den Hausbesitzern und Malermeistern über
lie farbigen Anstriche und deren Ausführung
zu verständigen haben.
Der Magistrat macht die Genehmigung des Anrages
von dieser Verständigung abhängig durch
lgenden Bescheid:
„Auf den beim Stadlbauamie gestellten Bau-‚enehmigungsanlirag,
betreffend Anstrich Ihres
Jauses, ergeht hierdurch zum Bescheide, daß die
jenchmigung unter der Bedingung erteilt wird,
laß Sie oder der ausführende Malermeister sich
nit dem nach 8 10 des Ortsstatuts vom 12. Oklojer
1908 zuzuziehenden, von dem Verein zur Krıallung
der Kunstdenkmäler bezeichneten Sach-‚erständigen
Herrn ..,...... hier, ins Benehnen
seizen, Sollte wegen der Art der Ausführung
les Anstriches zwischen Ihnen und dem Sach-‚ersländigen
ein Einverständnis nicht erzielt
verden, so wird die Baugenehmigung hinfällig,
ınd wir bitten, dann von der Sachlage und inssesandere
über die obwaltenden Meinungsverx
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