146 Accis-Ordnung.
Nro FL Gen. Rescr. d. d. iä" Jumi 1691.
ein jedes oben mit dem Buchstaben G. Kr. H.
in der Mitten mit einem Strich, und unter dem
Strich die Zahl der Gulden, Kreuzer und Heller,
bezeichnet werden mögen.
Und sollen von solchen Zeichen hinfürter jeden
Orts Vogt, Bürgermeister und Gericht,
alle Quartal, nach Gelegenheit desAccis, zugeschikt,
und von selbigen denen Ober-Accis,
Einbringern urkundlich ausgefolgt, hernach von
selbigen unter die Unter-Einbringer in Statt
und Amt, mit guter Instruction, wie sie den
Accis, der publicirten Ordnung gemäß, empfangen,
und die Zeichen dargegen erstatten
sollen, ausgetheilt werden, mit ernstlicher Er,
Mahnung, daß sie solch empfangen Accis-Gelv,
in ein besonder Büchlein, oder Büchsen verwahren,
und gar nicht zu ihrem eigenen oder
anderem Amts-Geld, in gemeinen Seckel le,
gen, und doch nichts desto weniger auch in,
sonderheit verzeichnen und aufschreiben, oder
die, so Schreibens und Lesens nicht berichtet,
durch andere aufzeichnen lassen sollen, was an
Waaren, Wein, Viehe und anderem, verkauft
und was aus jedem erlößt, folgends alle
Quartal solche Verzeichniß, oder Rapiat in
originali, Euch vor Gericht vorzulegen, wegen
der verkauft- und ausgeschenkten Wein aber:
Jtem'geschlacht - und vermetzigten Viehes, wie
auch der Eonnsect halben, um jedes besondere
genugsam specifidrte, und von denen darzu
bestellten Perjonen unterschriebene Urkunden,