Volltext : Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 1, 1919)

146  Accis-Ordnung.
Nro  FL  Gen.  Rescr.  d.  d.  iä"  Jumi  1691.
ein  jedes  oben  mit  dem  Buchstaben  G.  Kr.  H.
in  der  Mitten  mit  einem  Strich,  und  unter  dem
Strich  die  Zahl  der  Gulden,  Kreuzer  und  Heller, ­
  bezeichnet  werden  mögen.
Und  sollen  von  solchen  Zeichen  hinfürter  jeden ­
  Orts  Vogt,  Bürgermeister  und  Gericht,
alle  Quartal,  nach  Gelegenheit  desAccis,  zugeschikt,
  und  von  selbigen  denen  Ober-Accis,
Einbringern  urkundlich  ausgefolgt,  hernach  von
selbigen  unter  die  Unter-Einbringer  in  Statt
und  Amt,  mit  guter  Instruction,  wie  sie  den
Accis,  der  publicirten  Ordnung  gemäß,  empfangen,
  und  die  Zeichen  dargegen  erstatten
sollen,  ausgetheilt  werden,  mit  ernstlicher  Er,
Mahnung,  daß  sie  solch  empfangen  Accis-Gelv,
in  ein  besonder  Büchlein,  oder  Büchsen  verwahren, ­
  und  gar  nicht  zu  ihrem  eigenen  oder
anderem  Amts-Geld,  in  gemeinen  Seckel  le,
gen,  und  doch  nichts  desto  weniger  auch  in,
sonderheit  verzeichnen  und  aufschreiben,  oder
die,  so  Schreibens  und  Lesens  nicht  berichtet,
durch  andere  aufzeichnen  lassen  sollen,  was  an
Waaren,  Wein,  Viehe  und  anderem,  verkauft ­
  und  was  aus  jedem  erlößt,  folgends  alle
Quartal  solche  Verzeichniß,  oder  Rapiat  in
originali,  Euch  vor  Gericht  vorzulegen,  wegen
der  verkauft-  und  ausgeschenkten  Wein  aber:
Jtem'geschlacht  -  und  vermetzigten  Viehes,  wie
auch  der  Eonnsect  halben,  um  jedes  besondere ­
  genugsam  specifidrte,  und  von  denen  darzu
  bestellten  Perjonen  unterschriebene  Urkunden,
            
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