DIE VOLKSWOHNUNG
ZEITSCHRIFT FÜR WOHNUNGSBAU UND SIEDLUNGSWESEN
2, JAHRGANG 10. MAI 1920
HEFT u
(AMe Rechte rorbehalten.]
Zur Frage der Finanzierung der Bautätigkeit im Jahre 1920.
Von Regierungsrat Dr, Weber, Berlin.
D* Nationalversammlung hat sich mit den
ihr vorgelegten Gesetzentwürfen über die
Erhebung einer Abgabe zum Baukostenausgleich
nicht mehr befaßt. Welche Folgen hieraus für
die Entwicklung der innerpolitischen Verhältnisse
entstehen werden, ist noch nicht zu übersehen.
Sicher ist, daß dadurch alle Bestrebungen,
die darauf abzielen, die Wohnungsnot durch
Neuerrichtung von Wohnungen möglichst zu
vermindern, stark beeinträchtigt werden.
Jedem Kenner des Baumarktes ist ohne
weiteres klar, daß infolge der ungeheuren Preissteigerung
der Baukosten, die in vielen Gegenden
das Zehn- und Mehrfache der Friedenskosten ausmacht,
ohne finanzielle Hilfe aus Öffentlichen
Mitteln nicht mehr gebaut werden kann. Die
Preissteigerung setzte schon in den letzten Kriegsjahren
ein. Sie veranlaßte die Reichsregierung,
für das Jahr 1919 insgesamt 650 Millionen Mark
für die Gewährung von Baukostenzuschüssen zu
bewilligen. Auch für das Jahr ı920 wurden
wiederum 500 Millionen Mark bereitgestellt, aus
denen nach Maßgabe der Reichsratsbestimmungen
vom 10. Januar 1920 unverzinsliche
Darlehen zur Schaffung neuer Wohnungen gewährt
werden können. Diese dürfen jedoch im
allgemeinen sich höchstens auf ıı 500 Mark
und. nur in den größeren Städten auf ı2 600 Mark
belaufen. Es ist zuzugeben, daß eine solche
Summe, selbst unter Hinzurechnung‘ eines
weiteren Drittels, das die Gemeinde zuschießen
soll, nur in seltenen Fällen genügen wird, um
einen Bau rentierlich zu machen. Die Bautätigkeit
wird infolgedessen in den meisten
Städten völlig ruhen, wenn diese sich nicht entschließen,
zu dem vorgesehenen Mindestdrittel
noch erhebliche Zuschüsse zu leisten. Auf dem
Lande kann allerdings in manchen Gegenden
gebaut werden, besonders dann, wenn die Bauherren
sich nach dem Beispiel des Hauptmanns
Schmude zu tätiger Mithilfe vereinigen und eine
Bauweise wählen, die wenig künstliche Baustoffe
erfordert. Damit wird allerdings das Bedürfnis
nach neuen Wohnungen nicht in ausreichendem
Maße befriedigt werden können. Die Notwendigkeit
liegt vor, darüber hinaus noch Wohnungen
zu erstellen. Dies bedingt aber eine Erhöhung
der in den Reichsratsbestimmungen vorgesehenen
Höchstdarlehen, und hierzu sollten den Ländern
und Gemeinden durch ein Gesetz über die Erhebung
einer Abgabe zum Baukostenausgleich
die Mittel beschafft werden.
Diese Abgabe sollte den Nutzungsberechtigten
der Gebäude auferlegt werden, die vor
lem ı. Juli 1918 ohne Baukostenzuschüsse errichtet
worden sind und dazu dienen, den unverdienten
Wertzuwachs, den diese Gebäude
Jurch die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse
erfahren haben, der Allgemeinheit nutzbar
zu machen. Über die Berechtigung einer
solchen Abgabe braucht an dieser Stelle nichts
zesagt zu werden. Es ist zweifellos richtig, daß
sie eine an sich unerwünschte Mehrausgabe der
Hauseigentümer und Mieter bedeutet. Da ihr
Ertrag aber lediglich zur Förderung des Wohnungsneubaus
Verwendung finden sollte, so würde
3zie im Laufe der Zeit dahin wirken, Angebot
und Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt in Einklang
zu bringen und der Mietsteigerung der alten
Wohnungen in der Höhe der Mieten der neuen
Wohnungen eine natürliche Grenze zu setzen.
Eine gewisse Erhöhung der Miete wird allerdings
auch den Inhabern von Wohnungen in den neuen
Häusern nicht erspart werden können, doch
Jürfte sie sich immerhin in erträglichen Grenzen
halten und in angemessenem Verhältnis zum Einkommen
bleiben, während sonst eine unverhältnismäßig
große Ausgabe für die Wohnung gemacht
and die Ansprüche an Wohnraum erheblich herabgemindert
werden müßten, was aus sozialen,
moralischen und hygienischen Gründen soweit
wie möglich vermieden werden muß. Ganz abzesehen
davon, daß mit dem Ertrage der Abyabe
der Wohnungsnot wirksam entgegengetreten
werden könnte, würde sie somit durchaus segensceich
wirken.
Die Abgabe sollte nach einem von der
Reichsregierung aufgestellten Enwurf, dem aber
ler Reichsrat nicht zustimmte, ı5 vH. des
Nutzungswertes eines Gebäudes oder Gebäude-