KORFF-PETERSEN, Zur Hygiene des Wohnungswesens.
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yzegenüberliegenden Baufluchtlinie oder Nachbargrenzen
einen solchen Lichteinfall vom Himmel haben, daß die
Hälfte der Fußbodenfläche vom Himmelslichte getroffen
wird. Dabei werden kleine, unbelichtete Einzelflächen
bis zu 1 qm Größe als belichtet mitgerechnet. Für die
Zone der engsten Bebauung will sich Küster allerdings
damit begnügen, wenn 1/3 der Fußbodenfläche unmitte]lbares
Himmelslicht erhält.
Ein Vergleich dieser Forderungen mit den
vorhin entwickelten ergibt, daß die weniger
weitgehende von Küster mit der von mir dargelegten
gut in Übereinstimmung gebracht
werden kann. Unter der Voraussetzung, daß
der Fenstersturz sich 2,50 m über dem Fußboden
befindet und die Stärke der Außenwand 38 cm
beträgt, würde in einem zur ebenen Erde gelegenen
Raume der Fußboden bis zu einer Entfernung
von 1,90 m von der Wand unmittelbares
Himmelslicht erhalten, wenn in ı m Höhe über
dem Fußboden eine Fläche von ı m Tiefe
unmittelbar belichtet wird. Die Zimmertiefe
könnte dann 5,60 m betragen, um noch der
Küsterschen Forderung zu entsprechen. Eine
solche Tiefe dürfte ausreichend sein.
Es entsteht nun die Frage, ob die im Vvorstehenden
dargelegten Forderungen in der Praxis
auch durchführbar sind. In den an der Straßenfront
der Häuser gelegenen Räumen bieten sich
hier keine Schwierigkeiten, wenn nur der obere
Rand des Fensters genügend hoch über dem
Fußboden angebracht wird. Die verwerfliche
Sucht mancher Architekten, die Fenster möglichst
niedrig anzulegen, muß allerdings aufgegeben
lie Dächer eine Neigung von 45° haben. Dies
ist aber in den meisten Städten der Fall. Sogar
in Frankfurt a. M., wo H die Straßenbreite in
Straßen von mehr als 9m um 2m übersteigen
larf, ist die Bedingung noch erfüllbar. Nur
nei der früheren Magdeburger Bauordnung,
welche eine Höhe von ıl/, B sowie eine Dachı1eigung
von 60° zuließ, war die Erfüllung der
Forderung nicht mehr gegeben (siehe Abb. ı),
Diese Bauordnung ist aber inzwischen abgeändert,
ınd die neue aus dem Jahre 1908 trägt den
Forderungen Küsters Rechnung. Anders liegen
lie Verhältnisse für die der Hofseite zugekehrten
Räume. Hier ist die Belichtung unter den jetzt
zültigen Bauordnungen oft völlig unzulänglich,
\bb. 2 zeigt die Bebauungsmöglichkeit zweier
3erliner Grundstücke an der Hofseite unter weitestzehender
Ausnutzung der bisherigen Bauırdnung.
(Mit einigen Abänderungen der ervähnten.
Arbeit Küsters entnommen.) Man ersieht,
daß Verhältnisse möglich sind, die in
zeiner Weise mit den obigen Forderungen in
Zinklang gebracht werden können. Vor allem
argibt sich daraus, daß es nicht genügt, die
Jöhe der Hintergebäude nach der Breite des
vor ihnen liegenden Hofes zu berechnen, wie
das bis jetzt üblich war, sondern daß die Höhe
der Grenzbebauung in Rechnung zu setzen ist.
Das Bestreben der neuen Musterbauordnung
geht aber ausdrücklich darauf hinaus, die Anlage
engüberbauter Höfe möglichst zu hinter-INagdeburg
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Abb. ı
werden. Befindet sich in einem Raume, dessen
Fußboden mit dem Straßenniveau in gleicher
Höhe liegt, der obere Fensterrand 2,80 m über
dem Fußboden, so ist die Forderung in allen
den Straßen ohne weiteres erfüllt, bei denen die
Höhe der den Straßen zugekehrten Hauswände (H)
nicht orößer als die Straßenbreite (B) ist und
Abb. 2.
»a zeigt die zur Zeit in Berlin nach der bestehenden
Bauordnung nötige Breite eines Grundstücks, wenn
die Gebäude die zulässige Maximalhöhe von 22 m
haben.
»>h veranschaulicht die Verhältnisse, wie sie auf dem
schmalsten, noch bebaubaren Grundstück zur Zeit
möglich sind.
ıc ergibt die notwendige Mindestbreite bei Erfüllung
der im Text dargelegten Bedingungen und der von
Küster empfohlenen größten Höhe der Grenzhehauung
von 13 m.