Volltext : Die Volkswohnung : Zeitschrift für Wohnungsbau und Siedlungswesen (Jhg. 2, 1920)

ZEITSCHRIFT FÜR WOHNUNGSBAU UND SIEDLUNGSWESEN
2. JAHRGANG 24. SEPTEMBER 1920
[Alle Rechte vorbehalten.]

HEFT 18

Das Sorauer Siedlungswerk.')
Von Direktor R. Wagner, Sorau, N.-L.

A.
Die Förderung der mittelbaren Bautätigkeit
 durch die Gemeinde.
DD: vornehmste Träger des örtlichen Gemeinschaftswillens
 ist die Gemeinde. Wie kann
diese nun die Bautätigkeit fördern bezw. erwecken?
 Es gibt hierfür zwei Möglichkeiten,
die grundsätzlich verschieden sind, und zwar:
I. der Eigenbau der Gemeinde (unmittelbare
 Bautätigkeit),
II. die Förderung der gesellschaftlichen
Bautätigkeit durch die Gemeinde (mittelbare’
 Bautätigkeit).
Soll nun die Gemeinde selbst bauen? Diese
Frage wird gewöhnlich verneint unter Berufung
auf die-Aufgaben des privaten Unternehmertums
und die Nichtberufung der Gemeinde. Angeführt
wird ferner, daß dagegen sprechen erhöhte
Herstellungs- und Verwaltungskosten sowie die
gesteigerten Ansprüche der Mieter, welche von
der Gemeinde als Vermieterin erheblich andere
Leistungen glauben beanspruchen zu können
als von anderen Hauswirten, In diesem Sinne
haben sich dann auch Vertreter von Großstädten
bei Verhandlungen in der Sozialisierungskom:
mission im Januar 1919 geäußert. Auch ich
möchte ein rein gemeindliches Unternehmen ablehnen.
 Wir leben heute in einer politisch reifen
Zeit, wo die Selbsthilfe mehr not tut denn je.
Erziehen wir darum unser Volk zur Selbsthilfe
auch auf diesem Gebiet.

1) Die Stadt Sorau, N.-L. hat schon vor dem Kriege
eine ‘vorbildliche Siedlungspolitik betrieben, mit dem
Erfolg, daß etwa 65 Gartenrentengüter ausschließlich an
Minderbemittelte ausgegeben werden konnten. Diese
Siedlungstätigkeit ist nach dem Kriege durch die Gemeinnützige
 Heimstättengenossenschaft Sorau, N.-L.
wieder aufgenommen worden. Die Tätigkeit dieser Genossenschaft
 ist in Fachkreisen bekannt geworden durch
ihre vorbildlichen Studien über Naturbauweisen, als deren
Ergebnis die staatlich unterstützte Lehr- und Versuchsstelle
 für Naturbauweisen eingerichtet wurde. Ebenso
gründlich wie auf diesem Gebiete ist die Genossenschaft
auch auf organisatorischem, rechtlichem und kulturtechnischem
 Gebiet vorgegangen. Auch hier hat sie
eigene Wege beschritten, die weitgehendste Beachtung
verdienen. Wir beginnen heute mit dem Abdruck eines
Berichtes, der uns. in dankenswerter Weise von dem
Leiter der Genossenschaft zur Verfügung gestellt
worden ist. Die Schriftleitung.

Anderseits darf nicht verkannt werden, daß
besonders in der Gegenwart eine Bauorganisation
zroße Vorteile hat, wenn sie eng mit einer
öffentlichen Körperschaft verknüpft ist. Be-;onders
 augenscheinlich werden diese Vorzüge
ei der Beschaffung des nötigen Kredites, der
jis zu 90 vH. des Schätzungswertes gewährt
wird, wenn es sich um eine öffentliche Körperschaft
 handelt, wie sie die Gemeinde darstellt.
Die Ersparnisse bei den technischen Vorarbeiten,
lie durch die Hilfe des Bauamtes erzielt werden
können, die Erleichterungen bei Abschluß von
Lieferungsverträgen seien nur angedeutet. Ich
schlage darum vor, daß die Gemeinde eine Bauırganisation
 ins Leben ruft durch Zusammen-"assung
 aller am Bau interessierten Kreise unter
Wahrung eines derartigen Einflusses seitens der
Gemeinde, daß die Organisation -alle Vorteile
hat, die sonst eine öffentliche Körperschaft genießt.
 Für eine derartige Gründung gibt es nun
drei Formen:
die Aktiengesellschaft (A.-G.),
die, Gesellschaft mit beschränkter Haftpflicht
 (G. m. b. H.),
die Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
 (e. G. m. b. H.).
Es würde über den Rahmen dieser Abı1andlung
 weit hinausgehen, die rechtlichen
Unterschiede genau festzulegen. Mir scheint
lie Genossenschaft auf gemeinnütziger Grund-‚age
 die geeignete Form. Hier ist der Zusammenschluß
 auch der wirtschaftlich schwächsten
Elemente möglich, während im Gegensatz hierzu
lie beiden ersten Formen einen mehr fürsorg-.ichen
 Charakter tragen. Denn hier ist der Ein-Auß
 des einzelnen Mitgliedes abhängig von der
5röße des Geschäftsanteils. Er hört vollkommen
ıuf, wenn es die durch Gesetz festgelegte beträchtliche
 Mindestsumme nicht zahlen kann.
Das Geld wird zumeist als Folge des Wohl-‘:ätigkeitssinnes
 der besitzenden Klasse herzegeben
 mit der Absicht, Fürsorge zu treiben.
{n der Genossenschaft hingegen hat jedes Mitzlied
 die gleichen Rechte und Pflichten. Hier
zann sich auch der Minderbemittelte beteiligen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.