ziplinar-rechtlicher Konsequenzen nachzukommen.
Die Angestellten und Arbeiter der Universität müssen sich
in erster Linie an den Personalrat wenden.
Herr Runge regt an, daß die Dozenten in Angelegenheiten,
die sie selbst betreffen, in den Ausschuß mitaufgenommen
werden.
Zu S 97
GE
a
Personenkreis: Honorar- und apl. Professoren, Privatdozenten
und Studenten (Personen, die nur in. einem korporationsrecht-
lichen, nicht auch einem dienstrechtlichen Verhältnis zur
Universität stehen).
Zu Abs. 2 wünscht Herr Bertram, wie schon bei S 96, eine ein-
heitliche Zusammensetzung.
Herr Spanka bittet 'innerhalb oder außerhalb' im 1. Abs. zu
streichen. Herr Häcker schlägt vor, bis zur Novellierung eine
Regelung zu treffen, wonach 'außerhalb' sich nur auf Veranstal-
tungen der Universität bezieht.
Die Disziplinarmaßnahmen (zulässig neben Strafurteil) sind Ver-
waltungsakte (anfechtbar im Widerspruchsverfahren, Klage vor dem
Verwaltungsgericht).
Zu S 98
Es wird die Frage aufgeworfen, ob die Regelung des S 98 hier
aufgenommen werden soll, da man doch eine Einheitsverwaltung
wolle. Herr Kammerer meint, daß dies zur Klarstellung zweck-
mäßig wäre; Herr Hofmann: die Unterteilung sei z.Zt. nicht zu-
treffend, Abs. 2 Ziff. 3 sei Z. B. keine Angelegenheit der zen-
tralen Verwaltung. Herr Kammerer hierzu: für den Verkehr nach
außen hin sei die getroffene Unterscheidung zutreffend und not-
wendig. Es müsse in der GO geregelt werden, wer nach außen hin
tätig werden müsse.
Zu Abs. 2 wird von Herrn Häcker eine Ergänzung der Ziff. 9 vor-
geschlagen: Förderung der wissenschaftlichen Fortbildung Be-