und den Verwaltungsrat'. Hierzu Herr Kammerer: die Formu-
lierung bezüglich der Vertretung sei eine Klarstellung im
Hinblick auf die Regelung des $S 4 Abs. 1 Satz 2, die eben-
falls über das Hochschulgesetz hinausgehe. Eine Informations-
pflicht gegenüber dem Verwaltungsrat halte er für zweckmäßig.
Zu Abs. 1 Satz 3 meint Herr Bach: 'in wichtigen Angelegenhei-
ten' müsse konkreter gefaßt werden.
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Zu S 25
A
EN
Der Vorsitzende meint: 'die Befähigung zum Richteramt' sei
novellierungsbedürftig und müsse entfallen.
Herr Kammerer äußert: wenn schon nicht der Kanzler, so müsse
doch wenigstens sein Stellvertreter die erforderlichen Rechts-
kenntnisse haben.
Herr Güth regt an, in einen Paragraphen aufzunehmen, daß sich
die Universität einen unabhängigen Rechtsberater zulegt.
Herr Kammerer: dies könne auch außerhalb der GO geschehen.
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Zu S 46
ET
äaeht ein Ausschluß von Sitzungen zu weit?
Zu S$ 47
Herr Güth: auch die wesentlichen Argumente müssen in die Nie-
derschrift. Herr Kammerer: dies müsse man dem Gremium selbst
überlassen.
Noch zu 8 46
Herr Güth möchte noch geklärt wissen: was wird unter Verstoß,
was unter Ordnung verstanden?