Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

und den Verwaltungsrat'. Hierzu Herr Kammerer: die Formu- 
lierung bezüglich der Vertretung sei eine Klarstellung im 
Hinblick auf die Regelung des $S 4 Abs. 1 Satz 2, die eben- 
falls über das Hochschulgesetz hinausgehe. Eine Informations- 
pflicht gegenüber dem Verwaltungsrat halte er für zweckmäßig. 
Zu Abs. 1 Satz 3 meint Herr Bach: 'in wichtigen Angelegenhei- 
ten' müsse konkreter gefaßt werden. 
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Zu S 25 
A 
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Der Vorsitzende meint: 'die Befähigung zum Richteramt' sei 
novellierungsbedürftig und müsse entfallen. 
Herr Kammerer äußert: wenn schon nicht der Kanzler, so müsse 
doch wenigstens sein Stellvertreter die erforderlichen Rechts- 
kenntnisse haben. 
Herr Güth regt an, in einen Paragraphen aufzunehmen, daß sich 
die Universität einen unabhängigen Rechtsberater zulegt. 
Herr Kammerer: dies könne auch außerhalb der GO geschehen. 
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Zu S 46 
ET 
äaeht ein Ausschluß von Sitzungen zu weit? 
Zu S$ 47 
Herr Güth: auch die wesentlichen Argumente müssen in die Nie- 
derschrift. Herr Kammerer: dies müsse man dem Gremium selbst 
überlassen. 
Noch zu 8 46 
Herr Güth möchte noch geklärt wissen: was wird unter Verstoß, 
was unter Ordnung verstanden?
	        
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