Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

äurch den Wähler und nicht etwa durch den Großen Senat er- 
Folgen. 
an 
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Über eine weitere Sitzung des Novellierungsausschusses be- 
richtet Herr Hofmann (der Wortlaut seines Berichts ist in den 
Notizen 2 vom 12.12.1968 wiedergegeben). Man habe in der Dis- 
kussion, die nur im kleineren Kreise stattfinden konnte, über 
allgemeine Begriffe, wie Verantwortung, Kritikfähigkeit, Er- 
fahrung, Mitbestimmung u.a. gesprochen. Neben der mehr juristischen 
Verantwortung (Haftung einer einzelnen Person oder eines gleich- 
berechtigten Kollegialorgans) habe man einen anderen Bereich der 
Verantwortung aufgegriffen: den der Verpflichtung aus der Ein- 
sicht in die kritische Funktion der Universität. Die Kritik sei 
Bestandteil jeden Wissenschaftsprozesses. Das Recht auf Freiheit 
in Forschung und Lehre beinhalte die Verpflichtung, diese Frei- 
heit zu kontrollieren. Die Kritikfähigkeit sei unabhängig von 
der fachlichen Qualifikation. In ihr sei eingeschlossen die Fähig- 
keit einer ständigen Bewußtmachung sämtlicher Relationen der Ab- 
hängigkeit innerhalb der Universität. Die Kritik lebe davon, daß 
sie von Anfang an alles in Frage stelle. Man habe dann über die 
Erfahrung gesprochen. Ohne sie abwerten zu wollen, sei man doch 
der Auffassung, daß sie nicht zu einem Arbeitsprinzip und zu 
einem Prinzip der persönlichen Legitimation gemacht werden sollte. 
Die Erfahrung allein könne man noch nicht als Qualifikation für 
eine gesteigerte Kritikfähigkeit ansehen. 
Herr Schulze wendet sich dagegen, die Erfahrung unterzubewer- 
ten. Besondere Leistungen seien im wesentlichen auf reiche Er- 
fahrung zurückzuführen. Die Erfahrung verhelfe zu kritischer Be- 
urteilung. Herr Hunken ergänzt als Ausschußmitglied den Bericht 
von Herrn Hofmann: man habe gewisse Vorurteile abbauen wollen 
und als Ausgangspunkt versucht, Klarheit über die Begriffe Ver- 
antwortung, Erfahrung und Mitbestimmung zu erlangen. Es habe 
sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß den Studenten nicht mit 
dem Argument, sie seien ja nur kurze Zeit an der Hochschule, die 
Verantwortung abzusprechen sei; man müsse vielmehr die Studenten- 
schaft als Kontinuum betrachten. Ein Recht auf Freiheit für die 
Universität sei nur anzuerkennen, wenn die Universität sich als 
Einrichtung verstehe, die kritisch arbeiten müsse; das könne sie 
nur. wenn in ihr selber dieser kritisch freiheitliche Geist herrsche
	        
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