äurch den Wähler und nicht etwa durch den Großen Senat er-
Folgen.
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Über eine weitere Sitzung des Novellierungsausschusses be-
richtet Herr Hofmann (der Wortlaut seines Berichts ist in den
Notizen 2 vom 12.12.1968 wiedergegeben). Man habe in der Dis-
kussion, die nur im kleineren Kreise stattfinden konnte, über
allgemeine Begriffe, wie Verantwortung, Kritikfähigkeit, Er-
fahrung, Mitbestimmung u.a. gesprochen. Neben der mehr juristischen
Verantwortung (Haftung einer einzelnen Person oder eines gleich-
berechtigten Kollegialorgans) habe man einen anderen Bereich der
Verantwortung aufgegriffen: den der Verpflichtung aus der Ein-
sicht in die kritische Funktion der Universität. Die Kritik sei
Bestandteil jeden Wissenschaftsprozesses. Das Recht auf Freiheit
in Forschung und Lehre beinhalte die Verpflichtung, diese Frei-
heit zu kontrollieren. Die Kritikfähigkeit sei unabhängig von
der fachlichen Qualifikation. In ihr sei eingeschlossen die Fähig-
keit einer ständigen Bewußtmachung sämtlicher Relationen der Ab-
hängigkeit innerhalb der Universität. Die Kritik lebe davon, daß
sie von Anfang an alles in Frage stelle. Man habe dann über die
Erfahrung gesprochen. Ohne sie abwerten zu wollen, sei man doch
der Auffassung, daß sie nicht zu einem Arbeitsprinzip und zu
einem Prinzip der persönlichen Legitimation gemacht werden sollte.
Die Erfahrung allein könne man noch nicht als Qualifikation für
eine gesteigerte Kritikfähigkeit ansehen.
Herr Schulze wendet sich dagegen, die Erfahrung unterzubewer-
ten. Besondere Leistungen seien im wesentlichen auf reiche Er-
fahrung zurückzuführen. Die Erfahrung verhelfe zu kritischer Be-
urteilung. Herr Hunken ergänzt als Ausschußmitglied den Bericht
von Herrn Hofmann: man habe gewisse Vorurteile abbauen wollen
und als Ausgangspunkt versucht, Klarheit über die Begriffe Ver-
antwortung, Erfahrung und Mitbestimmung zu erlangen. Es habe
sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß den Studenten nicht mit
dem Argument, sie seien ja nur kurze Zeit an der Hochschule, die
Verantwortung abzusprechen sei; man müsse vielmehr die Studenten-
schaft als Kontinuum betrachten. Ein Recht auf Freiheit für die
Universität sei nur anzuerkennen, wenn die Universität sich als
Einrichtung verstehe, die kritisch arbeiten müsse; das könne sie
nur. wenn in ihr selber dieser kritisch freiheitliche Geist herrsche