Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

HL. 
a 
EL 
3 
jezüglich der Bibliotheksräte und -oberräte sollte man sich 
jedoch nicht vorher festlegen. 
Herr Böcker ist der Ansicht, daß einer kollegialen oder 
turnusmäßig wechselnden Leitung 'zwingende Gründe' ($S 6 Abs 
HSch) entgegenstünden. Mitzuberücksichtigen sei auch die Ab- 
stufung, die sich aus dem. letzten Satz von $ 6 Abs. 3 HSchG 
ergebe, 
Herr Hofmann spricht sich für ein angemessenes Mitsprache 
recht der Kunden aus und gegen eine zu starke Leitungsbefug- 
nis des Direktors. 
Herr Güth setzt sich dafür ein, daß für das Zustandekommen 
der internen Verwaltungsordnung eine bessere Beteiligung des 
gehobenen Dienstes anzustreben sei, dagegen bei Erstellung der 
Benutzungsordnung die Benutzer mehr berücksichtigt werden soll 
ten. 
Herr Barner weist darauf hin, daß die Bibliothek im Gegen- 
satz zur Verwaltung mehr wissenschaftlichen Charakter habe; 
Herr Stute unterstreicht die Wissenschaftlichkeit der Methode 
wie sie mehr und mehr erforderlich sei, trotzdem sei es nicht 
Hauptaufgabe, in Forschung und Lehre tätig zu werden. Herr Bök- 
ker: selbst wenn eine einzelne Person der Bibliothek sich ei- 
nem bestimmten Fachbereich zugehörig fühle, so beträfe es doch 
die Bibliothek als solche nicht. Herr Kammerer verweist auf 
S 16 Abs. 2 HSchG: der Bibliotheksdirektor gehöre dem Lehrkör- 
per im weiteren Sinne an, da er der Forschung und Lehre mittel- 
bar diene; trotzdem sei die Universitätsbibliothek ein Dienst- 
Leistungsbetrieb. 
Herr Koschlig sieht in der Auseinandersetzung mit der wissen: 
schaftlichen Problematik eine mehr technische Leistung, die dem 
Bereich der Forschung und Lehre nicht zugerechnet werden könne. 
Herr Schröder hält dem entgegen, daß die Sacherschließung 
der Literatur, die Erstellung eines praktischen wissenschaftlichen 
Systems unmittelbar wissenschaftliche Arbeit sei. 
Herr Bertram stellt folgenden Antrag: die GOV möge beschließen 
daß Regelungen in der GO über ein einheitliches Bibliothekssystem 
mit dem Prinzip der kollegialen Leitung im Sinne des Antrags des 
Bibliotheksausschusses aufgenommen werden (im Sinne heißt: eine 
Modifizierung ist noch möglich - lediglich genereller Gedanke
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.