Full text: Niederschrift der Grundordnungsversammlung, 7. Sitzung (1968/7)

die Regelung nur gelten solle, wenn der Student zwei Studien- 
gänge 'bis zum Ende‘ erfolglos durchlaufen, also zweimal eine 
Diplomprüfung nicht bestanden habe. In diesem Sinne wolle man 
die gesetzlichen Bestimmungen auslegen. Eine Übernahme dieser 
Regelung in die Grundordnung sei wegen dieser Auslegung zweck 
mäßig. Die Immatrikulation 'kann' versagt werden, bedeutet: 
sachgemäße Ermessensentscheidung, die besondere Gestaltung des 
Einzelfalles wird berücksichtigt. 
Zuständig ist gem. $ 89 der Disziplinarausschuß; zu überlegen 
ist, ob nicht auch der Fachbereich eingeschaltet werden solite 
CR 
pP. 
Die Überprüfung der Zulassung erfolgt durch den Rektor (Imma- 
trikulationsamt); es lohnt sich nicht, diese durchweg einfachen 
Fälle an eine Kommission zu geben. In zweifelhaften Fällen wird 
zur Zeit die Stellungnahme des Fachbereichs eingeholt; gegen 
einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit des Wider- 
spruchs und Klage vor dem Verwaltungsgericht mit ggf. 3 Instan- 
zen. Soweit der numerus clausus aktuell wird, trifft die Abtei- 
lung (später Fachbereich) die Auswahl anhand von vorher festge- 
legten Kriterien (vgl. $ 85 Abs. 3); bei Ablehnung: Widerspruch, 
Klage vor dem VG. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Rektor 
(rechtliche Überprüfung durch das Rektoramt). 
Zu S 87 
Vorgeschlagen wird, diese Bestimmung zu streichen, da sie 
selbstverständlich ist. 
Zu S 88 
Herr Kammerer erläutert den Unterschied: Rücknahme der Imma- 
trikulation bedeutet: mit Wirkung ex tunc, Exmatrikulation: mit 
Wirkung ex nunc. 
Zu Ziff. 4 'soziale Lage' erklärt Herr Kammerer: die Gebühren- 
erlaßquote (27 %) sei noch nicht ausgeschöpft (z.Zt. 13 %), so 
daß eine weitergehende Konkretisierung dieses Begriffs nicht er-
	        
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