die Regelung nur gelten solle, wenn der Student zwei Studien-
gänge 'bis zum Ende‘ erfolglos durchlaufen, also zweimal eine
Diplomprüfung nicht bestanden habe. In diesem Sinne wolle man
die gesetzlichen Bestimmungen auslegen. Eine Übernahme dieser
Regelung in die Grundordnung sei wegen dieser Auslegung zweck
mäßig. Die Immatrikulation 'kann' versagt werden, bedeutet:
sachgemäße Ermessensentscheidung, die besondere Gestaltung des
Einzelfalles wird berücksichtigt.
Zuständig ist gem. $ 89 der Disziplinarausschuß; zu überlegen
ist, ob nicht auch der Fachbereich eingeschaltet werden solite
CR
pP.
Die Überprüfung der Zulassung erfolgt durch den Rektor (Imma-
trikulationsamt); es lohnt sich nicht, diese durchweg einfachen
Fälle an eine Kommission zu geben. In zweifelhaften Fällen wird
zur Zeit die Stellungnahme des Fachbereichs eingeholt; gegen
einen ablehnenden Bescheid besteht die Möglichkeit des Wider-
spruchs und Klage vor dem Verwaltungsgericht mit ggf. 3 Instan-
zen. Soweit der numerus clausus aktuell wird, trifft die Abtei-
lung (später Fachbereich) die Auswahl anhand von vorher festge-
legten Kriterien (vgl. $ 85 Abs. 3); bei Ablehnung: Widerspruch,
Klage vor dem VG. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Rektor
(rechtliche Überprüfung durch das Rektoramt).
Zu S 87
Vorgeschlagen wird, diese Bestimmung zu streichen, da sie
selbstverständlich ist.
Zu S 88
Herr Kammerer erläutert den Unterschied: Rücknahme der Imma-
trikulation bedeutet: mit Wirkung ex tunc, Exmatrikulation: mit
Wirkung ex nunc.
Zu Ziff. 4 'soziale Lage' erklärt Herr Kammerer: die Gebühren-
erlaßquote (27 %) sei noch nicht ausgeschöpft (z.Zt. 13 %), so
daß eine weitergehende Konkretisierung dieses Begriffs nicht er-