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Fforderlich erscheint. Die Exmatrikulation in Fällen, in
denen die Studiengebühren aus anderen Gründen nicht bezahlt
wurden, habe sich als heilsam erwiesen. Zum Teil wird (statt
Exmatrikulation) die Durchführung eines zivilrechtlichen Ver-
fahrens für zweckmäßiger und wirkungsvoller gehalten (Zahlungsbke-
fehl - Zwangsvollstreckung). /
Herr Schulze spricht sich dagegen aus, einige Bestimmungen des
Hochschulgesetzes nicht zu übernehmen; die Einheitlichkeit müs-
se bewahrt bleiben; ähnlich Herr Wagner, denn es löse bei den
Studenten Zweifel aus, ob diese Bestimmung noch gelte.
Angeschnitten wird die Möglichkeit einer Zwangsbeurlaubung
(Herr Kammerer meint, daß dies nicht praktikabel sei).
Herr Häcker spricht sich gegen diese Regelung aus; im Zusammen-
hang mit der geplanten Gebührenerhöhung meint er: der Gebühren-
streik müsse als politisch legitimes Kampfmittel erhalten
bleiben.
Zu S 89
Zu $ 90
.]
Statt 'einer Universität' muß es 'der Universität' im Satz 1
heißen.
Zu S 91
Zu Abs. 2 Ziff. 3: der Vorsitzende meint auf Fragen von Herrn
Bertram: das politische Verantwortungsbewußtsein, die Politi-
sierung der Studentenschaft sei hiermit eingeschlossen.
Zu Abs. 2 Ziff. 4; Herr Springer stellt diese Regelung in Zwei-
fel.