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X. Prüfungen.
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden bei Jahresvorträgen
am Ende des Studienjahres, bei Semestervorträgen am Ende des
betreffenden Semesters statt. Die Jahreszeugnisse über Kenntnisse
und Fleiss werden auf Grund dieser Prüfungen ausgestellt.
Zur Betheiligung an denselben sind in jedem Falle diejenigen
Studirenden verpflichtet, weiche im Genüsse eines Stipendiums
oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen oder welche im folgenden
Semester beziehungsweise Schuljahre um eine solche Vergünstigung
nachsuchen wollen; doch wird Seitens der Anstalt
grosser Werth daraufgelegt, dass auch die übrigen
Studirenden an den Prüfungen theilnehmen.
B. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden
jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehalten,
bei welchen in sämmtlichen für die betreffende specielle Fachbildung
wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche von den
Studirenden auf der Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und
auch von derselben bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für , die Studirenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
von dem Hausmeister zum Selbstkostenpreis von 20 Pf. bezogen
werden.
Zu bemerken ist hier, dass durch Verfügung des Königl.
Preussischen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten vom 28. August 1876 das akademische Studium am
Polytechnikum Stuttgart demjenigen auf den Preussischen technischen
Hochschulen Behufs Zulassung zu der ersten Prüfung
für den Preussischen Staatsdienst im Bau- und Maschinenfache
gleichgestellt worden ist.
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XI. Kunstgewerblicher Unterricht.
Mit dem Polytechnikum ist zur Zeit noch eine besondere Abtheilung
für den kunstgewerblichen Unterricht (die Kunstgewerbeschule)
verbunden, bezüglich deren die nachstehenden Bestimmungen
getroffen sind:
1) die Einrichtung bezweckt, mittelst eines systematisch
geordneten Unterrichts für die verschiedenen Zweige der Kunstindustrie
solche Kräfte heranzubilden, welche in ihrem Fache
einen höheren Grad künstlerischer Ausbildung erstreben.
Ausgeschlossen ist nur die Weberei mit deren verschiedenen
Unterabtheilungen, wofür durch die in Reutlingen, Heidenheim
und Laichingen bestehenden besonderen Webschulen bereits gesorgt
ist.
2) Gegenstand des Unterrichts ist hienach die künstlerische
Seite der Kunstgewerbe, so zwar, dass zugleich auf
die bei letzteren zur Verwendung kommenden Stoffe und die
durch deren Eigenschaften bedingte technische Behandlung
derselben stete Rücksicht genommen wird.
8) Nach den bildenden Künsten gliedert sich die Einrichtung
für den kunstgewerblichen Unterricht in drei Abtheilungen:
a) für Architektur,
b) für Bildhauerei,
c) für Malerei.
Die Abtheilung für Architektur umfasst die Lehre vom
architektonischen Styl und den architektonischen Formen im
Allgemeinen, im Besonderen aber die Anwendung der letzteren
auf diejenigen Gewerbe, bei welchen solche in Frage kommen,
z. B. Bauschreinerei, Möbelfabrikation, Fabrikation von Oefen
und Kaminen u. s. w.
Die Abtheilung für Bildhauerei hat die Fertigkeit im
Modelliren zu verschaffen, und zwar in deren Verwendung für