Volltext: Deutsche Konkurrenzen (1898/1899, Bd. 9, H. 97/108)

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X.  Prüfungen.
A.  Schlussprüfungen.  Dieselben  finden  bei  Jahresvorträgen
am  Ende  des  Studienjahres,  bei  Semestervorträgen  am  Ende  des
betreffenden  Semesters  statt.  Die  Jahreszeugnisse  über  Kenntnisse ­
  und  Fleiss  werden  auf  Grund  dieser  Prüfungen  ausgestellt.
Zur  Betheiligung  an  denselben  sind  in  jedem  Falle  diejenigen
Studirenden  verpflichtet,  weiche  im  Genüsse  eines  Stipendiums
oder  der  Unterrichtsgeldbefreiung  stehen  oder  welche  im  folgenden ­
  Semester  beziehungsweise  Schuljahre  um  eine  solche  Vergünstigung ­
  nachsuchen  wollen;  doch  wird  Seitens  der  Anstalt ­
  grosser  Werth  daraufgelegt,  dass  auch  die  übrigen ­
  Studirenden  an  den  Prüfungen  theilnehmen.
B.  Diplomprüfungen.  Um  den  Studirenden  Gelegenheit  zu
geben,  sich  nach  Vollendung  ihrer  Studien  über  die  von  ihnen
erworbenen  Kenntnisse  durch  ein  Diplom  auszuweisen,  werden
jedes  Jahr  an  sämmtlichen  Fachschulen  Diplomprüfungen  gehalten,
bei  welchen  in  sämmtlichen  für  die  betreffende  specielle  Fachbildung ­
  wesentlichen  Lehrgegenständen  geprüft  wird.  Das  Nähere
hierüber  ist  durch  besondere  Statute  festgestellt,  welche  von  den
Studirenden  auf  der  Direktions-Kanzlei  jederzeit  eingesehen  und
auch  von  derselben  bezogen  werden  können.
C.  Staatsprüfungen.  Eine  gedruckte  Zusammenstellung  der
für  ,  die  Studirenden  wichtigsten  Bestimmungen  hierüber  kann
von  dem  Hausmeister  zum  Selbstkostenpreis  von  20  Pf.  bezogen
werden.
Zu  bemerken  ist  hier,  dass  durch  Verfügung  des  Königl.
Preussischen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  vom  28.  August  1876  das  akademische  Studium  am
Polytechnikum  Stuttgart  demjenigen  auf  den  Preussischen  technischen ­
  Hochschulen  Behufs  Zulassung  zu  der  ersten  Prüfung
für  den  Preussischen  Staatsdienst  im  Bau-  und  Maschinenfache
gleichgestellt  worden  ist.

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XI.  Kunstgewerblicher  Unterricht.
Mit  dem  Polytechnikum  ist  zur  Zeit  noch  eine  besondere  Abtheilung ­
  für  den  kunstgewerblichen  Unterricht  (die  Kunstgewerbeschule) ­
  verbunden,  bezüglich  deren  die  nachstehenden  Bestimmungen ­
  getroffen  sind:
1)  die  Einrichtung  bezweckt,  mittelst  eines  systematisch
geordneten  Unterrichts  für  die  verschiedenen  Zweige  der  Kunstindustrie ­
  solche  Kräfte  heranzubilden,  welche  in  ihrem  Fache
einen  höheren  Grad  künstlerischer  Ausbildung  erstreben.
Ausgeschlossen  ist  nur  die  Weberei  mit  deren  verschiedenen
Unterabtheilungen,  wofür  durch  die  in  Reutlingen,  Heidenheim
und  Laichingen  bestehenden  besonderen  Webschulen  bereits  gesorgt ­
  ist.
2)  Gegenstand  des  Unterrichts  ist  hienach  die  künstlerische ­
  Seite  der  Kunstgewerbe,  so  zwar,  dass  zugleich  auf
die  bei  letzteren  zur  Verwendung  kommenden  Stoffe  und  die
durch  deren  Eigenschaften  bedingte  technische  Behandlung
derselben  stete  Rücksicht  genommen  wird.
8)  Nach  den  bildenden  Künsten  gliedert  sich  die  Einrichtung ­
  für  den  kunstgewerblichen  Unterricht  in  drei  Abtheilungen: ­

a)  für  Architektur,
b)  für  Bildhauerei,
c)  für  Malerei.
Die  Abtheilung  für  Architektur  umfasst  die  Lehre  vom
architektonischen  Styl  und  den  architektonischen  Formen  im
Allgemeinen,  im  Besonderen  aber  die  Anwendung  der  letzteren
auf  diejenigen  Gewerbe,  bei  welchen  solche  in  Frage  kommen,
z.  B.  Bauschreinerei,  Möbelfabrikation,  Fabrikation  von  Oefen
und  Kaminen  u.  s.  w.
Die  Abtheilung  für  Bildhauerei  hat  die  Fertigkeit  im
Modelliren  zu  verschaffen,  und  zwar  in  deren  Verwendung  für
	        
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