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Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen Würt
tembergs, Preussens, Bayerns, Sachsens, Badens, Hessens
und Braunschweigs ist das Studium auf den technischen
Hochschulen dieser Staaten hinsichtlich der Zulassung
ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen in den Fächern
des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieur
wesens als gleichstehend gegenseitig anerkannt.
Stuttgart, im Juli 1891.
Direktion der K. Technischen Hochschule.
Weyrauch.