fullscreen : K. Technische Hochschule in Stuttgart. Ordnung für die Habilitation von Privatdozenten (1913)

8 1.

Das Recht, an der X. Technijhen Hodidhule in Stuttgart als
Brivatdozent zu lehren, Kann nur durch Habilitation bei einer der an
derfelben beftehenden Abteilungen und nur für diejenigen Leprfäder erworben
 werden, welde nad der Verfaffung qu ben Lehrfächern der
Tehnijhen Hodfqule gehören.

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Das Gefudh um Zulaffung zur Habilitation ijt jduiftfid) bei dem
Rektorat der Technijhen DHodidule eingureidjen. Dem Sejuche find
beizufügen :
1. eine Darftellung des Lebens= und Bildungsganges des Bewerbers
nebft Yngabe der Lehrgegenftände, für iefde er fi zu babilitieven
 toiinjdt;
Dag Reifesengnia eines veutjden Gymnafiums oder Realghmnafiums,
einer gebntlaffigen württembergijchen Nealanftalt oder deutjden
9teafjdjule erfter Ordnung, einer diejen Schulen in bezug auf
das technifhe Studium gleihgeftellten Lehranftalt oder das Zeugnis
über erfolgreiche Erftehung der früher an der Tehnifhen Hodjule
 eingerichteten, im Jahre 1876 Tebtmals ” abgehaltenen
tehnifden Maturitäts-Prifung; —
. bie Beugnifje itber ein mindeftens dreijäbriges, dem bezüglichen
Lebrgebiet gemidmetes afademifhes Studium ;
der Nachweis, daß der Bewerber je nach der Natur ded Fahd
entweder die erfte technijhe Staatsprüfung im Bau= oder Mafdinenfadje
 oder Die realiffijhe beziehungsweije philologijdhe
Profefforatéprüfung oder die dem betreffenden Lehrfad) entipredhende
Diplompriifung an einer beutjjen Tehnijden HochjOule beflanden
 oder den Doftorgrad an einer deutfhen  Univerfitit
erworben bat;
5. bei den Abteifungen für Architektur, Vauingenieur= und Mafdinen
ingenieurwejen. der Nachweis einer praktijdhen Tatigleit, wie fie

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