11 ;en ver tuen und Händigte bestimmen t wären, behandelt ;en, wird t Correk- und soll rschrieben r. -er. Honorars von dem gewählte erbaurath tartens, Oberbau- :r. : „über rwesen" iten auch dem nach hrt wur- n, deren sprechende ves Bau- . B. eine ö größere demselben aus ver- ^enseitiges isführung issifikation ie Eisen- ig gleich- usenthore, >ur durch verhindert r zunächst rigen Ar- ührt sind, eintheilen: otterungs- des Bau- Dritte Klasse: ebenso die Klassen Bb. und Cb. Vierte Klasse: ebenso die Klassen Bo. und Cc. Damit nun feste Normen geschaffen werden, in welcher Weise die sämmtlichen Arbeiten eines irgend umfassenderen Bauwesens nach den einzelnen Klassen abgetheilt werden sollen, erscheint es zweckmäßig, soweit als thunlich nach den allgemein üblichen Rech nungs-Rubriken auszuscheiden und zwar in der Weise, daß wo möglich ganze Rubriken, wie Erdbauten, Einfriedigungen rc., je in eine Klasse fallen, während andere Rubriken, wie Kunstbauten, nach bestimmten Grundsätzen in zwei oder drei Klassen abgetheilt werden können. Die vorstehend erläuterten Modifikationen des rc. Baumei- ster'schen Entwurfs werden gestatten, daß man sich so sehr als thunlich der Norm für Honorirung architektonischer Lei stungen anschließt, und würde sich hienach die von uns in An trag kommende Norm der Honorirung der Ingenieur-Arbeiten unter gleichzeitiger Beantwortung der gestellten Frage folgender maßen gestalten: 8. i. Werthmaß der Berechnung. Kann nach dem Baumeister'schen Antrag belassen werden, wie folgt: Das Werthmaß oder der Tarif soll soweit möglich durch einen Prozentsatz der Bausnmme gebildet werden. In den auf diesem Wege unlösbaren oder verwickelten Fällen sind Taggelder für die auf die Arbeit verwendete Zeit zu berechnen. Ausnahmsweise können beide Rechnungsarten vereinigt werden, indem ein festes Einkommen auf längere Zeit (Jahresgehalt) in Verbindung mit einer im Voraus vereinbarten Renumeration tritt, deren Höhe vom Umfang der Arbeit abhängt (pro Meile Eisen bahn, pro Mille des Aktien-Kapitals und dergl.). In diesem Falle gelten jedoch als Norm für das Gesammthonorar die be treffenden Prozentsätze von der Bausumme. 8- 2. Prinzip der Berechnung nach Prozenten. Zur näheren Berechnung dienen folgende Gesichtspunkte: a) Der höhere oder niedere Rang der betreffenden Bauausführung. So zwar, daß für ein Bauwerk hohem Ranges ein größeres Honorar zu berechnen ist, als für ein solches von niederem Range, das dieselben Baukosten er fordert. b) Der Umfang der betreffenden Bauausführung be stimmt durch die relative Höhe des Kostenanschlags. So zwar, daß für ein Bauwerk kleineren Umfanges ein höheres Honorar zu berechnen ist, als für ein größeres Bauwerk derselben Rangklasse. e) Die Art und der Umfang der aufgewendeten Thä tigkeit des Ingenieurs. So zwar, daß das Honorar für die bei einer Bauausführung aufzuwendende Gesammt- leistung des Ingenieurs sich zusammensetzt, aus Theilbeträgen, welche den einzelnen Leistungen desselben entsprechen. 8- 3 fällt aus, weil die Eintheilung nach den Materialien in Nro. 4 entsprechend berücksichtigt ist. §. 4 (würde Nro. 3). Classtfikation der Bauwerke nach ihrem Rang. Die Abtheilung geschieht im Allgemeinen nach Baurubriken, wobei zu^bemerken, daß die Rubriken „Grund-Erwerbung, allge meine Verwaltung, Bauregie" nicht inbegriffen werden, die be treffenden Leistungen vielmehr nach Taggeld oder besonderer Ver einbarung zu vergüten sind; ferner fallen bei Eisenbahnen die Rubriken „Anschaffung der Betriebsmittel" und „Zinse während der Bauzeit" aus, endlich solche „Jnsgemein-Summen oder unvor hergesehene Ausgaben", welche nicht bei einzelnen Objekten als daselbst erforderlich, besonders motivirt sind. Die übrigen Arbeiten können in nachfolgender Weise einge theilt werden: 1. Klasse. Erdarbeiten, Beschotterungs- und Chaussirungsarbeiten, Ober bau der Eisenbahnen, wie Schwellen, Schienen und deren Be festigungsmittel; ferner Pflanzungen, Anblümungen, Einfriedigun gen, Tunnels, ausschließlich der Stirnen. Zubereitung der Baustelle, soweit solche nicht in die folgende 2. Klasse fällt. 2. Klasse. Stützmauern und solche (gewöhnliche) Kunstbauten, welche in den folgenden Klassen nicht besonders aufgeführt sind. Ortsstraßenanlagen und Kanalisirungen. Fluß- und Uferbauten, soweit solche nicht in Klasse 1 fallen. Einfache Wasserleitungen, ohne eigentliche Quellenfassungen. Sammelbassins- oder Filtrationen, Be- und Entwässerungen, größere Drainagen und Trockenlegung umfassender Flächen für Kulturzwecke, desgleichen Entwässerungen bei Erdarbeiten; feste Wehre. Weichen, Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Barrieren und Signale bei Eisenbahnen. 3. Klasse. Brücken von mehr als 15-° Spannweite, aber ausschließlich Ketten- und Drahtbrücken. Viadukte von mehr als 20--- Höhe. Schiffbrücken. Schleusenanlagen und bewegliche Wehre. Tunnel-Stirnen, welche nicht zur folgenden 4. Klasse gerech net werden müssen. 4. Klasse. Ketten- und Drahtbrücken. Portale und überhaupt Bauten monumentalen Charakters und reicherer architektonischer Ausstattung. Bei Annahme vorstehender 4 Klassen ist vorausgesetzt, daß die ganze Bauausführung (abzüglich der besonders zu behandeln den, eingangs erwähnten Posten) nach diesen einzelnen Klassen, bezw. nach Rechnungs-Rubriken abgetheilt werde. Häufig wird es aber thunlich sein, den ganzen Bau, wie z. B. Straßen, Kanal- und Eisenbahnanlagen, Wasserleitungen von größerer Ausdehnung nach einem durchschnittlichen Ansätze zu be rechnen, zu welchem Zwecke es räthlich erscheint, sich nach einer der folgenden Klassen A und B zu vereinbaren. Klasse A. Straßenanlagen, Flußcorrektionen, Kanäle, und zwar inso-