13 §. 5 lautet: „Es ist im Programm deutlich zu sagen, ob auf die Einhaltung einer bestimmten Bausumme das maß gebende Hauptgewicht gelegt wird, so daß alle Pläne, welche dieselbe überschreiten, von der Konkurrenz auszuschließen sind, oder ob die genannte Bausumme nur als ungefährer Anhalts punkt dienen soll, in welchem Falle den Konkurrenten ein freier Spielraum ausdrücklich vorbehalten bleibt." Die Kommission will zwar den Wortlaut dieses Para graphen unverändert belassen, wünscht aber, daß die Zusätze Bestimmungen über den Nachweis der Baukosten enthalten, wodurch eine gleichmäßige Behandlung der Projekte und eine übersichtliche Prüfung dieses Punktes seitens der Preisrichter ermöglicht und dem Konkurrenten alle weitergehende werth lose Arbeit erspart wird; am besten erscheint ihr ein Kosten nachweis auf Grund des eublscheu Jnyaeis des projektirten Bauwesens. Bei §. 6: „Im Allgemeinen darf die Ausschließung eines Entwurfs von der Preisertheilung nur stattfinden: a) in Folge nicht rechtzeitiger Einlieferuug; b) in Folge wesentlicher Ab weichungen von dem Programm" will die Konemission statt „darf nur„ „muß" gesetzt wissen, um die Entscheidung über diesen Punkt nicht dem Belieben der Preisrichter oder der Bauherrschaft anheimzustellen. §. 7: „Soweit konkurrenzfähige Arbeiten vorhanden sind, müssen die ausgesetzten Preise unter allen Umständen an die relativ besten Entwürfe vertheilt werden." Hier wird die Schwierigkeit einer ganz präcisen Fassung hervorgehoben und bemerkt, daß es wohl der Entscheidung der Preisrichter überlassen bleiben müsse, ob sie sich konkurrenz fähigen Entwürfen gegenüber befinden oder nicht. §. 8: „Sämmtliche eingelieferten Arbeiten sind minde stens 2 Wochen lang öffentlich auszustellen. Die Beurthei lung derselben von Seiten der Preisrichter, sowie die Ent scheidung der Konkurrenz sind öffentlich mitzutheilen." Die Kommission glaubt, daß in den Zusätzen ausgeführt werden sollte, daß die Worte „die Beurtheilung derselben" sich nicht auf den einzelnen Entwurf beziehen könne, sondern daß die Veröffentlichung der Protokolle des Preisgerichts genügt. §. 9: „Dis preisgekrönten Entwürfe sind nur insofern Eigenthum des Preisausschreibens resp. Bauherrn, als sie für die betr. Ausführung benützt werden. Das geistige Eigen thum bleibt dem Verfasser." Hier wünscht die Kommission in den Beisätzen die Er läuterung, daß unter geistigem Eigenthum nur das Recht der Veröffentlichung oder sonstigen Verwerthung dem Verfasser gewahrt werden will. §. 10 endlich lautet: „Der erste Preis muß mindestens dem Honorar entsprechen, welches ein renommirter Architekt für eine derartige Arbeit erhält." Da die Hamburger Norm für renommirte und nicht renommirte Architekten gleich ist, so schlägt die Kommission vor, einfach zusagen: „der erste Preis mutz ungefähr dem Honorar entsprechen, welches durch die Norm zur Berechnung des Ho norars für architektonische Arbeiten bestimmt wird." Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Fassung der Kom mission Einwendungen erhoben werden wollen und leitet die allgemeine Debatte ein. Prof. Laißle, dem sich Oberbaurath Bok und Baumei ster Laistner anschließen, wünscht keine namentliche Auffüh rung von Konkurrenzfällen und eine allgemeinere dießbezüg- liche Fassung. Es wird entgegnet, daß es sich allerdings zunächst nur um solche Fälle handelt, die in den Grenzen des Vereins, in unserem Gebiet, vorgekommen sind; erst als zweiter Theil der Beantwortung sollen die Erfahrungen, welche im Allgemeinen und in weiteren Grenzen gemacht worden sind, aufgeführt werden. Prof. Laißle vermißt sodann auch die Erwähnung von Konkurrenzen im Gebiet des Jngenieurwesens. In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß diese durch einen Zusatz im Bericht noch nachträglich erfolge. Nach längerer Debatte führt Prof. Baumgärtner des Weiteren aus, daß der Aus druck „Gebiet" als geographischer Begriff zu nehmen sei. Nach seiner Auffassung könne es sich hier nur um Fälle handeln, welche in Württemberg zur Behandlung gekommen sind, jeder andere Verein werde die in seinem Gebiet vorgekommenen Fälle weiter aufzählen und somit eine umfassende Behandlung der Frage erzielt werden. Daß im Bereich unseres Vereins nur wenige Konkurrenzen zur Bearbeitung gekommen seien, sei allerdings zu bedauern, aber es fehle eben einfach an Ver anlassung hiezu. Oberbaurath v. Egle beantragt nunmehr im Hinblick pch die Versammlung in ihrer Mehrheit für Aufführung der einzelnen Konkurrenzen in dem Referate aus. Es kommen sodann in rascher Aufeinanderfolge die ein zelnen Paragraphen und die bezüglichen Fassungen der Kom mission zur Sprache. Bei §. 4 stimmt die Versammlung dem Beschluß der Kommission, den Wegfall der Worte: „einschließlich der Kon struktion" zu beantragen, zu. Bei Z. 5 wird die Möglichkeit einer Disharmonie zwi schen Programm und gegebener Bausumme hervorgehoben. Behufs rascherer und zuverlässiger Kontrole beantragt die Kommission die Berechnung der Bausumme durch Ansetzung eines Preises pro Kubikmeter. Oberbanrath v. Schlierholz wünscht hier den Zusatz „bei Hochbauten", da bei Ingenieur-Arbeiten wohl meist Einzelberechnungen angefertigt und vorgelegt werden müssen. Oberbaurath Bok regt die Frage an, ob es sich nicht empfehlen könnte, alle Hohlräume eines Gebäudes bei der Berechnung des Einheitspreises pro Kubikmeter in Rechnung zu bringen, statt wie bisher üblich für die durchschnittliche Höhedimension nur die Strecke vom Trottoir bis zur Traufe in Betracht zu ziehen. Oberbaurath v. Egle wünscht die Bemessung der Höhen dimension statt vom Trottoir von der Souterrainsohle aus; er fügt bei, daß der Grundsatz „bis zur Traufe" zu keinen Irrungen Anlaß geben werde, da z. B. Kuppeln rc. selbst redend in besondere Berechnung kommen werden. Prof. Walter führt an, daß die Kommission die Be rechnungen mittelst Preisansatz pro Kubikmeter nur zur Ver meidung der zeitraubenden und unnöthigen Voranschläge be antragt habe. Die Untersuchung der Richtigkeit der Voran schlagssumme werde hiedurch für den Preisrichter wie für den Einsender erleichtert, wesentlich diene das Verfahren zur Auf hellung etwaiger Rechnungsfehler. Nachdem noch Prof. Laißle daraufhingewiesen, daß die Ingenieurbauten sich vielfach eine Berechnung auf Grund des Quadratmaßes empfehle, billigt die Versammlung die Modifi kation des bezüglichen Passus in nachstehender Weise: „Ein förmlicher Kostenanschlag ist in der Regel nicht zu verlangen; statt eines solchen ist die Kostenberechnung auf einfache Maß einheiten, Längen-, Flächen- oder Kubikmaße zu stützen. Bei Hochbauten ist die Anwendung einer Berechnung nach dem kubischen Inhalt zu empfehlen, und ist es ferner zweckmäßig, die Art dieser Berechnung im Programm speziell zu bestimmen." Ferner werden die §§. 6—8 gemäß der Fassung der Kommis sion allgemein genehmigt. Bei Z. 9 wünscht Oberbaurath Bok den Zusatz: „zur Veröffentlichung oder sonstiger Verwerthung". Dem Vorschlag wird allgemein zugestimmt. Auch bei §. 10 wird der von der Kommission beantragten Abänderung zugestimmt und hiemit die Berathung dieses Ge genstandes geschlossen. Der Vorsitzende drückt den Dank der Versammlung für die Mühewaltung und eingehende Bearbeitung der vorliegen den Frage Seitens der Kommission, besonders des Referenten Herrn Walter, aus und fügt bei, daß er das Weitere seiner seits veranlassen werde.