9 Protokoll der Kauptversammlung am 7. Januar 1900, BM. 11 Uhr. Vorsitzender: Mayer. Schriftführer Laistner. Anwesend: 30 Mitglieder. Der Lorsitzende eröffnet die Sitzung mit der Mitteilung, daß Baudirektor von Bok am 14. Januar in die Lage komme, sein 50jähriges Dienstjubiläum feiern zu können. Der Ausschuß habe beschlossen, diesem verdienstvollen Mitglied? des Vereins dessen dank bare Anerkennung und beste Wünsche durch Widmung einer Adresse zu übermitteln, welche die Herren Mayer, von Schlierholz und Walter dem Jubilar überreichen werden. Den einzigen Gegenstand der Tagesordnung bildet die durch Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches notwendig gewordene Ab änderung der Vereinssatzungen. An der Hand eines gedruckt vorliegenden Entwurfs für die Neufassung werden die bei den einzelnen Paragraphen notwendig erscheinenden — übrigens nur formellen — Aenderungen erörtert und dabei einzelne Irrtümer berichtigt. Der Vorsitzende bittet, den Ausschuß zu ermächtigen, die end- giltige Fassung unter Berücksichtigung der etwa seitens des Amts gerichts gegen den Entwurf zu machenden Einwendungen zu bestimmen. Hiegegen erhebt sich kein Einspruch. Der Entwurf ist also genehmigt. Damit schließt die Verhandlung. Die Adreffe an Herrn Bandirektor von Bok lautet: Hochverehrter Herr Baudirektor! Au« fünfzigjährige» Dienfljubilaum, das Sie heute feiern, erlaubt sich der Verein für Bautünde, Ihnen seine aufrichtigsten und innigsten Glück- und Segenswünsche hiemit darzubringen. Durch Ihre langjährige, unermüdliche Thätigkeit im Dienste der K. Finanzverwaltung ist das staatliche Hochbauwesen nach den ver schiedensten Richtungen gefördert worden; Ihre umfassenden Kenntnisse und vielseitigen Erfahrungen haben in unserem Lande zahlreiche mustergiltige Anstalten zur Pflege und Heilung der leidenden Mit menschen geschaffen, welche ebenso dauernde als schöne Denkmale Ihres Schaffens und Könnens bilden. Aber auch in unserem Vereine, dem Sie nunmehr seit nahezu 45 Jahren angehören, haben Sie sich durch Ihre mehr als 25jährige Wirksamkeit als Ausschußmitglied und Kassier, sowie durch die Ver waltung des Hilfsfonds für die Unterstützung von im Krieg ver wundeten Architekten und Ingenieuren, große Erfolge und Verdienste erworben, auf welche der Verein an Ihrem heutigen Ehrentage mit ganz besonderem Danke zurückschaut. Möge Ihnen, hochverehrter Herr Baudirektor, nach Ihrer viel jährigen ersprießlichen Thätigkeit ein recht ruhiger und sonniger Lebensabend beschieden sein und möchten Sie unserem Vereine auch fernerhin das seither bekundete Wohlwollen und Interesse schenken! Mit dem Ausdrucke unserer vollkommenen Verehrung im Namen des Vereins der Ausschuß: (Namensunterschriften.) Sr. Hochwohlgeboren Herrn Baudirektor von Bok, hier. Vom 18. Dezember 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 8 1. Die Telegraphenvertvaltung ist befugt, die Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten, mit Ein schluß des Luftraumes und des Erdkörpers, die öffentlichen Wege, Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffent lichen Gebrauche dienenden Ufern. Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien mitbegriffen. 8 2. Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemein gebrauchs nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenver waltung dem Unterhaltungspflichiigen die aus der Erschwerung er wachsenden Kosten zu ersetzen. Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat die Telegraphenverwaltung den Verkehrsweg sobald als möglich wieder in stand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die Telegraphenverwaltung hat dem Unterhaltungspflichiigen die Aus lagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an der Telegraphenlinie entstandenen Schaden zu ersetzen. 8 3. Ergiebt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie den Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorübergehend, (Reichrgesetz-Bl. S. 705 ff.) beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungs pflichtigen beabsichtigten Aenderung des Verkehrswegs entgegensteht, so ist die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern oder gänzlich zu beseitigen. Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis der Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung. In allen diesen Füllen hat die Telegraphenverwaltung die ge botenen Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu bewirken. 8 4. Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist thunlichst Rücksicht zu nehmen. Ausästungeu können nur insoweit verlangt werden, als sie zur Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Ver hütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die Telegraphen verwaltung die Ausästungen. Dazu ist sic auch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung handelt. Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorge nommenen Ausästungen. 8 5. Die Telegraphenlinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische