32 Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart. No. 6 1. über die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, welche der Berechnung der fraglichen Gebühren im Deutschen Reiche zu Grunde gelegt werden können, unter den Architekten und Ingenieuren vollkommene Klarheit verbreite und sie zu gleichmässiger, ihren Interessen günstigster Anwendung dieser Vorschriften veranlasse, 2. auf Abänderung der Vorschriften hinwirke, wenn und insoweit sie den heute berechtigten Ansprüchen der Ar chitekten und Ingenieure nicht genügen. Um zum Vorgehen in diesen beiden Richtungen die besten Wege zu finden und zugleich verwendbares Material zu beschaffen, hat die Abgeordneten-Versammlung es für wünschenswert erachtet, dass die Einzelvereine zunächst an der Hand eines von Baurat Unger - Hannover zu entwerfenden Rundschreibens die Frage einer Vorberatung unterziehen und darauf sowohl die in ihrem Kreise gemachten Erfahrungen, als ihre Ansichten zur Sache dem Verbände schriftlich mitteilen. Um die dem Verbände von den Einzelvereinen zu gebenden Auskünfte in gleichmässiger Form zu bringen und sie damit zur späteren Verarbeitung bestens geeignet zu machen, sind im genannten Rundschreiben den Vereinen für ihre Vorberatungen folgende Fragen vorgelegt worden: 1. Welche Erfahrungen liegen vor in Bezug auf a) die Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 überhaupt? b) die Anwendbarkeit ihres § 4 auf technische Gutachten ? c) die Berechnung des Zeitaufwandes technischer Sachver ständiger nach höheren Sätzen als 2 Mk. für die Stunde und insbesondere nach den Sätzen der Gebühren-Ordnung für Architekten und Ingenieure? d) die Berechnung von Reisekosten nach höheren Sätzen, als die Gebühren-Ordnung vom 30. Juni 1878 gewährt? 2. Ist die Herausgabe eines Schemas für Rechnungsaufstellungen technischer Sachverständiger durch den Verband erwünscht, um die gleichmässige und zugleich vorteilhafteste An wendung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei solchen Aufstellungen herbei zu führen? 3. Ist eine Zusammenstellung und Erläuterung der für die Gebühren-Berechnungen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften durch den Verband in Form einer Denkschrift erwünscht ? 4. Empfiehlt es sich, von seiten des Verbandes an den Herrn Reichskanzler eine Eingabe zu richten, worin gebeten wird, entweder a) um den Erlass einer Verfügung, durch welche die Architekten und Ingenieure als gerichtliche Sachverständige allgemein zum Bezüge nicht nur der Ent schädigungen für Zeitversäumnis und Kosten nach den Höchstsätzen der Gebühren-Ordnung vom 30. Juni 1878, sondern daneben auch der angemessenen Vergütungen für ihre Mühewaltung ausdrücklich berechtigt erklärt werden ? oder b) um den Erlass einer besonderen Gebühren-Ord nung für Architekten und Ingenieure als gerichtliche Sach verständige ? 5. Empfiehlt es sich, zur Vorbereitung der unter 4 erwähnten Eingaben diejenigen technischen Vereinigungen heranzu ziehen, welche mit dem Verbände die Gebühren-Ordnung der Architekten und Ingenieure herausgegeben haben und bezw. der unter 4 b erwähnten Eingabe einen gemeinsam auf gestellten Entwurf beizufügen ? — Die zur Beratung dieser Angelegenheit erwählte Kommission ist am 5. Februar zusammengetreten und hat beschlossen zu beantragen, der Verein möchte nachstehende Aeusserung dem Verband zur Kenntnis geben: Der Württembergische Verein für Baukunde begrüsst lebhaft das von Herrn Baurat Unger verfasste Rundschreiben bezüglich der Gebühren der Architekten und Ingenieure als gerichtliche Sachverständige und den dadurch gegebenen Anstoss, in einer für Architekten und Ingenieure wichtigen Angelegenheit Wandel zu schaffen. Die in demselben gestellten Fragen kann unser Verein wie folgt beantworten: Zu 1. Die Erfahrungen, die hier vorliegen, sind gemischter Art, zeigen aber in den meisten Fällen, dass die betr. Gerichte Kostenrechnungen nicht beanstandet haben, soweit nicht mehr als 2 Mk. für die Stunde gefordert wurden. Es sind jedoch auch Fälle festgestellt, bei welchen Kostenrechnungen auf Grund der Norm für Architekten und Ingenieure anstandslos honoriert worden sind. Eine Rolle mag hier allerdings der Umstand gespielt haben, dass es sich dabei um Sachverständige in her vorragender Stellung gehandelt hat. Auch runde Summen ohne Zeitangabe für schriftliche Gutachten sind wiederholt ohne weiteres genehmigt worden. Die genannten Fälle haben aber immerhin eine Ausnahme gebildet und in der Regel wurde von den Gerichten doch streng auf den Stundensatz von 2 Mk. abgehoben. Bei Reisen wurden stets die baren Auslagen für Hin- und Rückreise vergütet Alles in allem sind, wie aus Vorstehendem erhellt, die gemachten Erfahrungen derart, dass mindestens eine gleich mässige und dabei für den Sachverständigen möglichst vorteil hafte Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Gebühren ordnung festgelegt und bekannt gegeben werden sollte. Unser Verein beantwortet daher die weiter gestellten Fragen 2 und 3 mit „Ja“. Bezüglich Frage 4 sind wir für den weiter gehenden Vor schlag b, dass die betr. Eingabe sich auf den Erlass einer besonderen Gebühren-Ordnung für Architekten und Ingenieure als gerichtliche Sachverständige beziehen solle. Auch Frage 5 wird mit „Ja“ beantwortet, da es von besonderem Wert erscheint, wenn ein Gesuch um Herbeiführung jenes Erlasses von möglichst weiten Kreisen unterstützt würde, um demselben den grösstmöglichen Nachdruck zu geben. '^5=- .-rr ''=5^ Die Vorführung der Abwasser-Reinigungs-Versahren auf der Pariser Weltausstellung 1900. Von Dr. Ohlmü Her, Geh. Regierungsrat im Kaiserlichen Gesundheitsamt. (Fortsetzung.) Ein Beispiel mechanischer Klärung, verbunden mit chemischen Zusätzen, lieferte die Stadt Halle a. S., deren Kläranlage ebenfalls durch ein Modell vertreten war. Das Verfahren (Fig. 2a u. 2b) ist nach seinen Erfindern das Müller- Nah n s e n' sehe benannt worden. Das Kanalwasser durch läuft zunächst einen Vorbrunnen (V), in welchem sich schwere Sinkstoffe, wie Sand und dergl., absetzen, dann gelangt es durch ein doppelteiliges Zuflussgerinne (Z) nach Behältern (M), welche auf einer Achse mühlradartig angeordnet sind. Hat sich ein Behälter gefüllt, so sinkt er durch seine Schwere, dreht damit die Achse, und ein zweiter Behälter tritt an die Stelle des vorigen. Durch diese Vorrichtung werden gleichzeitig Becher- gefässe in Bewegung gesetzt, welche ein chemisches Klärmittel dem Abfluss zufügen. Hierdurch wird bewirkt, dass die Chemikalien stets in der richtigen Abmessung zugegeben werden; nebenher besorgt der Apparat die Bestimmung der Abwasser menge. Als Klärmittel werden Aluminiumsulfat und lösliche Thonerde, aufgeschlossener Thon und Kalkmilch verwendet; als wirksame Niederschläge bilden sich Aluminiumoxyd und Calcium sulfat. Um das Schmutzwasser mit den Chemikalien innig zu vermischen, durchlaufen beide mehrere Siebe (S); hierbei werden auch gröbere Schwimmstoffe, wie Korke, Stroh, Papier und dergl., zurückgehalten. Das so vorbereitete Schmutzwasser er- giesst sich in einen zylindrischen, nach unten trichterförmig sich verjüngenden Klärbrunnen (K,), dessen Tiefe 7,5 m, dessen grösster Durchmesser 4 m beträgt. Die Abwässer treten durch einen seitlich angebrachten Einfallschacht (G) etwa 2,5 m über der Sohle in den Brunnen ein, steigen in demselben langsam auf, wobei Klärung erfolgt; durch einen Ueberlauf (U) gelangen sie in einen zweiten Brunnen (K„) von gleicher Bauart zur Nachklärung und Hiessen dann nach dem Flusse ab. Der an den Sohlen der Brunnen sich ansammelnde Schlamm wird durch ein Pumpwerk (P) abgesogen und mittels Filterpressen seines überflüssigen Wassers entledigt. Die gewonnenen Rückstände werden an Landwirte unentgeltlich abgegeben. Die Anlage reinigt die Abwässer von 18000 Bewohnern der Stadt; sie ist auf eine Leistungsfähigkeit von täglich 2000 kbm eingerichtet und kostete einschliesslich der maschinellen Ein richtung 35000 Mark. Die Betriebskosten stellen sich für den Kopf und das Jahr auf 60 Pfennige.