44 Monatsschrift des Württembg. Vereins für Badkdnde in Stuttgart. No. 9 Nach Art. 56a a. a. O. können in Gemeinden über 10000 Seelen berufsmässig besoldete Bürgermeister, Adjunkten, sowie Gemeinderäte durch Gemeindebeschluss aufgestellt werden. Da für diese Kategorie der Gemeinderatsmitglieder die Rechtskundigkeit nicht vorgeschrieben ist, können als solche auch Techniker gewählt werden. Die berufsmässigen besoldeten Gemeinderatsmitglieder werden zunächst auf drei Jahre gewählt; im Falle ihrer Wiederwahl nach drei Jahren werden ihre Verhältnisse durch besondere Dienstverträge geregelt, wobei das Gesetz zwischen rechts kundigen und technischen Mitgliedern keinen Unterschied macht. Die Regelung der Bezüge des technischen Dienstpersonals ist dem Ermessen der Gemeinden anheimgegeben und steht es den Gemeindräten frei, diesen Beamten und Bediensteten un widerrufliche Anstellung und Pensionsrechte zu verleihen. gez. v. Kopplstätter, Generalsekretär. 2. Stadtrat der Stadt Mannheim. Den verehrlichen Vorstand des Verbandes deutscher Archi tekten- und Ingenieur-Vereine beehren wir uns darauf auf merksam zu machen, dass die uns mit Ihrem gefälligen Rund schreiben vom 1. Dezember zugekommene Denkschrift über die Stellung der höheren städtischen Baubeamten auf S. 19, soweit die Stadt Mannheim in Betracht kommt, unzutreffende Angaben enthält. Die höheren Beamten der Stadt Mannheim unterstehen nicht lediglich der Dienst- und Gehaltsordnung, sondern es werden mit ihnen regelmässig besondere Dienstverträge ab geschlossen, welche Vergünstigungen enthalten, die weit über die Bewilligungen der Dienst- und Gehaltsordnung und des Gehaltstarifes hinausgehen. So berechnet sich z. B. der Höchst-Pensionsbetrag des Vorstandes des Tiefbauamtes, sowie des Vorstandes der Strassenbau-Abteilung desselben Amtes weit über den Satz von Mannheim, den 27. Dezember 1901. M. 3500 (nämlich bei ersterem auf M. 5250, bei letzterem auf M. 4500), und auch die Pensionsverhältnisse bei der bevor stehenden Neubesetzung der Vorstandsstelle im Hochbauamt werden voraussichtlich in gleicher Weise geordnet werden. Aber selbst bei den lediglich der Dienst- und Gehaltsordnung unterstehenden mittleren und unteren Beamten (Maximalgehalt M. 5500) berechnet sich das Ruhegehalt keineswegs nur auf 30 °/ n , vielmehr ist dies nur der Anfangssatz nach zehnjähriger Dienstzeit, der von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um l 1 / 2 °/ 0 bis zu 75 °/ 0 des Aktivgehaltes bezw. bis zu M. 3500 ansteigt. Bei der Berechnung des Ruhegehaltes werden ausserhalb Mannheim zugebrachte pensionsberechtigte Dienstjahre in der Regel voll angerechnet. gez. Martin. Protokoll der 7. ordentlichen Versammlung vom 10. Mai 1902. Vorsitzender: v. Euting. Schriftführer: Laistner. Nach Eröffnung der Sitzung begrüsst der Vorsitzende den als Gast anwesenden Präsidenten der Zentralstelle für die Land wirtschaft, Freiherrn v. Ow, und teilt an Geschäftlichem zunächst mit, dass die Herren Regierungsbauführer Lechler und Schu- mayer und Landeskonservator Dr. Gradmann durch Vorstands beschluss in den Verein aufgenommen worden sind. Unter den Einläufen ist eine von Mayer übergebene Broschüre über die neue Schwabschule hervorzuheben. Der Verband hat mitgeteilt, dass der von ihm in Sachen der Denkmalspflege an den Reichstag gerichteten Eingabe eine Folge nicht gegeben worden ist, da die Unterhaltung der Denk mäler nicht Sache des Reiches, sondern der einzelnen Bundes staaten sei. Die in der letzten Versammlung veranstaltete Sammlung zu gunsten einer Heilstätte in Davos hat M. 17,30 ergeben, so dass der Betrag von Frcs. 21 an das betreffende Komitee über mittelt werden konnte. Von diesem ist ein Dankschreiben eingelaufen. Weiter gibt der Vorsitzende bekannt, dass der Vorstand als Tag für die Abhaltung der diesjährigen Hauptversammlung den 19. Oktober in Aussicht genommen hat. Da es sich um den 60. Jahrestag des Bestehens des Vereins handelt, so ist für den Vorabend der Versammlung eine Feier geplant. Mit den nötigen Vorbereitungen hiefür schlägt der Vorstand vor, die Herren Feil, Braunbeck und Kuhn zu betrauen. Hiemit ist die Versammlung einverstanden. Ferner ist auf den 24. Mai eine Besichtigung der neuen Wehranlagen und des Elektrizitätswerks in Untertürkheim mit anschliessender geselliger Vereinigung und für Anfang Juni ein Vereinsausflug nach Tübingen und Reutlingen vorgesehen. Damit sind die geschäftlichen Angelegenheiten erledigt. Es erhält nunmehr Ganz das Wort zu einem Vortrage über „Das'Meliorationswesen in Württemberg“. Der an der Hand einer grösseren Anzahl von Plänen den Gegenstand in übersichtlicher und anschaulicher Weise be handelnde interessante Vortrag wird mit lebhaftem Beifalle auf genommen. An denselben schliesst sich eine längere anregende Erörterung an, an der sich ausser dem Vortragenden und dem Vorsitzenden die Herren Dr. Lueger, Keppler, Mörike und Riekert beteiligen. In derselben kommt namentlich zum Aus drucke, dass infolge Einführung des neuen Wassergesetzes eine wesentliche Ausdehnung der Aufgaben der Kulturingenieure der Zentralstelle für die Landwirtschaft und damit die Notwendigkeit der Vermehrung dieses Personals sich ergeben werde, dass ein Zusammenwirken der Wasser- und Kulturingenieure dringend zu wünschen sei, und beim Unterricht an der Technischen Hochschule den veränderten Verhältnissen thunlichst Rechnung getragen werden sollte. Namentlich sei erforderlich, dass dem j kulturtechnischen Unterricht durch Einführung von Uebungen neben den Vorträgen ein auf die Heranbildung zweckmässig geschulter Kulturingenieure gerichtetes Augenmerk geschenkt werde. Das • neue Dienstgebäude der Versicherungsanstalt Württemberg. Nach Mitteilungen des Herrn Baurat Stahl in der fünften ordentlichen Versammlung am iz. März 1902. Das im Monat September dem Betrieb übergebene Ver waltungsgebäude der „Versicherungsanstalt Württemberg“ be herbergt eine jener 40 Anstalten im Deutschen Reiche, die dazu bestimmt sind, den invaliden und alten Arbeiter in seiner Sorge um den Lebensunterhalt mit ihren Renten hilfreich zu unterstützen. Das Friedenswerk der sozialen Reform, die eine reiche Quelle des Segens für die weitesten Kreise unseres Volkes geworden ist, begann bekanntlich mit der allerhöchsten Bot schaft Kaiser Wilhelms L, die er am 17. November 1881 dem Reichstage zugehen liess. Das erste der sozialpolitischen Gesetze war das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883. Am 6. Juli folgte das erste Unfallversicherungsgesetz, und vom 22. Juni datiert das Invaliditäts- und Altersversicher ungsgesetz, das am 1. Januar 1891 ins Leben getreten ist. Die Invalidenversicherung, wie das Gesetz infolge der Novelle vom 13. Juli 1899 seit 1. Januar 1900 richtiger heisst, umfasst, abweichend von der beruflich abgegrenzten Unfall- und