396 BAUZEITUNG Nr. 49 wesentlichen Punkten nicht vollständig deckten; das für den Wettbewerb unter dem Zeichen „D. M.“ eingereichte Projekt erschien aber als eine Kopie bezw. Variante jenes Vorprojektes, das vielleicht nur bezüglich der architek tonischen Ausgestaltung eine weitere Durchbildung er fahren hatte. Es konnte daher vom ersten Augenblick an für niemand ein Zweifel darüber bestehen, wer sich hinter dem Kennworte verbirgt, ebenso wie es ander seits, wohl kaum zulässig ist, mit einer bereits fertigen, allgemein bekannten Arbeit in einen Wettbewerb einzu treten. Die Preisrichter haben keinen Anstoß daran genommen, sie haben die vorhandenen Programmwidrig keiten als unwesentlich erklärt, und somit ist eigentlich der ganze Wettbewerb im Sand verlaufen, denn die durch das Anpassen an die Programmgrößen veranlaßten unwesentlichen Aenderungen gegenüber dem Vorprojekt bedeuten durchaus nicht eine Verbesserung; ja bei den Ausstellungssälen ist durch dieses Anpassen sogar eine Verschlechterung bezüglich der Belichtungsverhältnisse verursacht. Trotzdem hat die Jury diese Arbeit ein stimmig als die beste anerkannt und ihr den I. Preis zuerteilt. Es soll an dem Wert der Arbeit in keiner Weise gemäkelt werden; daß aber die Jury keinen andern Weg fand, diese Arbeit auszuzeichnen, trotzdem ihr der Ver fasser nicht unbekannt war, als indem sie derselben den I. Preis zusprach, erscheint mindestens sehr befremdlich. München. E. Tittrieb, Architekt. Hebung und Schiebung von Gebäuden lieber die Hebung und Schiebung von Gebäuden hat das Ministerium in einem Erlasse an die Kgl. Oberämter vom 12. November d. J. folgende Anordnungen getroffen: Da nach den gemachten Wahrnehmungen bei der Hebung und Schiebung von Gebäuden trotz des Nagolder ün- glücksfalls noch nicht überall mit der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt verfahren wird, sieht sich das Ministerium veranlaßt, die beteiligten Behörden besonders darauf auf merksam zu machen, daß die Inangriffnahme und Aus führung solcher Hebungen und Schiebungen nur nach sorgfältiger Prüfung aller für das Gelingen der Arbeiten in Betracht kommenden Verhältnisse und nur unter ge hörigen Sicherheitsvorkehrungen gestattet werden darf. In Beziehung auf die Hebung und Schiebung von Gebäuden bestimmte und für alle Fälle passende Vor schriften aufzustellen ist bei der Verschiedenheit der einzelnen Fälle naturgemäß ausgeschlossen, und wenn in nachstehendem die bei Gebäudehebungen oder -Schiebungen zu beachtenden allgemeinen Gesichtspunkte besondere Er wähnung finden, so soll dies nur dem Zwecke dienen, den zuständigen Baupolizeibehörden für ihr Verhalten in solchen Fällen Anhaltspunkte zu geben. Nach wie vor muß ihnen aber überlassen bleiben, auf Grund der bestehenden Vorschriften (s. insbesondere Art. 19 und 35 der Bauordnung sowie § 17 der Vollzugsverfügung) das im Einzelfalle Erforderliche von sich aus zu verfügen. Sollten sie sich hierzu durch ihre eignen Techniker nicht genügend beraten fühlen, so ist ihnen unbenommen, sich auf Kosten des Bauenden des Rats weiterer Sachver ständiger zu bedienen. Die bei Gebäudehebungen und -Schiebungen zu be achtenden allgemeinen Gesichtspunkte lassen sich in fol gende Leitsätze zusammenfassen; 1. Das Gebäude, welches gehoben und geschoben werden will, muß vor der Hebung oder Schiebung auf seine Beschaffenheit und auf die Möglichkeit seiner Be wegung gründlich untersucht, gegen ungleichmäßige Pres sungen geschätzt und in seinem konstruktiven Zusammen hang nach Möglichkeit gesichert werden. 2. Die Konstruktion des Rostes, auf welchen der zu bewegende Teil des Gebäudes gesetzt wird, die Zahl und Art der Hebezeuge (Schrauhenspindeln, Bolzen u. dergl.) sowie die Vorrichtungen, welche ein Ausweichen des Gebäudes während seiner Bewegung zu verhindern haben, müssen dem Gewicht, der Größe und der sonstigen Be schaffenheit des Gebäudes sowie dem Maß der Hebung oder Schiebung angepaßt werden. 3. Die Prüfung des Gebäudes auf seine Hebe- und Schiehefähigkeit muß von einem tüchtigen Techniker mit der nötigen praktischen Erfahrung vorgenommen, die not wendige Versteifung des Gebäudes, die Anlegung des Rostes und der sonst erforderlichen Rüstungen stets von geübten Arbeitern nach genauer Angabe des Betrieb leiters ausgeführt und die Bewegung selbst durch ge wandte Bauführer oder Vorarbeiter überwacht werden. Wie viele geübte Leute zu den Hebe- oder Schiehe arbeiten selbst verwendet werden müssen, wie viele un geübte zugelassen werden können, und wie groß die ein zelnen Stufen der Hebung oder.Schiebung sein dürfen, hat sich nach den Verhältnissen des einzelnen Falls zu richten. 4. lieber die Dauer der Gehäudehebung oder-Schiebung sind Zuschauer oder sonstige Unberufene von der Arbeit stätte fernzuhalten und während der eigentlichen Hebe oder Schiebarbeiten sollte das zu bewegende Gebäude tunlichst auch durch seine Bewohner geräumt werden. Im übrigen ist im Auge zu behalten, daß es für das Gelingen von Gebäudehebungen oder -Schiebungen vor allem darauf ankommt, daß die Arbeiten sorgfältig vorbereitet, pünkt lich ausgeführt und gut überwacht werden und daß nötigenfalls im geeigneten Augenblick und mit den rich tigen Mitteln eingegriffen wird. Wegen der polizeilichen Beaufsichtigung der Hebung oder Schiebung von Ge bäuden wird auf die Bestimmungen der §§73 und 74 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung und auf die Bestim mungen der Ministerialverfügung vom 16. Oktober 1902, betreffend die Durchführung der zum Schutze der Bau arbeiter gegen Gefahren für Lehen, Gesundheit und Sitt lichkeit gegebenen Vorschriften, Reg.-Bl. S. 549, noch besonders hingewiesen. —x Y ereinsmitteiluiigen Württembergischer Baubeamten-Verein. Dem Verein hat ab 1. Januar 1907 seinen Beitritt zugesagt: K ras sei, technischer Eisenbahnsekretär in Ludwigshurg, Vorstand des Bautechniker-Verbandes. Herzlich will kommen. Wettbewerbe Entwürfe zu einer evangelischen Kirche nebst Pfarr- und Gemeindehaus der Gemeinde Wupper feld bei Barmen, In dem Wettbewerb erhielten den I. Preis (2500 M.) Architekt E. Müller in Mülheim a. Rh., den II. Preis (1800 M.) die Architekten Köhler & Kranz in Charlottenburg und R. Wilkens in Lüdenscheid i. W., den III. Preis (1200 M.) Regierungsbaumeister a. D. Werdel- mann, Direktor der Kunstgewerbeschule in Barmen. Ein Entwurf wurde zum Ankauf empfohlen. Der Verein für religiöse Kunst in der evan gelischen Kirche E. V. wünscht geeignete Entwürfe für Altargeräte: Kelch, Abendmahlskanne, Patene zu erlangen. Die Entwürfe sind in natürlicher Größe zu halten. Es wird mehr Wert auf eine schlicht material gemäße und sachliche Form als auf Ornamentschmuck gelegt. Bin bestimmter Stilcharakter wird nicht vorge schrieben; dagegen ist anzugeben, in welchem Material die Ausführung gedacht ist und zu welchem Preise etwa die Ausführung erfolgen soll. Die Zeichnungen sind bis zum 15. Januar 1907 mit Motto an den Schatzmeister des Vereins, Verlagsbuchhändler W. E. Ernst, Berlin W., Wilhelmstraße 90, mit der Bezeichnung „Preisaus schreiben“ einzusenden. I. Preis 125 M., II. Preis 100 M.,