198 BAÜZBITUNÖ Nr. 25 man am besten einen trockenen Stroh- oder Hobelspan- wiscb an und legt denselben in die Putzöffnung. ad 4. Was die Verpestung durch Grubengase be trifft, so möchte ich dafür bei der jetzigen Gelegenheit dem Wohnungsinspektor empfehlen, für eine gründliche Wasserversorgung zu sorgen, damit Stuttgart endlich Wasserklosette erhält und das Wasser nicht mehr als Luxusartikel angesehen wird, sondern in Hülle und Fülle vorhanden ist. Die Grubenventilation ist längst vor handen, und was die vorgeschlagene zeitweilig wir kende Grubenentlüftung bezwecken soll, ist unverständlich. Also auch hierfür brauchen die Stuttgarter Architekten und Werkmeister, ebenso wie die Hausbesitzer keine Rat schläge eines Wohnungsinspektors. Wenn ein solcher in dieser vorgeschlagenen Weise arbeiten sollte, dann könnte einem der Hausbesitz noch mehr entleiden. Es kauft ja heute schon niemand mehr ein Haus, wenn er nicht muß. G. R. Die Neue Bauordnung in der Ersten Kammer IV. ZumAbschnitt über die polizeilichen Bestim mungen für die einzelnen Bauten. Beim ersten Kapitel soll der Art. 17 erwähnt werden; nachdem die Bauordnung auch ästhetische Inter essen zu wahren hat, erscheint es angezeigt, ausdrücklich festzustellen, daß Terrainveränderungen, soweit dieselben nicht durch die Anlegung von Verkehrswegen nötig sind, als Bauten im Sinne des Gesetzes gelten. Ebenso gelten sollten Gasbehälter und ähnliche dominierende Bauwesen; es könnte sonst der Art. 63 in praxi gerade da versagen, wo er am nötigsten angewendet werden sollte. Das zweite und für den Techniker das wichtigste Kapitel handelt von der Stellung und Lage der Bauten und von ihrem Verhältnis zu den Straßen und benach barten Gebäuden und Grundstücken. Als beim Bekanutwerden des Regierungsentwurfes die Frage auftauchte, ob eine Trennung zwischen Stadt und Land angezeigt wäre, wurde dieselbe allgemein ver neint. Und weshalb? Weil der Regierungsentwurf den beim Unterschied zwischen Stadt und Land in Betracht kommenden Vorschriften die größtmögliche Freiheit über läßt. Die wichtige Fi'age der Regelung der Baudichte soll nach demselben der Verordnung und den Orts satzungen zukommen, mit allgemeinen, für alle Zeiten geltenden Bedingungen. Dieser Weg der Regierung fand in maßgebenden Kreisen fast ungeteilte Billigung. Nun aber ist bereits die Zweite Kammer von demselben ab gewichen, und die diesbezüglichen Beschlüsse der Ersten Kammer bedeuten gerade das Gegenteil, denn dieselben stellen detaillierte, einheitliche Vorschriften über die Bau dichtigkeit auf. Nach diesen darf das entlegenste Fleck chen Erde in Oberschwaben oder auf der Alb ebenso bebaut werden wie die großen Städte. Und da den Orts satzungen bezüglich der Baudichtigkeit nur Verschärfungen erlaubt sind, Satzungen aber naturgemäß nur in größeren Städten und Gemeinden aufgestellt werden, so ergibt sich wieder der gleiche beklagenswerte Zustand wie bei der alten Bauordnung: es darf eben dort, wo eine weit räumige Bauweise aus ästhetischen, sittlichen und wirt schaftlichen Gründen angezeigt ist, enger und höher ge baut werden als da, wo das öffentliche Verwaltungs system und die vielseitigen Bedürfnisse überhaupt für eine engere Bauweise sprechen. Die Frage, ob die Bauordnung die Baudichtigkeit grundsätzlich regeln muß, soll nicht verneint werden; keinesfalls aber darf dieselbe bezüglich der Maßbestim mung den in dieser Beziehung überaus wichtigen Orts satzungen hemmende Beschränkungen auferlegen, denn die Satzungen erst werden die Baudichtigkeit entsprechend dem Regierungsentwurf in gerechter Weise regeln können. Bei diesen erst kann „auf die verschiedenartigen ört lichen Verhältnisse, auf den Unterschied zwischen Stadt und Land, zwischen alten, eng bebauten und neuen Orts teilen, auf die Bedürfnisse von Landwirtschaft und Ge werbe, auf das Wohnungsbedürfnis, insbesondere der Minderbemittelten, und auf die Wertverhältnisse der Bau grundstücke angemessene Rücksicht genommen werden“. Es entspricht einem natürlichen Bedürfnis, daß an den Knotenpunkten des Verkehrs und dort, wo In dustrie sich entwickeln kann, enger gebaut wird als auf dem flachen Lande. Es wäre geradezu widernatürlich, dort die Möglichkeit zu nehmen, hohe Häuser zu bauen, zumal unsre Technik gerade in den bahnbrechenden Ländern den vertikalen Verkehrswegen die allergrößte Bedeutung beimißt, und zwar nicht allein aus wirtschaft lichen Gründen. Umgekehrt ist es aber auch nicht wünschenswert, daß in den äußeren Bauquartieren und auf dem Lande überhaupt die Mietskasernen geradezu gezüchtet werden, wie dies bei Aufstellung gleicher, all gemein geltender Vorschriften, dem rühmlich sich be währten Nachahmungstriebe gehorchend, nicht anders zu erwarten ist. Aufgabe einer Bauordnung wird es des halb sein, die ßaudichte nicht nach einem allgemeinen Schema zu regeln, sondern die Vorschriften staffelartig, entsprechend dem Ansiedelungsbedürfnis aufzustellen. Ob es dabei richtiger ist, kurzweg entsprechende Ver hältnisse zwischen Bauvolumen und lichtgebender Fläche aufzustellen oder aber ganz detaillierte Abstandsraaße zu geben, ist eine Frage, die heute nicht beantwortet werden soll. In den nächsten Nummern werden die für die Bau dichtigkeit besonders wichtigen Art. 25 und 29 im besonderen behandelt. Max Mueller. Y ereinsuütteilungen Wiirtt. Baubeamten-Verein. Einladung des Aus schusses zu einer Sitzung am Sonntag, 4. Juli d. J., vormittags 10 Uhr, im Vereinszimmer, Gesellschaftsbaus der „Bauhütte“, Büchsenstraße 53, I. Stock, in Stuttgart. Um 12 1 / 2 Uhr findet ein gemeinschaftliches Mittagessen statt, dem sich die Besichtigung einiger Neubauten an schließt, wozu auch die übrigen Vereinsmitglieder herz lich eingeladen sind. Wettbewerbe Baulinieuplau des Stadtbezirks St. Nikola- Passau. Ein Wettbewerb um Entwürfe wird mit Frist zum 1. September d. J. ausgeschrieben. Drei Preise von 1200, 800 und 500 M. sind ausgesetzt. Dem neun- gliedrigen Preisgericht gehören an: Städt. Bauamtmann Bertsch-Mtinchen, Städt. Baurat Flintsch-Passau, Städt. Baurat Grässel-München, Kgl. Professor Hocheder-Mün- chen und Städt. Oberbaurat Weber-Nürnberg. Die Unter lagen für den Wettbewerb sind vom Stadtbauamte in Passau gegen postfreie Einsendung von 4 M. zu beziehen, welcher Betrag bei Einsendung eines Entwurfs rückver gütet wird. Kleine Mitteilungen Württ. Kunstverein Stuttgart. Neu ausgestellt: Düsterer Abend, Sommer, Reifmorgen, Nachtanfang, Mondsichel, Stilleben von Gust. Kampmann; fünf Por träte , ein Blumenstück von S. Probst; Seidenpinscher, Zwergpinscher von H. Rau - Grünzweig; Wiesenbach, Torweg (farbige Zeichnungen) von G. Schäfer; Es ist vollbracht! (Cbristusbüste in Untersberger Marmor) von Fritz P. Zimmer u. s. w.