9. Oktober 1909 BAUZBITÜNG 328 Der Bund Heimatsclmtz hat in Trier unter lebhafter Beteiligung seine diesjährige Hauptversammlung abgehalten. Unter den Abgeordneten der einzelnen Heimatschutzvereine bemerkte man zum erstenmal auch zwei Vertreter der „Gesellschaft zum Schutz der Landschaften in Frankreich“, die von dem Vorsitzenden herzlich begrüßt wurden. Dieser wies auf den demnächstigen Internationalen Heimatschutzkongreß in Paris hin und verbreitete sich bei der Begrüßung der Regierung und Behörde in interessanterWeise über ihr Verhältnis zum Bunde. Der Bund sei bis auf den heu tigen Tag eine Vereinigung von Privatpersonen geblieben, die als unbedingte Voraussetzung ihrer ersprießlichen Wirksamkeit die völlige sachliche und organische Un abhängigkeit von jedweder staatlichen Autorität für sich in Anspruch nehme. Auf der andern Seite sei für jeden, der auch nur in geringem Maie Heimatschutz praktisch getrieben habe, nicht zweifelhaft, wie unentbehrlich die staatliche Unterstützung und die positive Mitarbeit der Behörden auf dem schwierigen und weitverzweigten Ge biet des Heimatschutzes sei. Namens der Vertreter der deutschen Regierungen er klärte Geh. Oberregierungsrat Dr. Münchgesang vom preußischen Ministerium der öffentlichen Arbeiten seine üebereinstimmung mit den Ausführungen des Vorsitzenden. Der österreichische Vertreter wies darauf hin, eine wie ungeahnte rasche Volkstümlichkeit die Heimatschutz bewegung in Oesterreich, und zwar auch unter den nicht deutschen Stämmen, erlangt habe, und daß die Regierung diese Bewegung durch Gewährung bedeutender Mittel unterstütze. Seine Mitteilung, daß die Vorbereitungen für ein österreichisches Heimatschutzgesetz getroffen seien, wurde mit großer Befriedigung aufgenommen. Wie rege und umfangreich die Tätigkeit des Bundes in organisatorischer und sachlicher Beziehung im letzten Jahre gewesen, ließ der Geschäftsbericht erkennen, nach welchem eine große Anzahl neuer Landes- und Orts vereine in Deutschland und Oesterreich gegründet, er hebliche Maßnahmen der Regierungen, z. B. gegen die Zementziegeldächer und zum Schutze von Alleen und Bäumen, veranlaßt wurden. Mit leichter Mühe würde der Bund unter den heutigen Verhältnissen in allen deutschen Landesteilen Landesvereine ins Leben rufen können, er verzichte aber hierauf in der Erkenntnis, daß nur dort mit einer Gründung vorgegangen werden dürfe, wo völlig geeignete Kräfte vorhanden seien. Der Be folgung dieses Grundsatzes verdankt der Bund seine Erfolge. Die Mitteilung des Vorsitzenden, daß die Herren Krupp von Bohlen und Haibach und Freiherr von Wil- mowski dem Bunde zunächst für fünf Jahre die Summe von jährlich 5000 M. für das Amt des Geschäftsführers zur Verfügung gestellt haben, wurde mit allseitigem Bei fall aufgenommen und den beiden Spendern der herzliche Dank der Versammlung ausgesprochen. Es folgten Berichte der Einzelvereine über ihre ge machten Erfahrungen. Professor Högg-Bremen gab seinem Bedauern über vergebliche Bemühungen des dortigen Vereins zur Hebung der Bahnbauten zum Ausdruck. Einer der Pariser Vertreter bemerkte, daß in Frankreich im Gegensatz zu Deutschland und Oesterreich die Ini tiative zum Heimatschutz von der Regierung ausgehe. Ueber die Tätigkeit des Frankfurter Orts Vereins zur Er haltung der altehrwürdigen Mainbrücke berichtete Archi tekt Linnemann, der den Schutz dieses Kulturguts als ein Pflichtgebot der preußischen Regierung und der Frank furter Stadtverwaltung bezeichnete. Nachdem Professor Weber-Jena die Hoffnung ausgesprochen, daß die soziale Bedeutung des Heimatschutzes in den gebildeten Kreisen immer größere Würdigung finden werde, wurde von dem Vorsitzenden die Tagung geschlossen. A. Grundriß des Hauses an der Lenzhalde in Stuttgart Das neue Beiclisgesetz gegen den un lauteren Wettbewerb (Fortsetzung) II. Anschwärzung Nicht nur unwahre Angaben, die der Geschäfts inhaber selbst über sein eignes Geschäft, sein eignes Warenlager, seine eignen zum Verkauf gestellten Waren macht, will das Gesetz bekämpfen, sondern auch un wahre Angaben, welche jemand macht über das Geschäft eines andern, über die Person des Inhabers oder des Leiters des Geschäfts, über die Waren oder gewerb lichen Leistungen eines andern, wenn diese An gaben geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Geschäftsinhabers zu schädigen, und wenn sie gemacht werden zum Zwecke des Wettbewerbs. Vielfach besteht das Bestreben, das Ansehen der eignen Leistungen auf Kosten der Wertschätzung fremder Leistungen in den Augen des Publikums zu heben, fremde Ware abfällig zu beurteilen, den Konkurrenten herabzuwtirdigen. Ist dieses Bestreben an und für sich schon verwerflich, so ist es noch verwerflicher, wenn es zu unlauteren Mitteln, zu unwahren Angaben greift, die das Publikum irreführen und den Konkurrenten wider rechtlich schädigen. Soweit unwahre Angaben in Be ziehung auf einen andern den Tatbestand der Beleidigung ausmachen, sind sie nach dem Strafgesetzbuch bereits strafbar. Nach § 187 des Strafgesetzbuchs macht sich derjenige einer verleumderischen Beleidigung schuldig, der wider besseres Wissen in Beziehung auf einen andren eine unwahre Tatsache behauptet oder ver breitet, welche dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Indessen hat die Erfahrung gezeigt, daß unwahre Aus streuungen, ohne den Kredit eines Gewerbetreibenden zu schädigen, doch dessen Geschäftsbetrieb, namentlich den Absatz eines Geschäfts, in empfindlichster Weise beein trächtigen können. Behauptungen, wie, eine Fabrik sei durch Feuer zerstört, eine Kohlengrube von eindringenden Wassermassen betroffen, die Herstellung oder der Ver-