1./15. Januar 1916 BAUZEITUNO 3 i i— 1 t r ® i I !* Erdgeschoß-Grundriß. Gilt die Lebensversicherung auch im Kriegsfall? Durch ein besonderes Vorkommnis werden wir ver anlaßt unseren Lesern, die unter den Waffen stehen und die in einer Lebensversicherung sind, nahezulegen, doch sich ganz genau zu vergewissern, ob in ihrer Versiche rung der Kriegsfall eingeschlossen ist oder nicht. Wo solches nicht der Fall ist und die betreffende Gesell schaft sich nicht nachträglich dazu verstanden hat, für alle Kriegsteilnehmer unter ihren Versicherten den Kriegsfall einzuschließen, muß die Versicherung für den Kriegsfall erweitert werden. Das ist auch ohne weitere Formalitäten möglich und in Bezug auf den Zuschlag, der bezahlt werden muß, werden wohl alle Gesellschaften bereit sein, besondere Abmachungen zu treffen. Untergeschoß-Grundriß. Deutscher Arbeitgeberbund für das Baugewerbe. In Sachen der Angestellten-Versicherung hat der Ar beitgeberbund folgende Leitsätze aufgestellt: 1. Anmeldung der Poliere zur Angestellten-Versicherung. Nachdem die Organe der Reichsversicherungsanstalt für die Angestellten-Versicherung sich in ständiger Recht sprechung dahin ausgesprochen haben, daß Poliere im Baugewerbe allgemein versicherungspflich- t i g sind und daß nur solche befreit sind, die in Wirklich keit die Stellung eines Vorarbeiters oder Postengesellen usw. bekleiden, hat der Geschäftsführende Ausschuß des Deutschen Arbeitgeberbundes für das Baugewerbe in seiner Sitzung am 9. September in Dresden beschlossen, die Bezirksverbände anzuweisen, ihre Mitglieder auf diese Tatsache erneut aufmerksam zu machen und die An meldung der Poliere zur Angestellten-Versicherung drin gend zu empfehlen. Unterbleibt die Anmeldung, so hat der Arbeitgeber unter Umständen die Anwendung des § 340 des Versiche rungsgesetzes für Angestellte zu gewärtigen. Dieser lautet; „Unterlassen es Arbeitgeber, rechtzeitig für ihre ver sicherungspflichtig Beschäftigten die Beiträge abzufüh ren oder die richtigen Marken zu verwenden, so kann sie die Reichsversicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark belegen. Unabhängig von der Strafe und der Nachholung der Rückstände kann die Reichsversicherungsanstalt dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis Zweifachen dieser Rückstände auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Bestreitet der Arbeitgeber seine Beitragspflicht, so ist sie nach § 210 festzustellen.“ Ferner geht er auch des Rechts verlustig, später, wenn im Wege des Streitverfahrens die Versicherungs pflicht festgestellt wird, von dem Angestellten die diesen treffende Beitragshälfte auch noch bei späteren Gehalts zahlungen, als im § 179 a. a. O. vorgesehen ist, einzu ziehen. Denn diese Befugnis hat er nur dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, d. h. wenn er alles getan hat, um möglichst bald über die Versicherungspflicht der An gestellten Klarheit zu erlangen. Ist nun der Arbeitgeber trotz alledem der Ansicht, daß sein Polier nicht versicherungspflichtig ist (wie das in kleinen Betrieben sehr wohl Vorkommen kann), so ist ihm anzuraten, nach erfolgter Anmeldung das Streitverfahren gemäß § 210 einzuleiten. Die Entscheidung des Renten ausschusses ergeht gemäß § 312 gebührenfrei. Zur Einleitung des Streitverfahrens ist etwa folgender Schriftsatz an den Rentenausschuss Berlin zu richten: „An den Rentenausschuss Berlin der Angestellten-Versicherung Berlin-Wilmersdorf Hohenzollerndamm. „Der Unterzeichnete beschäftigt in seinem Betriebe den Polier N. N. und entrichtet für diesen die Beiträge zur Angestellten-Versicherung. Da jedoch die Tätig keit des N. N., im Betriebe, sowie auch seine Stellung gegenüber den übrigen Arbeitern, keine besonderen Merkmale aufweisen, die zu der Annahme berechtigen, daß der Polier N. N. zu den im § 1 des Versicherungs gesetzes für Angestellte angeführten Personen gehört, so beantragt Unterzeichneter die Einleitung des Streit verfahrens gemäß § 210 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Ergebenst N. N.“