68 BAUZEITUNO Nr. 24/25 der Deutsche Bund für Heimatschutz ein solches jetzt schon in Bearbeitung hat. Ferner wäre die Errichtung von Zweigstellen der Werkstättengemeinschaft mit ständigen Ausstellungsräumen in den größeren Städten unseres Landes notwendig. Natürlich müßten auf diesen die zu Beginn meiner Aus führungen geschilderten Fehler der ostpreußischen Wander ausstellung vermieden bleiben. Diese Werkstätten können bei richtiger Organisation für das heimische Kunstgewerbe namentlich im Hinblick auf die großen Wiederaufbau arbeiten von großem Nutzen sein. Leider ist eine Or ganisation auf die oben ausgeführle Weise für unser Land recht schwer zu erreichen, weil uns ein besonderes Gewerbe-Förderungsamt, wie es uns aus anderen Bundesstaaten bekannt ist, immer noch fehlt. Wir müssen uns daher in Ermangelung eines Gewerbeförderungsamtes auf dem Wege der Selbsthilfe eine Zentralstelle zu schaffen suchen, in der alle die Organe, die zur Mitarbeit in der Organisation berufen sind, zusammengefaßt weiden. Demzufolge wäre zunächst eine Arbeitsgemeinschaft zwischen der Handwerkskammer, den gewei blichen In teressenverbänden und den Genossenschaftsorganisationen unseres Landes herbeizuführen. Von dieser Stelle hätten dann alle weiteren praktischen Arbeiten zur Organisation des Wiederaufbaues ihren Ausgang zu nehmen. Hiermit hätte ich Ihnen in großen Zügen die Ge danken vorgetragen, die ich mir über die auf dem Wege der Selbsthilfe zu schaffende Organisation des Wieder aufbaues unseres Landes zurechtgelegt habe. Ich bitte nunmehr die verehrlichen Anwesenden, ihre Meinungen über den im Interesse unseres heimischen Kunstgewerbes am besten zu betretenden Weg zu äußern. Helfen Sie gütigst, meine sehr geehrten Herren, mitraten, daß wir die geeignete Grundlage finden, auf der wir unserem heimischen Kunstgewerbe den ihm gebührenden Anteil an den Wiederaufbauarbeiten sichern. Helfen Sie durch Ihren Rat und Ihre Mitarbeit, den Wiederaufbau zu einem Werk zu gestalten, das unserem schönen Lande und seiner Zukunft zur Ehre und all seinen Einwohnern zur dauernden Freude gereicht. Versicherungszwang für vor dem Kriege selbst ständige Erwerbstätige, die durch den Krieg zu Lohnarbeit gezwungen werden. Mehrere Gewerbetreibende, die viele Jahre lang selbst ständig gewesen waren, hatte der Krieg gezwungen, eine Stellung anzunehmen, in der sie täglich 3.50 M. verdienten. Diese Angestellten sollten nach der Meinung des Ver sicherungsamtes dem Versicherungszwange nicht unter liegen, weil ihre Beschäftigung nur eine „vorübergehende“ im Sinne des § 1232 der Reichsversicherungsordnung sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Reichs- versicherungsamt für begründet erklärt, und sich dahin ausgesprochen, daß die Angestellten versicherungspfiichtig seien. Wenn auch die in Rede stehenden Gewerbetreibenden offenbar nicht die Absicht hatten, sich dauernd dieser Beschäftigung zu widmen, sondern ihre alte Tätigkeit wieder in vollem Umfange aufnehmen wollien, sobald die Kriegslage es gestatten würde, so ergibt doch der Sachverhalt, daß sie zur Zeit für ihr Geschäft nur neben her arbeiten, soweit ihnen Zeit übrig bleibt und soweit es sich lohnt. Wie lange dieser Zustand dauert, hängt voraussichtlich von der Dauer des Krieges ab. Diese ist aber ungewiß. — Das Versicherungsamt irrt, so führte das Reichsversicherungsamt weiter aus, wenn es das maßgebende Merkmal für die gelegentliche Beschäftigung darin sieht, daß die Beschäftigten die Lohnarbeit nur mit Rücksicht auf die derzeitigen Verhältnisse und nicht in der Absicht verrichten, sich ihr dauernd zu widmen; denn auf dem Gebiete der Reichsversicherung kommt es nicht so sehr auf den Willen der Beiteiligten als auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse an. Wollte man eine versicherungspflichtige Beschäftigung immer erst von dem Zeitpunkt ab annehmen, zu dem der Beschäftigte seine Lohnarbeit, unabhängig vom Zwange der jeweiligen Verhältnisse, für die Dauer verrichtet, so würde den Beschäftigten nicht nur ein Teil der unter gleichen Bedingungen verrichteten Arbeit für die Ver sicherung nicht angerechnet werden, sondern es würde auch an einem Zuverlässigen Merkmahl fehlen, ob und seit wann jemand Versicherungspflichtig ist. Eine solche Beurteilung würde auch der Natur der Reichsversicherung widersprechen, da diese auf Zwangsversicherung beruht. Diese wird auch gerade Fällen der vorliegenden Art ge recht, da Personen, deren wirtschaftliche Selbständigkeit durch die Ungunst der Verhältnisse in Zweifel gestellt ist, beizeiten in den Schutz der Versicherung treten müssen. Kleine Mitteilungen Eine Erhöhung der Teuerungszulagen für die deutschen Bauarbeiter um 3 Pfg für die Stunde (in Orten mit weniger als 5000 Einwohnern um 2 Pfg.) soll wie die baugewerblichen Arbeitgeber- und Arbeiter organisationen nach den im Mai d. J. unter Leitung des Reichsamts des Innern stattgefundenen Verhandlungen beschlossen haben, vom 1. Juli d. J. ab eintreten. Eine weitere Erhöhung um 2 Pfg. (bezw. 1 Pfg.) soll am 1. September d. J. folgen. Die Bewilligung ist seitens der Arbeitgeber im Interesse des Burgfriedens in der Vor aussetzung erfolgt, daß die bauenden Behörden ihnen die Teuerungszulagen zurückerstatten, soweit letztere beim Abschluß der Bauverträge noch nicht bekannt waren, ln den letzten Wochen sind demnach ausführlich begründete Erstattungsanträge an alle Reichsämter, Staats ministerien, Stadtverwaltungen usw. vom Deutschen Arbeit geberbund für das Baugewerbe und von dem ihm an geschlossenen Verbänden gerichtet worden. Die Antworten stehen leider fast sämtlich noch aus, trotzdem das Reichs amt des Innern den obersten Behörden Berücksichtigung empfohlen hat. Eine Ablehnung der Anträge würde sicher große Störungen im Baugewerbe verursachen, da dann in vielen Bezirken die Zahlung der erhöhten Teuerungs zulagen wahrscheinlich nicht durchführbar sein würde. Man hofft daher im deutschen Baugewerbe bestimmt bis zum Ende dieses Monats Entscheidungen der Behörden zu erhalten, die eine den herrschenden Teuerungsverhält nissen Rechnung tragende Bezahlung der Bauarbeiten gestatten und damit den wirtschaftlichen Frieden im Bau gewerbe erhalten. Personalien Württemberg. Befördert: tit. Oberbahnmeister Gabst in Horb I zum Oberbahnmeister auf seiner jetzigen Stelle. Versetzt: Bahnmeister Bernhard in Mühlacker nach Winnenden und Hornung in Leutkirch 1 nach Tuttlingen je ihrem Ansuchen entsprechend. Graser, Militär-Bauinspektor und Vorstand des Militär- Neubauamts in Eßlingen wird zum 1. Juli 1916 in gleicher Eigen schaft nach Böblingen versetzt. Ernannt: Hofbauamtswerkmeister Krafft zum ersten Hof bauamtswerkmeister mit dem Titel „Hofbauamtsinspektor“ und Werkmeister Nägele zum Hofbauamtswerkmeister. Verantwortlich: Karl Schüler, Stuttgart. Druck: Gustav Stürner in Waiblingen