1./15. Juli 1916 BAUZEITUNG 71 daß man die entstandenen Risse verkittet, aber die Erfah rung hat gelehrt, daß mit der Zeit die Risse doch größer werden und der Kitt dann einfach ausfällt. Die Balkenkanten werden gefast oder profiliert, in die Balkenunterflächen Riefen oder sonstige Vertiefungen ein geschnitten oder aufgemalt, oder es werden auch profi lierte Leisten aufgenagelt. Zu Profilen der Balkenkanten verwendet man gern den Rundstab, Perlstab, Eierstab, fer ner die Hohlkehle und gedrehte eingesetzte Stäbe. Die tiefer liegenden Füllungen (etwa 6 bis 12 cm) bilden zu gleicher Zeit die Deckenschalung. Die Füllungsbretter können gerade, schräg oder in beiden Ausführungen ein gelegt und an oberhalb an den Balkenwänden befestigten Latten angenagelt oder aufgeschraubt werden. Die Fugen stöße werden zweckmäßig mit schwachen, leicht profilier ten Deckleisten abgedichtet; besser sind jedoch gespundete und gestüble Bretter. Als Fugenabschluß an den Balken erhalten die Fül lungen ebenfalls profilierte Leisten. Um die dekorative Wirkung zu erhöhen und zugleich einen besseren Wand abschluß zu erhalten, werden die Leisten um die Balken herumgekröpft und längs der Wandbalken um die Decke herumgeführt. Fläufig unterstützt man auch die Balken an ihren Auflagerenden mit sog. Scheinkonsolen (kurzer einseitigen Sattelhölzern), die an ihrem sichtbaren Stirn kopfe verschiedenartig profiliert sein können. Diese Bal kenkonsolen können jedoch auch bei langen, freitragen den Balken als wirklich tragend angeordnet werden. Damit Decken mit zu langen Balkenfachen nicht ein tönig wirken, zerlegt man die letzteren durch einfaches oder mehrmaliges Auswechseln in kleinere Fache, ohne da bei jedoch direkt eine Kassettendecke zu erhalten. Die Wechsel sind hier, um die Balken nicht unnütz zu schwächen, imitiert, d. h. es sind eingelegte Holzkasten in Höhe der sichtbaren Balkengröße anzubringen. Die Ausführungsart der Decken kann sehr verschieden sein, sie richtet sich nach dem Geschmack des Unterneh mers, der sich aber vor. jeglicher falscher Ueberladung hüten möge. Solche überladene Decken bewirken eher das Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Die Figuren 4 und 5 zeigen Balkendecken in zwei verschiedenen An ordnungen. (Schluß folgt). Haftpflichtversicherung und Baugewerbe. Bekanntlich spielt die Haftpflicht in dem gewerblichen Leben eine große Rolle, und die Versicherungsnahme gegen sie ist längst zu einem allgemeinen Bedürfnis der Gewerbetreibenden geworden. Die in § 831 BGB. vor gesehene Haftung des Unternehmers oder Geschäftsherrn für Verschulden Dritter ist in der Tat von einschneidender Bedeutung; für die Baugewerbetreibenden kommen außer dem noch die §§ 823, 833, 836 bis 838 BGB. in Betracht, die ihnen unter Umständen gleichfalls schwerwiegende Verpflichtungen auferlegen. Zahlreiche Bauunfallgenos senschaften, die aus Innungskreisen ins Leben gerufen sind und von Fachgenossen selbst verwaltet werden, bie ten nun günstige Gelegenheit zur Versicherungsnahme. Ebenso befassen sich auch viele Versicherungsgesellschaf ten mit diesem Zweige der Versicherung. Hier hat sich jedoch herausgestellt, daß die Fassung des Versicherungs vertrages nicht immer so unzweideutig ist, daß der vom Arbeitgeber beabsichtigte Versicherungszweck voll er reicht wird. Die Bestimmungen des Vertrages sollten in dessen so klar wie möglich gefaßt werden, damit ein Streit darüber, wer z. B. als Betriebs- oder Arbeitsaufseher an zusehen ist und von der Haftpflichtversicherung miterfaßt sein soll, einfach unmöglich gemacht wird. Es ist daher, worauf der Innungsverband Deutscher Baugewerksmeister in seiner zweiten Kriegstagung zu Hannover erneut hin- gewiesen hat, allen Baugewerbetreibenden dringend zu empfehlen, daß sie die Bedingungen ihrer Haftpflichtversicherungsverträge sorg sam nachprüfen und, wenn nötig, nach der Rich tung hin vollkommen klarstellen lassen, daß sich die Ver sicherung auch auf solche Haftpflichtansprüche erstreckt, welche gegen Bevollmächtigte, Techniker, Werkmeister, Poliere, Schachtmeister, Vorarbeiter und Postengesellen, sowie überhaupt gegen Betriebs- und Arbeitsaufseher jeder Art aus Anlaß ihrer Verrichtungen im Betriebe er hoben werden könnten. Zweckmäßig wird in dem Ver sicherungsvertrag auch eine Bestimmung vorzusehen sein, die die Abtretung des Versicherungsanspruches an Dritte zulässig macht. Gegen tarifwidrige Lohnüberbietung. Der Landrat des Kreises Stalluponen hat fol gende Verfügung erlasst n: „Es sind mir verschiedene Fälle gemeldet worden, wonach Bauhandwerker durch höhere Lohn- usw. Ver sprechungen veranlaßt wurden, aus ihren bisherigen Ar beitsstellen auszutreten. Ich mache darauf aufmerksam, daß die Löhne für den Wiederaufbau tarifmäßig festgesetzt sind. Zur Vermeidung von Lohnüberbie tungen hat der Herr Oberpräsident der Provinz Ost preußen im Einvernehmen mit dem organisierten Bau handwerk nähere Anweisungen ergehen lassen. Danach dürfen bei der Berechnung der Staats leistungen höherealsdieTariflöhne, unter Anerkennung eines angemessenen Zuschlages für die Aus gaben und den Gewinn des Unternehmers, nicht zu grunde gelegt werden. Etwaige Mehrbeträge haben die Bauherren aus eigener Tasche zu zahlen. Wenn Fälle bekannt werden, daß Bauherren, welche in eigener Regie bauen oder ein Unternehmer durch Lohnübe-bietung anderen, den Tariflohn zahlenden Unternehmern der Pro vinz Arbeiter fortnimmt oder fortzunehmen versucht, so werden Vorentschädigungsmittel für solche Baufälle in jedem Falle zurückgehaltcn und diesen Unterneh mern fortan untersagt, Bauten im Kreise, die aus Vorentschädigungsmitteln gebaut werden, zu über nehmen.“