4 BAUZEITUNO Nr. 1/3 Baunebengewerben üblichen Tarifverträge verbürgen bei der jetzigen Rechtsunsicherheit des Tarivertragswesens und bei der durch § 152 2 RGO. bedingten Rechtlosigkeit der die Verträge abschließenden Berufsvereine den Wirt schaftsfrieden nicht in ausreichender Weise. Der Reichs bund erachtet daher eine umgehende gesetzliche Regelung der Tarifvertäge für wünschenswert, die zwar einen Zwang zum Abschluß von Tarifverträgen nicht vorschreibt, aber diejenigen Gewerbe, welche Tarifverträge abschließen wol len, während der Vertragsdauer vor jeder Störung des Arbeitsfriedens durch tarifwidrige Forderungen und vor Arbeitseinstellung unbedingt schützt, indem sie die Berufs vereine für Tarifverletzungen, die sie oder ihre Mit glieder begehen, haftbar macht. In dem Tarifvertrags gesetz wäre die in der Praxis bereits größtenteils aner kannte Unabdingbarkeit der Tarifverträge festzulegen und zu fordern, daß die eigentlichen Arbeitsbedingungen (Ar beitszeit, Arbeitsleistung, Arbeitslohn) in den Verträgen bestimmt als Höchst- Einheits- oder Mindestmaß bezeich net werden, damit in Zukunft in Streitfällen nicht mehr unberechtigter Weise von den Arbeiterverbänden behaup tet werden kann, die tariflichen Leistungen des Arbeit- von Tarif Streitigkeiten und Arbeitsdifferenzen, die nicht durch die zuständigen Instanzen der Tarifverträge erledigt werden können, lehnt der Reichsbund ab, da er nach den schlechten Erfahrungen mit den Schlichtungsstellen des Hilfdienstgesetzes befürchten muß, daß die Vorsitzenden derartiger Stellen nicht für strikte Durchführung der Tarif verträge sorgen, sondern auch tarifwidrige Forderungen der Arbeiterverbände unterstützen werden. Viel zweck mäßiger zur Sicherung des Arbeitsfriedens ist die vor erwähnte gesetzliche Regelung der Tarifverträge. Daß mit der Außerkraftsetzung des Hilfsdienstgesetzes auch wieder die Einrichtung der Arbeiter- und Angestellten ausschüsse in Betrieben mit mehr als 50 Arbeitern oder Angestellten beseitigt wird, muß entgegen dem von Arbeiter seite gestellten Verlangen auf Beibehaltung dieser Aus schüsse ohne weiteres erwartet werden. In den Tarif gewerben besonders sind derartige Ausschüsse vollständig überflüssig, da alle Streitigkeiten von den Tarifinstanzen geschlichtet werden. Die Errichtung von Arbeitskammern erscheint für das Baugewerbe und die Baunebengewerbe überflüssig, so lange das Tarifvertragsverhältnis zwischen Arbeitgebern Bild 4 Dorf-Brunnen in La Selve. gebers seien das Mindestmaß, die tariflichen Leistungen des Arbeitnehmers das Höchstmaß der Verpflichtungen. Die Rechtlosigkeit der Berufsvereine ihren eigenen Mit gliedern gegenüber muß gleichzeitig beseitgt werden. Der Reichsverband baugewerblicher Arbeitgeberverbände for dert daher erneut die Aufhebung des § 152 2 RGO. oder mindestens Aenderung dieses Paragraphen dahin, daß den Berufsvereinen ein klagbares Recht auf Erfüllung ihrer Satzungen zugestanden wird. Nur wenn dieser Forderung der Arbeitgeberverbände stattgegeben wird, können diese ihre Bedenken gegen die von den Gewerkschaften ver langte Aufhebung des § 153 RGO., welche zu einer er heblichen Stärkung der Gewerkschaften führen würde, zurückstellen. Das Tarifvertrags wesen im Baugewerbe hat während der Kriegszeit durch störende Eingriffe der in Tarifan gelegenheiten meist unerfahrenen Vorsitzenden der Schlich tungsausschüsse des Hilfsdienstgesetzes erheblichen Scha den erlitten. Der Reichsbund setzt als selbstverständlich voraus, daß das Hilfsdienstgesetz mit Beendigung des Krieges sofort außer Kraft gesetzt und damit auch die Schlichtungsausschüsse beseitigt werden. Die von den Gewerkschaften geforderte Einsetzung „amtlicher Schlich tungsstellen auf paritätischer Grundlage“ zur Schlichtung und Arbeitnehmern weiterbesteht. Die Errichtung würde dem Gewerbe nur neue Kosten aufbürden, die nach dem jahrelangen Darniederliegen des Baugewerbes besonders schwer empfunden werden würden. So wünschenswert die Betätigung gemeinsamer Interessen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter ist, so außerordentlich schwer ist sie in der Praxis durchzuführen. III. Regelung der Arbeitslöhne. Der Reichsbund baugewerblicher Arbeitgeberverbände ist von jeher dafür eingetreten, daß dem tüchtigen Arbeiter ein auskömmlicher Lohn gezahlt wird. Er ist der Ansicht, daß die Kriegsteil nehmer, denen der Dank des Vaterlandes in höchstem Maße gebührt, nach der Heimkehr in die Lage versetzt werden müssen, aus eigener Kraft für den Lebensunter halt ihrer Familien in ausreichender Weise zu sorgen. Nur durch feste Regelung der Arbeitslöhne, die ein sprung haftes Fallen und Steigen der Löhne ausschließt, wird es möglich, einen sonst bei übergroßem Arbeiterangebot in der Uebergangszeit wahrscheinlichen plötzlichen Sturz der Arbeitslöhne abzuwenden. Zu derartigen tariflichen Ver einbarungen und damit zum Verzicht auf die Ausnützung einer für die Unternehmer günstigen Lage werden die im Reichsbund vereinigten Gewerbe, soweit sie bisher schon Tarifverträge abgeschlossen haben, weiterhin aber nur