Die Einführung der geschlossenen Bauweise in Groß-Stuttgart auf Grund der neuen Ortsbausatzung. Von Regierungsbaumeister 0. R. Pfisterer, städt. Bauinspektor beim Baupolizeiamt Stuttgart. (Fortsetzung und Schluß.) Nachdem in der Nummer 20/22 dieser Zeitschrift die satzungsgemäß gebotene geschlos sene Bauweise und die verschiedenen Möglichkeiten der freiwillig offenen Bauweise besprochen wurden, sollen nachstehend die Bestimmungen über die nach der neuen Ortsbausatzung vorgeschriebene offene Bauweise, welche mit denen über die geschlossene Bau weise in engstem Zusammenhang stehen, näher erläutert werden. Die neuen Bestimmungen für die offene Bauweise lau ten bis jetzt folgendermaßen: § 38. 1. Die Gebiete der offenen Bauweise werden durch Orfsbau- satzung besonders festgestellt. 2. Der Grenzabstand muß auf die ganze Qebäudetiefe gleich i/ 8 der Summe der Höhe und Tiefe der Gebäudenebenseite (■ - mindestens 2 m sein. Er wird senkrecht zu der Grenze gemessen. § 39. Seitenabstand. 1. Unter Seitenabstand ist die Summe der Grenzabstände eines Gebäudes von den seitlichen Eigentumsgrenzen verstanden. 2. Wenn durch Ortsbausatzung feste Seitenabslandsmaße von 5, 7, 10. 14, 2 0 und 25 m vorgeschrieben sind, so ist unter Wah rung des nach § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Grenzabstandes die Verteilung des Seitenabstandes auf die Orenzabstände freigestellt. 3. Eckgebäude haben die Hälfte des an der Straße vorge schriebenen Seitenabstands als Grenzabstand einzuhalten. Falls an beiden Straßen, an die ein Eckgebäude zu stehen kommt, Seiten abstände vorgeschrieben sind, ist von den beiden Eigentums grenzen zusammen die halbe Summe der an beiden Straßen vor geschriebenen Seitenabstände als Seitenabsland einzuhalten. § 40. Schutz bestehender Nachbargrenzabstände. Wenn ein Gebäude nach den bisherigen Vorschriften über Ver teilung des Seitenabstands, nach denen das Nachbargebäude einen größeren Grenzabstand als nach § 38 Abs. 2 einzuhalten hatte, erstellt worden ist, darf bei Ueberbauung des Nachbargrundstücks der früher vorgeschriebene größere Grenzabstand nur dann und nur insoweit bis auf das Maß des § 38 Abs. 2 ermäßigt werden, als daraus dem Eigentümer des bestehenden Gebäudes kein er heblicher Nachteil erwächst. § 41. Ausschluß offener Bauweise. Wenn in einem Gebiet, für das künftig offene Bauweise vor- geschriebeu ist, gemäß den bisherigen Vorschriften ein Gebäude auf der Grenze erstellt ist, darf ein Nachbargebäude an dieser Grenze nur unter den in § 34 Abs. 2 Nr. 1 genannten Voraus setzungen*) mit Abstand gebaut werden. Im Fall des Grenzbaus hat dieses Nachbargebäude mit seiner anderen Nebenseite die Hälfte des vorgeschriebenen Seilenabstandes als Grenzabstand einzuhalten. § 42. Abstände bei Erstellung mehrerer Gebäude auf einem Grundstück. Werden auf einem Grundstück an einer Straßenstrecke meh rere Gebäude erstellt, so muß der Abstand der Gebäude unter sich an der engsten Stelle gemessen mindestens 4 m betragen. Die Summe der Grenz- und der Gebäudeabstände muß so viel mal das Maß des Seitenabstands (5, 7, 10, 14, 20 oder 25 m) betragen, als Gebäude errichtet werden. Dabei sind Eckgebäude mit der Hälfte des an der Straße vorgeschriebenen Seitenabstands in Rechnung zu stellen. Eine Ueberlragung eines Teils des auf das Eckgebäude entfallenden Seitenabstands auf die andere Straßen seite kann in diesem Falle gestattet werden. § 43. Hereinragen von Bauteilen in die Seitenabstände. 1. Dachvorsprünge dürfen in Gebäudeabstände von nicht mehr als 5 m und in Grenzabstände von nicht mehr als 2,5 m bis zu 0,5 m hineinragen. Bei größeren Abständen sind Dachvorsprünge bis zu 1 m zulässig. 2. Für andere Bauteile gelten die Bestimmungen des § 41 Abs 4 V.-V. i) 3. in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 muß ein Ge bäudeabstand von mindestens 4 m und ein Grenzabstand von min destens 2 m von der äußersten Ausladung an gewahrt bleiben. 4. Tür- und Fenstereinfassungen, kleinere Gesimse, Stufen, Fuß mauern, Bossen, Lisenen, und dgl. werden von diesen Vorschriften nicht berührt, wenn die Zufahrten und Zugänge in dem nach Art. 63 B.-O. erforderlichen Maß*) freigehalfen sind. § 44. Einfriedigungen in den Seitenabständen. ? 1. Innerhalb der Abstände dürfen feste Einfriedigungen nur er richtet werden, wenn die ln den Abständen bestehenden Zu- und Durchfahrten die lichte Weite von mindestens 2,50 m behalten. Die Höhe solcher Einfriedigungen darf 2 m nur dann übersteigen, wenn *) d. h. wenn Sicherheit dafür gegeben ist, dass die sichtbar bleibende Nebenseite des bereits bestehenden Gebäudes eine angemessene Ausstattung erhält und auf die ganze Tiefe des Gebäudes ein Abstand .Ton mindestens i m — in der dritten Zone bei mehr als dreistöckigen Gebäuden mindestens la- eingehalten wird.