18. Januar 1919. BAUZEITUNG 3 Die Innenräume erhalten Holzböden, auch die Küche, bei Verwendung von geschlossenen Feuerungen. Die Wände und Decken werden vergipst, wenn Gips erhält lich ist, oder aber mit Holztäferung in einfacher aber ge schmackvoller Ausführung versehen, wobei dann nur die jenigen Flächen um die Feuerungen vergipst werden, soweit die gesetzl. Vorschriften es verlangen. Die Fenster werden in der Zahl möglichst beschränkt, um freie Wände zu schaffen und um zu sparen; dieselben müssen aber die erforderliche Größe erhalten, mindestens ein Zehntel der Bodenfläche des Raumes und werden zweckmäßiger weise als Doppelfenster hergestellt, um besondere Vor fenster zu ersparen. Die Zwischendecken erhalten neben der unteren Auftäferung einen Zwischenboden aus Schwar ten und Schlackenausfüllung. Die Dächer werden am besten mit Ziegeln gedeckt, wenn solche erhältlich sind, andernfalls wäre Schiefer zu verwenden, da Schindel- oder Strohdächer in Industriegegenden nicht zu empfehlen sind, trotzdem solche bei kleinen freistehenden Gebäuden zulässig wären. Bauinspektor a. D. Karl Kreß. lassen, daß die Kamine nachstehenden Vorschriften ent sprechen: 1. Die Kamine müssen aus einzelnen, in einem Stück hergestellten Trommeln bestehen und dürfen 1 oder 2 Rauchröhren und zwischen Rauchrohre und Kamin außenwand mehrere Luftzüge enthalten. 2. Zur Anfertigung der Trommeln, die im allgemeinen nicht höher als 46 cm sein sollen, dürfen nur un brennbare, für den Kaminbau geeignete Baustoffe verwendet werden, wobei insbesondere Schlacken, Schieferrückstände und Bimssteine ausgeschlossen sind. 3. Die Rauchrohren müssen eine durchaus glatte, zu gleich mit den einzelnen Kaminstücken hergestellte und fest an ihnen haftende Innenfläche erhalten. 4. Die Wände zwischen den einzelnen Hohlräumen des Kamins müssen eine Stärke von mindestens 2,5 cm erhalten und zwischen der Innenseite der runden Rauchrohre und der Außenseite des rechteckigen Kaminstücks muß an der dünnsten Stelle noch eine Wandstärke von mindestens 7,5 cm verbleiben. Verfügung des Arbeitsministeriums über Kamine in Kleinhäusern vom 12. Dezember 1918 Nr. HB 675. Auf Grund der Art. 92 und 96 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg.-Bl. S. 333) wird zur Erleichterung und Vereinfachung des Kleinhausbaues nachstehendes verfügt: In Gebäuden, die nicht mehr als zwei volle Stock werke, gemessen nach § 28 der Vollz. Verf. zur Bau ordnung, und nur wenige Kleinwohnungen enthalten (Kleinhäusern), werden für Zimmeröfen, Kochherde für den Hausbedarf, sowie für die ihnen gleichgestellten Feuerungen Kamine mit äußerem rechteckigem u. innerem rundem Querschnitt, auch wenn ihre Wandstärke der Vor schrift von § 40 Abs. 2 Satz 2 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrichtungen vom 22. Januar 1911 (Reg. Bl. S. 7) nicht entspricht, unter der Bedingung zuge- Abgesehen von der Bestimmung des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Ministerialverfügung über Feuerungseinrich tungen finden alle übrigen Bestimmungen dieser Verfüg ung über den Kaminbau auch auf die unter Ziffer 1—4 beschriebenen Kamine Anwendung. Rasendächer für Kriegerheimstätten.*) Um den Kriegerheimstätten eine möglichst große Ver breitung zu sichern, darf kein Mittel unversucht bleiben, die Heimstätten so wohlfeil als dies möglich ist, zu er stellen. Nicht billig, sondern wohlfeil sollen die Heim stätten sein, d. h. die Baukosten sind durch die Verwen dung geeigneter Baustoffe in niederen Grenzen zu halten. *) Anm. der Red. Wir halten es für angebracht, daß Vorschläge dieser Art zur Besprechung gelangen, um Meinung und Gegen meinung zu hören, ehe man zu Taten schreitet. Einen Mitarbeiter, der auf dem hier berührten Gebiet sich schon viel betätigt hat, er suchten wir daher, sich zu den vorstehenden Ausführungen zu äußern. Wir geben dessen Antwort wörtlich Im Anschluß wieder.