10 11 für ausserordentliche Schüler 2 fl. pro Wochenstunde. B. In der technischen Abtheilung: ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und ausseror dentlichen Studirenden 2 fl. 20 kr. pro Wochenstunde. Bür ein Semester beträgt das Unterrichtsgeld je die Hälfte. In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds von tjbungsstunden ist Folgendes bestimmt: 1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufaenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt. 2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehrplans bezahlt werden. 3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden und Schüler Vorbehalten, ein Mini mum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entspre chender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 42 kr. für die Diener, und beim Besuch der chemischen oder physikalischen Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 5 fl. Ersatzgeld für Materialverbrauch erhoben. Alle diese Beträge sind halbjährig vorauszubezahlen. Mit »privatim« bezeichnete Vorlesungen und Übungen (vgl. unter VIII.) werden besonders honorirt. Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 5 fl. Jeder Schüler und Studirende hat pro Semester 1 fl. Bei trag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospital während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem ein Recht auf unentgeldliche ärztliche Consulta- tion von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinen hospitals zu den Tageszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin ge schäftlich daselbst anwesend sind. V. Rechte und Pflichten der Schüler und Studirenden, Disciplin, Austritt etc. Bezüglich der Bestimmungen hierüber wird verwiesen auf die »Statuten für die Schüler der mathematischen Abtheilung« und auf die »Statuten für die Studirenden der technischen Abtheilung«, welche den in die Schule Aufgenommenen eingehändigt werden und ausserdem durch den Schuldiener Zeininger zu beziehen sind. VI. Hospitirende. Der Besuch von Vorlesungen der polytechnischen Schule durch Nichtstudirende (»Hospitirende«, »Zuhörer«) kann unter folgenden Bestimmungen stattfinden: Der Hospitirende hat sich bei der Direktion der polytech nischen Schule schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des Vorlesungshonorars eine von der Direktion aus zustellende Legitimationskarte zu lösen, welche auf jedesmaliges Verlangen den Schuldienern vorgezeigt werden muss. Die An meldung wird von dem Amtmann des Polytechnikums in dessen Amtslokal entgegengenommen; die Mittheilung an den betreffen den Dozenten erfolgt von Seiten der Direktion. Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitirenden Aus- kunftsertheilungen über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zu lassung oder ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn diess im Interresse der Schule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht gegeben werden sollte. Den Angehörigen der polytechnischen Schule kommt, was