6 7 4) für chemische Technik mit den Unterarten: a) chemische Fabrikation, b) Hüttenwesen, c) Pharmazie, 5) für Mathematik und Naturwissenschaften, 6) für allgemein bildende Fächer. III. Aufnahme. Wer in die polytechnische Schule eintreten will, hat sich zunächst an den Amtmann Sippel, Canzlei im Schulgebäude Zimmer Nr. 2, zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem Direk tor der Schule zu geschehen hat. Die Bedingungen der Aufnahme sind: 1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt; 4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird erbracht I. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in eine der Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen oder Maschinenbau auf genommen werden wollen, durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung a) entweder der früher an der polytechnischen Schule einge richteten, im Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitätsprüfung; b) oder der Abiturientenprüfung vom Realgymnasium in Stuttgart; c) oder endlich der Abiturientenprüfung von einer zehnklas- sigen württembergischen Realanstalt, wofern der Durch schnitt der Zeugnissnoten in den sechs Fächern: Trigono metrie , niedere und höhere Analysis, analytische und descriptive Geometrie und Linearzeichnen nicht geringer als »genügend« lautet; II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in eine der Fachschulen für chemische Technik, für Mathe matik und Naturwissenschaften oder für allgemein bildende Fächer aufgenommen werden wollen: a) entweder durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung einer der oben Z. I. litr. a—c genannten Prüfungen, wo bei ad a) auch eine auf die Fächer der früheren ersten mathematischen Klasse beschränkte Prüfung genügt und ad c) die Forderung einer bestimmten Durchschnittsnote in den mathematischen Fächern wegfällt; b) oder durch das Zeugniss über die an einem humanistischen Gymnasium mit Erfolg bestandene Abiturientenprüfung. Ausserdem werden c) Pharmaceuten in die Fachschule für chemische Technik als ordentliche Studirende auch dann aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. III. Kandidaten, welche aus nichtwürttembergischen Vorschulen kommen, werden als ordentliche Studirende auf genommen, wenn sie über eine den obigen Anforderungen (Z. I. und II.) entsprechende Ausbildung Nachweis liefern, in die Fachschulen für Architektur, Ingenieur wesen und Maschinenbau also dann, wenn sie über ausreichende Kenntnisse in Trigonometrie, niederer und höherer Ana lysis, in analytischer und descriptiver Geometrie, im Linear und Freihandzeichnen, in deutschem Aufsatz, in franzö sischer und englischer (oder lateinischer) Sprache, in Ge schichte und Geographie, in den Elementen der Physik, Chemie und Mineralogie durch amtliche Zeugnisse sich ausweisen; beim Eintritt in die übrigen Fachschulen wer-