8 9 wird, auch ohne den Nachweis von Yorkenntnissen in diesem Fache als ordentliche Studirende unter der Bedin gung aufgenommen werden, dass sie im ersten Studienjahre höhere Analysis nachholen und hierüber auf Verlangen der Fachschule durch Theilnahme an der betreffenden Schluss prüfung Nachweis liefern; beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden Kenntnisse in höherer Analysis gar nicht, in der analyti schen und descriptiven Geometrie nur in geringerem Um fang gefordert. IY. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu dirende bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende Fachschulkollegium constatirt. (Vgl. §. 13 der Statuten für die Studirenden des Polytechnikums). Die Anmeldungen werden am 1.—3. Oktober entgegenge nommen. IV. Unterrichtsgeld. Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. Nur für Theilnahme am chemischen Praktikum findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten: in dem Laboratorium für allgemeine Chemie: bis zu 3 halben Tagen 30 Mark, für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark; im chemisch-technologischen Laboratorium: bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, für 3 halbe Tage 30 Mark, für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. In Beziehung auf die Bemessung des TJnterrichtsgelds von Übungsstunden ist Folgendes bestimmt: 1) Sind für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufgenommen, so wird nach der Anzahl der wirklich belegten Stunden, zum mindesten aber für 4 Stunden bezahlt. 2) Sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan aufgenommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr plans bezahlt werden. 3) Es bleibt jedoch dem betreffenden Lehrer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten, ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen Übungen, sowie der Werkstätten der Schule 10 Mark Ersatzgeld für Materialverbrauch erhoben. Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übungen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betref fenden Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht. Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10 Mark. Jeder Studirende hat pro Semester 2 Mark Beitrag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Tages zeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst an wesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Apotheke von C. H. Burk, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme die ser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen. -40fr-