6 4) für chemische Technik mit den Unterarten: a) chemische Fabrikation, b) Hüttenwesen, c) Pharmazie, 5) für Mathematik und Naturwissenschaften, 6) für allgemein bildende Fächer. III. Aufnahme. Wer in das Polytechnikum eintreten will, hat sich zunächst an den Amtmann Sippel, Canzlei im Schulgebäude, Zimmer Nr. 56, zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem Direktor der An stalt zu geschehen hat. Die Bedingungen der Aufnahme sind: 1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt; 4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von Solchen, welche als ordentliche Studirende, d. h. zu einem eigentlichen Fachstudium, aufgenommen werden wollen', erbracht: I, wenn sie württembergische Vorschulen be sucht haben, durch das Zeugniss über erfolgreiche Erstehung a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im Jahr 1876 letztmals abgehaltenen technischen Maturitäts prüfung; b) oder der Abiturientenprüfung von den Realgymnasien in Stuttgart und Ulm; c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen Realanstalt; 7 d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanisti schen Gymnasium; II. wenn sie aus nichtwürttembergischen Vor schulen kommen, durch das Reifezeugniss eines Gymnasiums, einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen gleich gestellten Lehranstalt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen, welche von andern technischen Hochschulen auf das hiesige Po lytechnikum übergehen. Ein solcher Uebertritt ist ausserdem durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten Hochschule bedingt. Abiturienten eines humanistischen Gymnasiums, welche sich dem Studium der Architektur, des Ingenieurfaches, des Maschinenbaus oder des Hüttenfachs widmen wollen, treten zu nächst in die Fachschule für Mathematik und Naturwissen schaften ein. Bis auf Weiteres werden Pharmaceuten in die Fachschule für chemische Technik auch ohne Reifezeugniss als ordentliche Studirende aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissen schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst und über vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu dirende, d. h. nur für einzelne Unterrichtsfächer, bei der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu lie fern, dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende Fachschulkollegium constatirt.*) (Vgl. §. 13 der »Statuten für die Studirenden des Polytechnikums«). *) An der Maschinenbaufachschule wird hiebei auf vorherige praktische Thä- tigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung Rücksicht genommen.