8 9 Da das Studienjahr am Polytechnikum je im Herbst eines Jahres beginnt, so findet eine Aufnahme beziehungsweise Zulas sung neuer Studirenden in der Regel nur in diesem Zeitpunkt statt, es wäre denn, dass es sich bei der Zulassung eines aus serordentlichen Studirenden gerade um solche Fächer handelte, deren Yortrag erst im Sommersemester beginnt. Im Laufe eines bereits begonnenen Unterrichtskurses oder Vortrags kann die Aufnahme oder Zulassung eines Studirenden nur ausnahmsweise gewährt werden. IV. Unterrichtsgeld. Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser ordentlichen Studirenden, 2 Mark pro Wochenstunde. Nur für Theilnahme am chemischen Praktikum findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu entrichten: in dem Laboratorium für allgemeine Chemie: bis zu B halben Tagen 30 Mark, für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark; im chemisch-technologischen Laboratorium: bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, für 3 halbe Tage 30 Mark, für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist Folgendes bestimmt: a) bei Vorträgen wird die rolle programmmässige Stunden zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor den sind; b) bei Uebungsstunden wird im Allgemeinen nach der Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh rer gegenüber von jedem einzelnen Studirenden Vorbehalten} ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. Neben den Unterrichtsgeldern werden halbjährlich 1 Mark 50 Pfg. für die Diener, und beim Besuch der physikalischen oder elektrotechnischen Übungen, sowie der Holzmodellirwerk- stätte 10 Mark Ersatzgeld für Materialverbrauch erhoben. Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden Docenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht. Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark. Jeder Studirende hat pro Semester 3 Mark Beitrag in die am Polytechnikum eingerichtete Krankenkasse zu bezahlen und dagegen in Erkrankungsfällen jeder Art Anspruch auf unentgelt liche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospi tal während der ganzen Dauer der Krankheit, und ausserdem ein Recht auf unentgeltliche ärztliche Consultation von Seiten der Spitalärzte im Gebäude des Katharinenhospitals zu den Ta geszeiten, zu welchen die Aerzte ohnehin geschäftlich daselbst anwesend sind, sowie auf unentgeltlichen Bezug der von den Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Adler-Apotheke, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte vorzuweisen.