8 9 IV. Unterrichtsg*eld. Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser ordentlichen Studierenden, 2 Mark pro Wochenstunde. Nur für die Teilnahme an den chemischen Übungen findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent richten: bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, für 3 halbe Tage 30 Mark, für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. Jeder Studierende ist verpflichtet, in einem Semester minde stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden. In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist Folgendes bestimmt: a) bei V o r trägen wird die volle programmmässige Stunden zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor den sind; b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh rer gegenüber von jedem einzelnen Studierenden Vorbehalten, ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für Materialverbrauch etc. wird ein Ersatzgeld erhoben, das beträgt a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo metrie im Sommersemester in der Abteilung I 3 JL., in I und II zus. 5 J, in II 3 J; b) bei dem Besuch der physikalischen und elektro technischen Übungen 1 JL pro Wochenstunde und Semester, im ganzen jedoch nicht unter 10 JL pro Semester; c) bei der Teilnahme an den Übungen im Ingenieur laboratorium und zwar für das Semester 5 JL beim Arbeiten in der Materialprüfungsanstalt und 5 JL. bei Übungen an der Dampfmaschine u. s. w. (vergl. S. 36 u. 37). Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden Dozenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett veröffentlicht. Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark. Ausserdem werden für die Diener 1 JL 50 ^ und als Bei trag in die an der Technischen Hochschule eingerichtete Kran kenkasse der Studierenden 4 JL pro Semester erhoben. Der letztgenannte Beitrag giebt den Studierenden in Erkrankungs fällen jeder Art das Recht auf unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im Katharinenhospital bis zur Dauer von 13 Wochen im Semester, sowie auf unentgeltliche ärztliche Kon sultation von seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Woh nungen derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und nur an Werktagen. In Berücksichtigung besonderer Umstände kann der Lehrerkonvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Ver pflegung auch über die Dauer von 13 Wochen gewähren. Die Konsultationen finden statt: durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr, „ „ * chirurgischen „ * 8 „ „ „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 „ „ die Assistenzärzte der medizinischen und der chirur gischen Abteilung nachmittags 4 „ Ferner haben die Studierenden Anspruch auf unentgeltlichen Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18. Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimations karte vorzuweisen.