10 11 triknliert waren, sofern diese Hochschulen den frühem Studierenden der hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermässigung gewähren. Für die Teilnahme an den Vorträgen und Übungen ist ein nach der Zahl der wöchentlichen Stunden bemessenes, übrigens auf einen Mindestbetrag festgesetztes Unterrichtsgeld zu bezahlen. Ausserdem wird für Abnützung der Apparate und Instrumente, sowie für Material verbrauch usw. in den Laboratorien und bei einzelnen Übungen ein angemessenes Ersatzgeld erhoben. Reichsausländische Studierende nichtdeutscher Zunge und Vorbildung haben neben dem Unterrichtsgeld einen Semesterbeitrag von 50 J>. zur Deckung des allgemeinen Auf wands der Hochschule zu entrichten. Die festgesetzten Gebühren und der Mindestbetrag des Unterricbts- gelds sind beim Eintritt im voraus zu entrichten, oder es ist ein vorschriftemäsBiges Nachlassgesuch einzureichen. Eine Rückerstattung dos bezahlten Unterrichts- und Ersatzgeldes sowie der entrichteten Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht be ansprucht werden. Das Unterrichtsgeld beträgt ohne Unterscheidung zwischen Vor trügen und Übungen, ordentlichen und ausserordentlichen Studierenden: 4 ,M. für die Wochenstunde im Winterhalbjahr, 8 <A. . „ . , Sommerhalbjahr. Abweichend hievon sind zu entrichten: 1. bei den chemischen Übungen: bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) . 40 ,A, Uber 12 Stunden (Vollpraktikum) . 75 ,A\ 2. bei den Anleitungen zu wissenschaftlichen Arbeiten in Zoologie, Botanik, Mineralogie und Geologie: für das halbtägige Praktikum ... 20 ,A. } , , ganztägige Praktikum ... 40 Jf.\ 8. bei den Leibesübungen (Turnen) I <A. für die Semesterwochenstunde. Der Mindestbetrag des Unterrichtsgelds ist auf 100 ,tf, für das Winterhalbjahr und 30 Jf. für das Soramerhalbjahr festgesetzt, in welche Summe das Honorar für Privatvorlesungen nicht eingerechnet wird. ln Beziehung auf die Berechnung des Unterrichtsgelds ist weiter folgendes bestimmt: a) bei Vorträgen wird die volle programmässige Stundenzahl be rechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt worden sind; b) bei Übungen ist iin allgemeinen die Zahl der belegten Wocheustunden massgebend; sind aber mehr als 4 Stunden in den Studienplan aufgenommen, so werden zum mindesten 4 Stunden angerechnet, sind 4 oder weniger als 4 Stunden vorgesehen, so muss nach dein Studieoplan bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stundenzahl belegt worden ist. Das Ersatzgeld beträgt für das Halbjahr: 1. bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geometrie im Wintersemester 3 Jt. für die 2stündige Übung, im Sommer für die 4- bzw. Sstündigo Übung <> ,A, für die Übungen I und II der Bauingenieure zusammen 10 JL\ 2. bei dem Besuch der physikalischen oder elektrotech nischen Übungen 1 .A für die Wochenstunde, im ganzen jedoch nicht unter 10 3. bei dem Besuch der chemischen Laboratorien bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 10 über 12 Stunden (Vollpraktikuin) 15 JL\ 4. bei dem Besuch der botanisch- oder zoologisch-mikrosko pischen Übungen 2 .A für die Woebenstunde; 5. bei dem Besuch der Anleitung: a) zu botanisch-wissenschaftlichen Arbeiten für das halbtägige Praktikum . . .' 10 Jf., n - ganztägige , ... 20 b) für das grosse zoologische Praktikum . 10 J(.\ 6. bei der Teilnahme an den Übungen in der Materialprü- füngsanstalt und im Ingenienrlaboratorium: für eiue Wochenstunde 5 Jt, , das halbtägige Praktikum . . . 10 ,A, , „ ganztägige , ... 20 JL: 7. für die Benützung der photographischen Dunkelkammer und ihrer Einrichtung 2 ,A. Für die mit »privatim« bezeichnetcn Vorlesungen und Übungen (vgl. unter C.l wird das Honorar durch die Privatdozenten mit Geneh migung des Rektors festgesetzt und auf den Einschreiblisten veröffentlicht. Ferner wird jedem Studierenden eine Dienergebühr von 2 ,A. für das Semester berechnet. Vor der Anweisung eines Arbeitsplatzes in einem der beiden chemischen Laboratorien sind 20 JC als Sicherheit bei der Kasse zu liinterlegen; je am Schlüsse des Semesters wird darüber abgerechnet. b) Für Hospitanten. Die Hospitanten haben als Unterrichtshonorar für ein Seinester zu entrichten: bei Vorträgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 %A. für die Stunde, für eine drei- und mehrstündige Vorlesung je 5 Jf, für die Stunde;