8 ft Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieur wesen ein schliesslich der Elektrotechnik ist Überdies in der Regel der Nachweis einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nachzu weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig keit in die Studienzeit lallen kann. Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurückleguug einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen Roichs verlangt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen Hochschulen auf dio hiesige Technische Hochschule über- gehen. Boi einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs- ungehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende aufgenommen. Ausserordentliche Studierende. Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- weisen, welche zur wissenschaftlichen Bewilligung für den einjährig-frei willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das BefUhigungSzeugnis der be suchten Lehranstalt*) nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung des Rektors festgestellt werden. Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min destens 1 '/* Jahre auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen müssen. Reichsangehörige weiblicho Personen, die eine deutsche .-taatliehe Dienstprüfung für Hauptlchrorinnen an höheren Mädchen schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über *) Der „Berechtigungsschein“, der unter Befreiung von der wissenschaft lichen Prüfung erwürben ist {„Küiistlcreiojfdnige*), ereetzt dieses Zeugnis nicht. gehen. Bei einem Übertritt ist, ausserdem das Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorz.ulegen. Jeder Studierende hnt in die Abteilung einzutreten, welche auf den Beruf vorbereitet dem er sich widmen will. Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi gung des Rektors einzuholen. Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtigo Vorlesungen oder Übnngon zu belegen. In Beziehung auf diu Disziplin sind in den Vorschriften für die Studierenden besondei'e Bestimmungen getroffen. b) Für Hospitanten. Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und Übungen teiiznuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig gemacht werden. Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch nach Massgabe der Aufnahmebostimmungen für Studierende berechtigt sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet. ln Beziehung auf dio Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben. IV. Unterrichtegeld. a) Für Studierende. Die Neueintretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; sie beträgt 15 JL für Reichsdeutsche, 20 ,4t für Reichsausländer. Dio Gebühr erm&ssigt sich auf 10 für die Studierenden, dio schon un andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden doi hiesigen Technischen Hochschule oino ähnliche Ermässigung gewähren.