/ 10 11 b) Für Gasthörer. Die Gasthörer haben als Unterrichtsgeld für ein Halbjahr za entrichten: beiVortrftgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 .H- für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr als dreistündige Vorlesung je 5 JL für die Stunde; bei Übungen: 5 JL für die Stunde mit der Abweichung, dass bei den chemischen Übungen das l , / 8 fache des Satzes für Studierende berechnet wird. Das Ersatzgeld entrichten die Gasthörer wie Studierende. An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltungskosten beitrag von 3 .JL für das Halbjahr. V. Prüfungen und Zeugnisse. 1. Halbjahrsprüfungen. Diese Prüfungen finden in der Regel während der letzten zwei Wochen des Halbjahrs statt. Hei Jahres vorträgen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft. Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass- gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von Zeugnissen in den übungsföchern sind in jedem Falle diejenigen Stu dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Halbjahr be ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträgo, welche im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die JahresvortiBge, die nur im Winterhalbjahr belegt werden, wobei die Prüfung auf das in diesem Halbjahr Vorgetragene zu beschränken ist. Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen werden besondere Zeugnisse — Halbjahrszeugnisse — ausgestellt. Die Abteilung für Maschineniugenieurwesen einschl. der Elektro technik erteilt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften Schluss zeugnisse an Studierende dos Maschineningenieurwesens und Stu dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be werber in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist, wenigstens 2 Jahre an der hiesigen Hochschule studiert und durch Halbjahrszeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat. 2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Architekten,Bauingenieure, VermessungsingenieurefGeodätcn), Maschinen ingenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure. Chemiker, Hütten ingenieure. Ausserdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen abgelegt worden. Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen werden nur ordent liche Studierende zugelassen. Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur wesen, Maschineningenieur wesen einschliesslich der Elektrotechnik und Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs. Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis von je -10 Pf. bezogen werden. 3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: a) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten- und Salinonwesen; b) die Prüfung für Apotheker; c) , „ , Nahrungsmittelchemiker; d) . , * das realistische Lehramt. Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kunzlei eingesehen werden. Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im Bauingenieur- und im Maschineningenicurfach einschliesslich Elektrotechnik wird' nach der K. Verordnung vom 12. August 1909 (Reg.Blatt S. 233) nachgewiesen: 1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 8. durch die Erstehung der Staatsprüfung. Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeich- neten drei F aclirichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Ver waltungsingenieur oder als Elektroingenieur an der Technischen Hoch schule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei der Anmeldung zu Prüfungen und bei dem Abgang von der Hochschule.