14 15 10. Zeugnis*o aus den Akten, je nach Umfang und Bedeutung 11. Ausweis* (Legitimation#*) Karte 12. Preis* und Belobungsdiplom 13. Weitere Fertigung oder Abschrift eines der unter 1 — 12 genannten Zeugnisse uaw., sofern nur Schreibarbeit in Frage kommt .... Brtch»- drutarli« 3-6. * Ausländer 3- 10 .* 1,50 .* 1,50—3.* VIII. Gebühren für Drucksachen. (Angesichts der anhaltenden Steigerung der Druck- und Papierkosten bleiben Erhöhungen Vorbehalten). 1. Programm 3.00.* 2. Stundenplan 0,40.* 3. Personulverzeichnis 3,00.* 4. Vorschriften für die Studierenden, zweites Stück 2.00 .* 5. Bestimmungen für die Krankenkasse, zweites Stück 0.40 wf 6. Prüfung»*, Proraotions-, llabilitationsordnung je 0,80.* 7. Stipendienverzeichnis 0,80.* 8. Vordruck zu Eingaben und dergleichen . . 0,2».* wie neben. IX. Mahngebühren. Diencrgcbühr für Abholung entlehnter Bücher nach fruchtloser Mahnung 0,80.* 0,80.* V. Prüfungen mul Zeugnisse. 1. Halbjahrsprüfungen. Diese Prüfungen finden in der Begel während der letzten zwei Wochen des Halbjahrs statt. Bei Jahres- vorträgen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft Orden»liehe und außerordentliche Studierende sind nach Maß gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen berechtigt, Zur Beteiligung an den Prüfungen und zur Beibringung von Zeugnissen in den Übungsfllchurn sind in jedem Falle diejenigen Stu dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der UnterrichUgeldbetreiang stehen oder im folgenden Halbjahr um eine solche Vergünstigung naehsueben wollen. Ober den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen werden beaondure Zeugnisse — llalbjuhrszeugnisso — ausgestellt. Die Abteilung für MaAcliincningenieurwcHen einschL der Elektro technik erteilt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Schluß* Zeugnisse au Studierende de3 Maschineningeniourwosens und Stu dierende der Elektrotechnik unter dor Voraussetzung, dass der Ile* werber in der vorgoschriebenen Weis« praktisch tätig gewesen ist, wenigstens 2 Jahre an der hiesigen Hochschule studiert und durch Halbjahrszeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden Erfolg »einer Stadien nachgewiesen hat. 2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Aichiii-kten, Bauingenieure, VermcssungsingenieurcIfieodÄteu), Maschinen* ingenioure, Elektroingenieure, Chemiker, Hütteningenieure. Außerdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft und in Zweigen der All gemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen abgelegt werden. Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfnngen werden nur ordent liche Studierende xugelassen. Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur- weaon, Maschineningonieurwesen einschließlich dor Elektrotechnik und Chemie einschließlich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung urteilt die Technische Hochschule den Grad eines Diplom*Ingenieurs. Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister bezogen werden. 3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: u) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten* und Salinonwesen; b) die Prüfung für Apotheker; o) , , . Nnhrungsmittelchemiker; d) i , , das realistische Lehramt. Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kanxlei eingesehen werden. Die Befähigung für den höheren Staatedienst im Hochbau-, im Bauingenieur- und im Maschineningcnicurfach einschließlich Elektrotechnik wird nach der K. Verordnung vom 12. August l'.IÜ» (Heg.Blatt S. 233) nachgewiesen: 1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule in Stuttgart im Jahr 1902 oder später. 2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.