14 Mineralogisch-geologische Übungen -+.++..++001++11 1100 ‚ Mineralogische Übungen für Chemiker .+...0...0.0000000000 000 . Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten in Geologie und Mineralogie, halbtägig N UA Rn Hensel nee naeh een ganztägig N . Übungen im Bestimmen von Mineralien. -+.+..1+00000000 000000000 . Übungen in der Materialprüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium, 3 oder 6 Wochenstunden -+.-..-.-.00000000000 00H 22,5 oder für ganztägige Übungen während 10 Tagen...........000000+00t „ Aktzeichnen 5 Stunden, Modellieren 2,5 Stunden, Freihandzeichnen je . Benützung der photographischen Dunkelkammer und ihrer Einrichtung ‚ Übungen im Psychotechnischen Laboratorium --+....-+..+++0++++444t . Übungen im Laboratorium für betriebswissenschaftliche Versuche... - . Einführung in den Maschinenbau -..........00000000000 00H - . Übungen im Laboratorium für Luft-und Kraftfahrwesen..-........- . Sonstige Übungen, Kurse u. dgl., mit denen ein Sachverbrauch zu Lasten der Hochschule oder eines Instituts oder die Benützung von Institutsbüchereien, Sammlungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten, Geräten, Vordrucken oder sonstigen Unterrichtsmitteln durch die Studierenden und Praktikanten stattfindet, ganztägig .............00000100areeranr rennen mann EEG 18, halbtägig oder wöchentlich 4 oder mehr Stunden -.........++++ 12 kürzer, für jede Semesterwochenstunde ..............0000000000t m V. Krankenkasse, Unfallversicherung und Sportgebühr. Der Beitrag zur akademischen Krankenkasse und für Unfallversicherung sowie die Sportgebühr und die Beiträge an die Studentenschaft werden besonders festgesetzt. VI. Zeugnisgebühren., Für die Ausstellung von Zeugnissen werden folgende Gebühren erhoben: . Einfaches Einschreib- (Anwesenheits-) oder Sittenzeugnis, Studien- bescheinigung (ohne Angabe der Vorlesung), je +..........0000000000 1,5RM. . Besuchsbescheinigung für Gasthörer ............0.0000000000000 000 1—6 . Auszug aus der Halbjahrszeugnisliste ...................000000000404 3 . Studien- und Sittenzeugnis oder Abgangszeugnis (mit Angabe der Vor- lesungen) bei‘l—4 Halbjahren +... ed wre ee nn ennnnae nee 5 ber dr 8 Halbjahren «rn ren 70 bei mehr als 8 Halbjahren 02-00 ren kennen 10 . Abgangsbescheinigung (ohne Angabe der Vorlesungen)..........-.-+- 3 . Zeugnisse aus den Akten, je nach Umfang und Bedeutung ----..-- 1,5—30 „ Doppel der Ausweiskärte 2er. eek nee kenne 35 . Preis- und Belobungsdiplom ++. 4 rer tree rer een nenn nen 0. . Weitere Fertigung oder Abschrift eines der vorgenannten Zeugnisse 1,5—30 „ ’„ VII. Prüfungs- und Promotionsgebühren. Die Prüfungs- und Promotionsgebühren. betragen (neben der Sportel für das Zeugnis, Tar. Nr. 56 IT, zur Staatskasse): 1. Bei den Diplomprüfungen für jede mündliche Prüfung und für jeden halben Tag schriftlicher „Prüfung je -........0.0..0.0eb0nneeneeernrer nenn nr nenn für die Entwurfprüfung der Maschineningenieure .........++.00000t für die Diplomarbeit ..-.+.+.....0000004400000n EEE HEHE HH HG Bei wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein Zuschlag von 50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten. Bei selbstverschuldeter Überschreitung der Zahlungszeit werden die betreffenden Prüfungsmeldungen für ungültig erklärt. Die Meldung kann in den betreffenden Fächern zur gleichen Prüfungszeit nicht wieder- holt werden. ‚ Bei der Doktor-Ingenieur-Promotion ..........0000000101 tt 200 Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung sind drei Viertel der Promotionsgebühr zu entrichten. VIII. Sonstige Gebühren, . Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung und. sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen. ..--..- 1—10 RM. . Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschul- kasse zu entrichten. Allgemeine Bestimmungen. 1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be- stimmten Frist an das Kassenamt einzubezahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs- verspätung ist ein Zuschlag von 10% zu entrichten. 2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die beim Hausinspektor erhältlich ist. 3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergischen Hoch- schule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen, Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts- und Ersatz- (Seminar-) gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren und Leistungen sind sie befreit. 4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium, welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.