2. Abteilung für Architektur. Ausführungsbestimmungen für die praktische Tätigkeit der ordentlichen Studierenden. Für die praktische Tätigkeit sind die Vorschriften der Prü- fungsordnung bindend: 8 28. Wer zur Diplomvorprüfung zugelassen werden will, muß eine praktische Tätigkeit im Maurer-, Zimmermann-, Bauschreiner- oder einem verwandten Bauhandwerk von insgesamt 6 Monaten zurück- gelegt haben. Hiervon müssen 5 Monate zusammenhängend vor dem Hochschulstudium, davon mindestens 2 Monate im gleichen Betrieb, abgeleistet sein. Diese 5 Monate Handwerkspraxis sind Bedingung zur Aufnahme als Studierender. 8 29. Im Anschluß an die Unterstufe (Diplomvorprüfung) ist vor Eintritt in die Oberstufe eine zusammenhängende praktische Tätig- keit im Büro und bei Bauführungen von 12 Monaten abzuleisten. $ 30. Über Ausnahmen von den Bestimmungen 88 28 und 29 in be- sonderen Fällen entscheidet die Abteilung. Die Tätigkeit auf dem Bauplatz soll dem Studierenden Gele- genheit geben, alles, was zum Bauvorgang gehört, durch eigene Mitarbeit kennenzulernen. Der Studierende soll sich auch auf einem der praktischen Arbeitsgebiete, in einer Tischlerei oder Schlosserel, möglichste Handfertigkeit selbst zu erringen suchen, um beurteilen zu können, welche Zeit, welche Ausdauer, welche Kenntnisse zu den Arbeiten nötig sind. Besonders wichtig ist dabei auch umfang- reiche Kenntnis des Materials und der Werkzeuge. Es wird also empfohlen, die Handwerkspraxis in 2 oder 3 verschiedenen Betrie- ben abzuleisten. T Die vorgeschriebenen 12 Monate Zwischenpraxis sind mit Tä- tigkeit als Zeichner in einem Büro oder als Bauführer abzuleisten. Über beide Praxiszeiten ist ein Nachweis vorzulegen, der die Art der Beschäftigung klar erkennen läßt. Am besten ist es, went die Praktikanten selbst ein Arbeitsnachweisbuch führen, in dem S®* über ihre Arbeit berichten und ihnen wichtig erscheinende Gegel” stände durch Skizzen auch erläutern. Das Buch ist von dem vorg“ setzten Bauleiter, Handwerksmeister oder Architekten zu beschel“ nigen. Praktische Tätigkeit im väterlichen Unternehmen wird der Regel nur halb in Anrechnung gebracht. Bei besonders begrüf deten Ausnahmen oder in zweifelhaften Fällen entscheidet die A” teilung darüber, ob die Nachweise ausreichen. ; Es empfiehlt sich, die Werkstatt- oder Bauplatzpraxis in die Zeit vom 1. April bis 1. Oktober zu verlegen. 92 Studienplan für Architekten. Unterstufe. 1. Jahr. Vorl, J Verz. Nr. 101. Baukonstruktionslehre I, 1. Teil... .. 103. Technisches Zeichnen‘... +... 104. 105. Baustoffkunde und Materialprüfung . 7/3. Kunstgeschichte... + 9 Bauaufnahmen + 1 Il. Freihandzeichnen . 1. 1 Deutsche Sprache. 0 re ee ee 2. Jahr. 101. Baukonstruktionslehre I, 2. Teil ..... 105 a. Grundlagen der Statik (früher techn. Mechanık für Architekten). . . 106. Gebäudelehre 1... ...... . 7 ME 108. Baugeschichte 109, Bauaufnahmen Nil. Freihandzeichnen ......... 102. Baukostenberechnung .......... 67. Deutsche Geschichte Literatur I N 12. Skizzieren 07. Raum: und Formenlehre (fakultativ) . . . Wöchentliche Stunden im Winter im Sommer Vortrag Übun- Vortrag gen Übuns gen > | ©% VERS FL > 1 % ELEND Oberstufe, Wöchentliche Stunden Im Winter Vor: trag Übg. im Sommer Vors trag Obg. 3. und 4, Jahr Vors Kernfächer : x im Winter Übg. im Sommer Vortrag | Übg. 117/122, Entwerfen A — 126. Städtebau , , . .]2 123, Baukonstruktion II | 2 124, Ingenieurberatung beim Entwerfen . | — ultativ 125, Gebäudelehre II. . fuk 108 Z — = + Baugeschichte II. .| 4 — 414 Zn I 109, Bauaufnahmen II. .| — | 3 I 3 an In jedem B dıese en K ür di Im 1. E den, d erntächern 10 +6-+4-+4 +4-4+4=32. e Diplom-Hauptprüfung sind 5 Entwürfe anzufertigen. en wurfsemester soll Entwerfen nur bei einem Dozenten belegt wer: Tr vom Studierenden gewählt werden kann. 4, Se r Kernfächer muß eine Prüfung bestanden werden. Zählt man wertungsfaktor als Punktzahl, so ergibt die Summe der Prüfungen in 93