18 19 c) die Notwendigkeit, daß ein Studierender infolge Erkrankung in der Familie vorübergebend den elterlichen Betrieb zu leiten bzw. in ihm zu arbeiten hat. <1) Vorbereitung zur Hauplprüfung. Voraussetzung hierbei ist die Er füllung der vorgeschriebenen Anzahl Sludienscmesicr. e) Vorbereitung zur Vorprüfung. In diesen, Falle ist jedoch nur die Be urlaubung für ein Semester zulässig. f) Ableistung des Wehrdienstes bis zu 8 Worben. g) Ableistung des Arbeitsdienstes nach erfolgter Aufnahme des Studiums. Der Antrag auf Beurlaubung muß innerhalb der Einschreibsrist zu Be ginn eines jeden Semesters aus dem vorgeschriebenen Vordruck (erhältlich bei der Hausverwaltung des Hauptgebäudes» auf dem Sekretariat. Zim mer 55a. eingereicht werden. Die Beurlaubten dürfen Hochschuleinrichtungcn und -raume mit Ausnahme der Hauptbüchern nickt benützen und baben die volle Woblfabrtsgebübr von <a. 20.— RM zu zahlen. Die Beurlaubung wird im GtudienausweiS und im Belegbuck vermerkt. III. Praxis 1. Architektur. Voraussetzung für die Zulassung zur Vor« und Hauplprüfung ist ». «. die 'Ableistung folgender Praxis: Von den Studierenden der 'Arckitektur wird die Ableistung einer prakn- sckcn Tätigkeit von der Dauer eines halben Iabres gefordert. Diese Zeit kann beliebig auf die Semefierferien bis zur Diplomprüfung verteilt wer den. Die Architektur-Abteilung empfiehlt, diese HandwerkSpraxiS vor Be ginn des Studiums durchzuführen. Während der halbjährigen praktischen Tätigkeit sollen dem Studierenden der Architektur hauptsächlich handiverl- licke Kenntnisse vermittelt werden auo dem Berufe des Maurers. Zini- inermanns. Sieinbauers. sowie des Sckreiners. Scklossers uff. Beson dere Vorschriften bicrüber emdalten die neuen Bestimmungen über die Einstellung und die Tätigkeit der Praktikanten (Praktikanlenvrdnuiig). Die bisher an der Architeklurabteilung der Technischen Hochschule Stutt- gart verlangte einjährige Zwischenpraxis (nach dem 4. Semester) ist »ach der neue» Studienordnung in Wegfall gekoimnen. Da die Erfahrung gelehrt bat. daß die hierbei erworbenen Grundlagen eine wesentliche Vor aussetzung für das volle 'Verständnis des Arbeitsbereichs der Oberstufe bilden, so wird den Studierenden empfohlen, nach Abschluß des Vor namens ein Jahr Zwifcheiipraxiö in ibr Studium eiiizuschallen. Diese praktische Tätigkeit wird aus die 'Ausbildungszeit bei Behörden nicht angerechnet. Anfragen über die praktische Tätigkeit sind direkt an den Prakiilanlenpro- sessor der Abteilung für Architektur av der Technischen Hochschule (Prof, r i c d j e) zu richten. 2. Bauingenicurweien. Voraussetzung für die Zulassung zur Bor. und Hauplprüfung ist u. a. die 'Ableistung folgender Praxis: Von den Studierenden der Fachrichtung Bautngenieurwesen wird die 2lbleistung einer mindestens 26 Wochen dauernden praktischen Tätigkeit gefordert. Diese Zeit kann beliebig schon aus die Zeit unmittelbar vor Inangriffnahme des Studiums oder aus die Seinesterserien bis zur Di- plom.Prütung verteilt werden. Besondere Vorschriften über die Austeilung deS Arbeirsstofses enthalten die neuen Bestimmungen über Einstellung und Tätigkeit der Praktikanten (Praktikanteiiordiiung). Nähere Auskunft über besondere Vorschriften und die jeweils zweckmäßig ste Austeilung der Praktikanicnlätigkeii erteilt der Praklikamenprofessor der 'Abteilung für Bauingenieurwesen an der Technischen Hochschule (Prof. Deininger). 'Sei etwaigen schristlichen Rückfragen sind An- gaben zu machen über die bisherige Tätigkeit beim Arbeitsdienst, weil gegebenenfalls die Möglichkeit besteht, einige Wochen des Arbeitsdienstes auf die verlangte Praxis anzurechnen. 3. Maschinenbau. Elektrotechnik und Lustsabrttechnil. Von den Studieren den der Fakultät Maschinenwesen wird bei der Einschreibung der Nach weis einer 6 monalige« Tätigkeit (Vorprans) verlangt. Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauplprüfung ist »«. a. die Ableistung folgender Praxis: Bon den Studierenden der Fachrichtung Maschinenbau wird die 'Ablei stung einer praktischen Tätigkeit von der Dauer eines Jahres gefordert. Davon liegt die Hälfte vor dem Studium, die zweite Hälfte kann an» die Ferien während des Studiums bis zur Hauptprüfung verteilt ivcrden. Es wird empfohlen, möglichst frühzeitig zu praktizieren. Besondere Vorschriften über die Anfreiinng des Arbeüsstosses enthalte» die neuen Bestimmungen über Einstellung und Tätigkeit der Prakiikanien (Praktikantenordnung) s. unten Seile 99. Eine praktische Tätigkeit von der Dauer eines halben Iabres in den Lehrwerkstätten der Technischen Hochschule 'Kien oder der Technischen Hochschule Graz vor Beginn des eigentlichen Studiums kann als I. Hälfte der praktischen Tätigkeit für das Maschiiienbaustudinm angerechnet werden.