14 15 den Arbeitsdienst aufgenommen; außerdem ist ihre Einstellung in den Arbeitsdienst unmittelbar im Anschluß an den Besuch der höheren Schule, also für daö Sommerhalbjahr, möglich. Die Meldung Hai recht- zeilig bei dem zuständigen RAD-Mcldeaml zu erfolgen. Zeitlich ar- bcitödienstuntaugliche Abiturienten (-innen) können zunächst für 3 Ser mestcr immatrikuliert werden. Dauernd Arbeitsdienst»,,taugliche ha ben sich wegen der 'Ableistung des studentischen AuSgleichsdiensteS mit der Reichsstudenlcnsührung in Verbindung zu sehen, und zwar Abi turienten mit dem Sozialpolitischem Amt. Abteilung Arbeits-, Webr- und Ausgleichsdienst. Berlin W 35. Friedrich-Wilhelm-Stt. 22. ^lbiturirn- »innen mit dem Sozialpolitischen Amt. Abteilung Betreuung und För derung für Studentinnen. Charlottenburg 2. Hardenbergstr. 24. 6. Nachweis der Staalöangebörigkeit (durch Wehrpaß oder sonstige Ur kunden). Volksdeutsche mit fremder Staatsangehörigkeit haben außer dem einen nach dem l. April 1940 ausgestellten blauen Ausweis des Bundes außcndeutscher Studenten vorzulegen. 7. Nachweis der deutschblütigcn Abstammung (auf Vordruck, durch Vorlage der entsprechenden Urkunden biö einschließlich der über die beiderseitigen Großeltern (bei Verheirateten auch für den Ehegatten). Bei Zugehörig keit zur NSDAP.. SA.. SS.. RSKK.. NSFK.. HI. und BDM. genügt die Vorlage der endgültigen Mitgliedsausweise und die Ver sicherung. das, dem Studierenden keine Unistände bekannt sind. die aus eine nichtarische Abstammung schließen lassen. Das gleiche trifft zu für Wchrmachlsangehörige. die mindestens zum Unteroffizier beför dert wurden. Hier genügt die Vorlage deS Wehrpasses mit der darin vermerktet» Beförderung und die vorgenannte Versicherung. 8. Abgangszeugnisse (bzw. Abgangsvcrnierk) sämtlicher schon etwa be suchter Hochschulen mit den Bescheinigungen über erfolgte Pflichtunter suchungen. der Postkarte über die Reichsnummer und der Grundkarte über die Leibesübungen. 9. Nachweis über die Ablegung der evtl, verlangten Borpraris (s. S. 19) mit Wcrkarbeitsbücher. 10. 3 Lichtbilder, davon ist I Bild im Belegbuch Seite I anzubringen. Bilder in Uniform sind unzulässig. 11. Die sonstigen, bei der Hausverw.rltung des Hauptgebäudes (Zim mer II, für die Einschreibung erhältlichen Vordrucke, die ausgefüllt bei der Anmeldung auf dem Sekretariat (Zimmer 55a) einzureichen sind. Uber die Einzelheiten der Einschreibung unterrichtet ein Merk blatt. daö jctvcils zu Beginn der Einschreibfrist herausgegeben wird und im Hauptgebäude, gegenüber Zimmer II. aufliegt. II. Alö Studenten mit kleiner Matrikel werden zugelassen: a) Reichsdeutsche deutschblütigcr Abstammung, welche die Reife für Ober- sekunda oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung durch amt liche Zeugnisse nachweisen, daö 18. Lebensjahr vollendet und eine mehrjährige praktische Tätigkeit abgeleistet haben, sowie nach Ansicht der betr. Fakultät sÄbtlg.) eine für das Studium genügende Vorbil dung besitzen. I>) Absolventen der für diesen Zweck anerkannten Fachschulen ohne ab gelegte Sonderreifeprüfung (s. oben S. I I). Diese können auf die Dauer von 2 Semestern aufgenommen werden, wenn sie nachweisen, daß sic sich zur Sonderreiseprüfung angemeldet haben, und wenn sie sich ver pflichten. diese Prüfung innerhalb dieser beiden Semester abzulegen. Studierende mit kleiner Matrikel können keine Diplomprüfung ablegen. Der Besuch der Vorlesungen und Übungen kann ihnen bescheinigt wer den; andere akademische Zeugnisse werden nicht erteilt. Bei der Anmeldung sind folgende Papiere in Urschrift vorzulegen: 1. Abgangszeugnis der Schule (amtliches Zeugnis der Reife für Ober- sekunda) bzw. das Zeugnis über die mittlere Reise. 2. AbgangSbefcheinigungen sämtlicher ettva schon besuchter Fachschulen. Hochschulen usw.. 3. Zeugnisse über praktische Tätigkeit. 4. amtliches Führungszeugnis über die Zeit seit Abgang von der Schule (wie oben umer I 4). 5. ferner die oben unter l 5—7. l0 und II verzeichneten Nachweise. III. Als Gasthörer werden zugelassen: a) Berufstätige Personen, die mindestens das Zeugnis der Reise für die 6. Klasse einer deutschen höheren Lehranstalt besitzen, ein plan- niäßiges Fach- oder Berussstudium betreiben oder sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen, ohne den Vorschriften sür die Smmatrlkulation zu genügen. Von dem Erfordernis der Reife für die 6. Klasse kann abgesehen wer den, wenn der Aufzunehmende ein berufliches Interesse an dem Be such einzelner Vorlesungen nachweist und wenn feststeht, daß er nach seiner Vor- und Allgemeinbildung in der Lage ist. den Vorlesungen mit Verständnis und Teilnahme zu folgen. I») Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die lediglich beab sichtigen. zu promovieren oder ihr Studium auf einzelnen Gebieten zu vervollständigen. Dem Antrag auf Zulassung als Gasthörer ist neben dem Nachweis über die Vorbildung der für die Abstantinung beizufügen.