467 5. Machtolsheim und Seißen. Machtolsheim, 11,5 km nordwestlich Blaubeuren, auf der Hochfläche der Alb, kam vom Ende des 14. Jahrli. ab in den Besitz des Klosters Blaubeuren; zu Seissen s. oben. 5 Recht und Gewohnheit. 1552. Ans dem S. 28 beschriebenen Cod. cons., Fol. 83 h —35 a . Gedruckt hei Reyscher, Sammlung altwürtt. Statutarrechte, S. 326, 327, das Recht von Seißen auch bei Fischer a. a. 0. 2. S. 181. 10 Des klosters Blaubeuren bericht und anzaigung was sie bis her bei inen für recht, gebrauch und gewohnhait gehapt und noch zu haben vermainen folgt hernach. 1. Des dorfs Machtolsliaini. Der ehe halber, so sich zwai zusamen verheurathen alsbald 15 soll ihr zue beederseits zusamengepracht haab und guth von ligen- dem und varendem ain gemain eingeworfen guth haißen und sein, im faal aber der man vor ir seiner ehelichen hausfrawen abstürbe und alledieweil sie iren witwenstath nit verendert, sonder also mit iren kindern haußen ist, sollen sie daß verlassen guth also 20 mitainander brauchen, nutzen und nießen; wa sie sich aber ver- enderte und ein andern mann nemmen würde, sollen sie die kin- der ir mutter zu der tailung zu treiben macht haben, wöllichs sie die mutter inen ohne widerred gestatten und ir jedes kind und sie die mutter auch wie deren kind ains gleiche tailung an 25 ligendeni und varendem empfahen sollen; wa aber die mutter vor hem mann abstürbt und der mann ain ander weib nemmen und auch kinder bei derselbigen überköme und alsdann auch abstürbe und kein gemecht zuvor gemacht, sollen unter alten und andern nachgeenden kindern ains als deß ander an allem verlassnem als 30 vorsteht zu erben gleich einstehen, empfahen und gewärtig sein 11,1 d sie die mutter auch gleichergestalt wie ain kind. Wie es in vorgemeltem dorf mit den schulden und aus- hagimg der pfand gehalten wird, volgt hernach. So ainer ahn waß schuldig und mit gelt nit bezahlen kann, 35 doch der Schuldner pfand und pfeningwerth haben ist, soll der 30*