16 Einleitung mehr oder weniger wortgetreu mitgeteilt werden. Es sind —bis etwa 1440 —nicht allzu viele Seiten, auf denen solche Ratsdekrete völlig fehlen, einige enthalten sonst überhaupt nichts. Die meisten derselben kennzeichnen sich als sog. Rats-Statuta und betreffen Strafen für Verbrechen, z. B. Totschlag, oder für Vergehen, z. B. verbotenes Waffentragen, unerlaubtes Spiel, betrügerischen Verkauf; andere haben das Rechtsverfahren gegen Schuldner und Bankrottmacher, Verfügungen auf dem Gebiete des Pfand- und Leibgedingrechtes oder des Steuer- und Ungeldwesens zum Gegenstände; wieder andere Rats-, Gerichts-, Zunft-, Gewerbe-, Polizei- und Pflegschaftssachen, die Regelung der Bedingungen zur Erlangung des Bürgerrechts oder des freien Abzugs bisheriger Bürger, das Verbot der Anrufung frem der Gerichte u. dgl. Eine eigene Gruppe endlich bilden die gegen die „tote Hand" und die Juden erlassenen Gesetze, die Jäger, der Feind des Klerus und der Juden, namentlich für die frühere Zeit fleißig verzeichnet. Wenn sich auch nicht ersehen läßt, daß sich Jäger bei der Auswahl dieser Stücke von bestimmten Gesichtspunkten leiten ließ, so ist doch so viel erkennbar, daß er im allgemeinen darauf bedacht war, solche Statuta und Gesetze aufzunehmen, die jedem Bürger und Ge werbetreibenden in seinem Interesse bekannt sein sollten, und heute in Geschäftskalendern und volkstümlichen Rechtsbelehrungsschriften dargeboten werden: Wichtiges, Minderwichtiges und Geringfügiges. Die Quellen, aus denen Jäger diese Stücke schöpfte, waren das Augsburger Stadtbuch von 1276, die Zunftbücher der Weber, die bei dem Regimentswechsel von 1548 dem Kaiser eingeliefert werden mußten,^ Ausschreibungen der Zunft auf losen Blättern, das ver schollene Denkbüchlein des Rates von 1362 bis 1385, das namentlich bezüglich der städtischen Händel mit den Geistlichen von Wichtigkeit war,^ und die einzelnen Ratsbücher? Für die Zeit nach 1390 benutzte Jäger außerdem einen noch vorhandenen Sammelband von Rats erlässen, der die Zeit von 1390 bis 1440 umspannt* und an vielen Stellen die auch in anderen städtischen Büchern von seiner Hand her rührenden Rötelstiftzeichen aufweist, und für die Zeit seit der Mitte des XV. Jahrhunderts die Langenmantelsche Chronik, die ihm während ihrer Entstehung zugänglich gewesen sein muß. Daß Jäger 1. S. hierzu ebenda S. 172. 2. Dirr, „Studien", I. c., S. 162, Anm. 3, Nr. 3. 3. Über diese s. ebenda S. 162, Anm. 3, und S. 171, Anm. 1. 4. Ebenda.